Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.67/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_67/2017
                   
{T 0/2}

Urteil vom 7. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Gemeinderat Endingen,
5304 Endingen,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Rechtsabteilung, Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 17. November 2016.

Erwägungen:

1.
Mit den Bauarbeiten zum Neubau eines Dreifamilienhauses in Endingen wurde
B.________ am 29. August 2011 der Abbruch der alten Stützmauer sowie der Ersatz
und die Ergänzung der Mauer entlang des "Buckrain" bewilligt. In teilweiser
Abweichung von der Baubewilligung wurde entlang des "Buckrain" eine verlängerte
Stützmauer errichtet. Bei der Neuvermarkung des Marksteins wurde festgestellt,
dass Teile der Stützmauer auf der im Eigentum der Einwohnergemeinde Endingen
stehenden Wegparzelle "Buckrain" liegen. Mit Protokollauszügen vom 9. März 2015
und 20. April 2015 einigten sich in der Folge der Gemeinderat und die
Bauherrschaft, die Stützmauer unter Einhaltung gewisser Auflagen und
Bedingungen zu tolerieren, da die ursprüngliche Gehwegbreite unverändert
geblieben war. Ein entsprechender Revers mit Eintrag im Grundbuch wurde
vereinbart.

2.
C.________ erhob am 2. November 2015 im Auftrag von A.________ "Einsprache" und
beanstandete die Vereinbarung des Gemeinderats mit B.________ betreffend das
Tolerieren der Stützmauer. Die Strasse sei so schmal geworden, dass es
unmöglich sei, sie mit einem Lastwagen zu befahren. Es sei nicht mehr möglich,
Unterhaltsarbeiten zu leisten oder einen Anbau oberhalb des Hauses zu
erstellen. Es werde verlangt, dass die Stützmauer nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften erbaut werde. In der Folge übernahm das Departement
Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau die Eingabe als Aufsichtsanzeige. Im
weiteren Verlauf erklärte A.________, seine Eingabe sei als Beschwerde zu
behandeln. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wies mit Entscheid vom 10.
Mai 2016 die Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ am 9. Juni 2016
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte weiterhin, die Mauer müsse nach
den gültigen Vorschriften 60 cm von der Grenze weg erstellt werden. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 17. November 2016 die
Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass
unbestrittenermassen mit dem Bau der Stützmauer ein unrechtmässiger Zustand
geschaffen worden sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien
nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustandes
stehe dem Gemeinderat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die gewählte
Zwischenlösung (tolerieren, allerdings unter Anordnung eines
Beseitigungsrevers) sei rechtlich noch vertretbar, auch wenn es sich um einen
Grenzfall handle.

3.
A.________ führt mit Eingaben vom 31. Januar 2017 und 1. Februar 2017
(Postaufgabe 2. Februar 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts
bezüglich der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht
rechtsgenüglich auseinander. Mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik
vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die entsprechende Begründung des
Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Endingen, dem Departement Bau,
Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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