I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.674/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_674/2017 Verfügung vom 25. Januar 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Härri. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. Gegenstand Auslieferung an die Tschechische Republik, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. November 2017 (RR.2017.296). In Erwägung, dass das tschechische Justizministerium am 7. September 2017 um die Auslieferung des tschechischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ersuchte; dass das Bundesamt für Justiz (BJ) am 4. Oktober 2017 die Auslieferung bewilligte; dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 16. November 2017 abwies und die Auslieferung unter Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids bewilligte; dass A.________ mit Eingabe vom 26. November 2017 an das Bundesstrafgericht Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 16. November 2017 erhob; dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde am 7. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete; dass A.________ die Beschwerde am 23. Januar 2018 zurückzog; dass damit das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren - durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist; dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG), verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren 1C_674/2017 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Januar 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Karlen Der Gerichtsschreiber: Härri Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben