Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.680/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_680/2017  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Betreibungsamt Fällanden, 
Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, 
2. B.________, c/o Kantonspolizei Zürich, 
Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 26. Oktober 2017 (TB170137). 
 
 
Erwägungen:  
A.________ erstattete am 10. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland
Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeiter des Betreibungsamtes Fällanden und
einen Beamten der Kantonspolizei Zürich. Am 7. September 2017 überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht, damit dieses über die
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen
entscheide. Am 26. Oktober 2017 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur
strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen nicht. 
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragt A.________ u.a., den Beschluss
des Obergerichts vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache einer
unabhängigen Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu
überweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Strafanzeige habe sich in
erster Linie gegen die C.________ AG bzw. deren für ihn zuständigen
Sachbearbeiter gerichtet, die Mitarbeiter des Betreibungsamtes und der
Kantonspolizist seien von diesen zu ihren Straftaten angestiftet worden.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
- Verweise auf frühere Eingaben oder Akten sind unzulässig - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dazu muss er sich
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014
vom 27. April 2014 E. 1.4). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit dem
angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar,
inwiefern das Obergericht mit der Weigerung, die Ermächtigung zur
strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen, Bundesrecht
verletzt noch inwiefern sich diese Personen durch konkrete Verhaltensweisen
strafbarer Handlungen verdächtig gemacht haben könnten. An der Sache vorbei
geht die Beschwerde insoweit, als sie sich auf Mitarbeiter der C.________
bezieht, da deren strafrechtliche Verfolgung keine obergerichtliche
Ermächtigung voraussetzt. Die Frage, ob gegen sie Strafverfahren zu eröffnen
sind oder nicht, war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die
Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise
auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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