I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.685/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_685/2017 Urteil vom 13. Dezember 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Politische Gemeinde Goldach, vertreten durch den Gemeinderat, 9403 Goldach, Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. Gegenstand Strassenprojekte, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 5. Dezember 2017 (B 2017/247). Erwägungen: 1. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 15. November 2017 auf den Rekurs von A.________ wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. Das Baudepartement führte dabei aus, dass der Rekurs zudem wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hätte abgeschrieben werden müssen. A.________ erhob dagegen am 2. Dezember 2017 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalte, da mit keinem Wort auf die massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids (verpasste Rekursfrist und nicht bezahlter Kostenvorschuss) eingegangen worden sei. 2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (Postaufgabe 10. Dezember 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintretensentscheid führte, auseinander. Er legt mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Goldach, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Dezember 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben