Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.675/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_675/2017  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B._________, 
2. C._________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung A, Zweierstrasse 25, 8004
Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 26. Oktober 2017 (TB170112-O/U/TSA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A._________ erstattete am 22. Juli 2017 Strafanzeige gegen die Zürcher
Stadtpolizisten B._________ und C._________ wegen Amtsmissbrauch, begangen
durch "Rufmord". Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die
Strafanzeige am 26. Juli 2017 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
zur Prüfung und weiteren Veranlassung. 
Mit Verfügung vom 2. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft I die Akten an
die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die
Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
erteilte mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 die Ermächtigung zur
Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend
aus, dass am 23. Januar 2015 vor dem Bezirksgericht Zürich die Hauptverhandlung
im Strafverfahren gegen die beiden vorliegend angezeigten Stadtpolizisten
stattgefunden habe. Diese seien vollumfänglich freigesprochen worden.
A._________ habe dagegen Berufung erhoben, worauf das Obergericht die beiden
Polizisten mit Urteil vom 22. August 2016 wiederum von allen Vorwürfen
freigesprochen habe. Im Hinblick auf den Termin der Hauptverhandlung vor dem
Bezirksgericht Zürich habe die Stadtpolizei Zürich eine Weisung erlassen,
wonach A._________ im Anschluss an die Gerichtsverhandlung der Zutritt zu den
Dienststellen der Stadtpolizei zu verweigern sei. Eine ähnliche Weisung sei
auch im Hinblick auf den 15. August 2016 ergangen. Diese zweite Anordnung habe
indessen auf einem Irrtum beruht, da die Eröffnung des Berufungsentscheids
nicht für den 15., sondern für den 22. August 2016 vorgesehen war. Aus den
Akten ergebe sich nicht, wer diese Anordnungen verfasst habe. Es sei indessen
sinnvoll gewesen, einem Zusammentreffen zwischen A._________ und Beamten der
Stadtpolizei an den Tagen der Gerichtsverhandlungen soweit wie möglich und
verhältnismässig vorzubeugen, indem ihr der Zutritt zu den Polizeidienststellen
verweigert worden sei. Die polizeiinternen Anweisungen seien zurückhaltend
formuliert worden und hätte A._________ nicht gegenüber Aussenstehenden
blossgestellt. Im Übrigen habe A._________ ihren Konflikt mit der Stadtpolizei
selbst im Internet dargelegt. Aus den fraglichen Anordnungen würden sich keine
Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder für eine andere strafbare Handlung
ergeben, weshalb die Ermächtigung nicht zu erteilen sei. 
 
2.  
A._________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 26. Oktober 2017 mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht
aufzuzeigen, dass die Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt hätte, als sie das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für den
behaupteten Amtsmissbrauch oder andere strafbare Handlungen verneinte und keine
Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilte. Aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer,
die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Beschluss selbst
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde verbleibt in
allgemeinen Vorwürfen (Verletzung der Menschenwürde, des
Diskriminierungsverbots etc.) und genügt den gesetzlichen Formerfordernissen
offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Abteilung A, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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