Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.679/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_679/2017  
 
 
Verfügung vom 20. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Jon Andri Moder und Jeannette Fischer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Landquart, Postfach 15, 7206 Igis, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer. 
 
Gegenstand 
Kostenentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5.
Kammer, vom 24. Oktober 2017 (R 16 80 und R 16 81). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ und B.________ mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2017 erhoben haben; 
dass das Bundesgericht auf Ersuchen der Parteien das Verfahren mit Verfügung
vom 17. April 2018 bis Ende Mai 2018 ausgesetzt hat; 
dass sich Parteien aussergerichtlich geeinigt haben; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ihre Beschwerde vom
6. Dezember 2017 zurückgezogen haben; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als
durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Gerichtskosten gemäss Vergleich den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen sind; 
dass Parteientschädigungen gemäss Vergleich wettzuschlagen sind; 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
(ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt. 
 
3.  
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben