Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.685/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_685/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Goldach, 
vertreten durch den Gemeinderat, 9403 Goldach, 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen. 
 
Gegenstand 
Strassenprojekte, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung I, vom 5. Dezember 2017 (B 2017/247). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 15. November
2017 auf den Rekurs von A.________ wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht
ein. Das Baudepartement führte dabei aus, dass der Rekurs zudem wegen
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hätte abgeschrieben werden müssen.
A.________ erhob dagegen am 2. Dezember 2017 Beschwerde, auf welche das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Dezember 2017
nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend
aus, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte,
da mit keinem Wort auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids (verpasste Rekursfrist und nicht bezahlter Kostenvorschuss)
eingegangen worden sei. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (Postaufgabe 10. Dezember
2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei
Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des
Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintretensentscheid führte, auseinander. Er
legt mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht dar, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Goldach, dem
Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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