I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.679/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_679/2017 Verfügung vom 20. Juni 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwälte Jon Andri Moder und Jeannette Fischer, gegen Gemeinde Landquart, Postfach 15, 7206 Igis, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer. Gegenstand Kostenentscheid, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 24. Oktober 2017 (R 16 80 und R 16 81). In Erwägung, dass A.________ und B.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2017 erhoben haben; dass das Bundesgericht auf Ersuchen der Parteien das Verfahren mit Verfügung vom 17. April 2018 bis Ende Mai 2018 ausgesetzt hat; dass sich Parteien aussergerichtlich geeinigt haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ihre Beschwerde vom 6. Dezember 2017 zurückgezogen haben; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass die Gerichtskosten gemäss Vergleich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind; dass Parteientschädigungen gemäss Vergleich wettzuschlagen sind; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt. 3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juni 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben