I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.680/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_680/2017 Urteil vom 18. Dezember 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Betreibungsamt Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, 2. B.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Oktober 2017 (TB170137). Erwägungen: A.________ erstattete am 10. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeiter des Betreibungsamtes Fällanden und einen Beamten der Kantonspolizei Zürich. Am 7. September 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht, damit dieses über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen entscheide. Am 26. Oktober 2017 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen nicht. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragt A.________ u.a., den Beschluss des Obergerichts vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache einer unabhängigen Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu überweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Strafanzeige habe sich in erster Linie gegen die C.________ AG bzw. deren für ihn zuständigen Sachbearbeiter gerichtet, die Mitarbeiter des Betreibungsamtes und der Kantonspolizist seien von diesen zu ihren Straftaten angestiftet worden. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift - Verweise auf frühere Eingaben oder Akten sind unzulässig - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dazu muss er sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern das Obergericht mit der Weigerung, die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen, Bundesrecht verletzt noch inwiefern sich diese Personen durch konkrete Verhaltensweisen strafbarer Handlungen verdächtig gemacht haben könnten. An der Sache vorbei geht die Beschwerde insoweit, als sie sich auf Mitarbeiter der C.________ bezieht, da deren strafrechtliche Verfolgung keine obergerichtliche Ermächtigung voraussetzt. Die Frage, ob gegen sie Strafverfahren zu eröffnen sind oder nicht, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Dezember 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Störi Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben