Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.674/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_674/2017  
 
 
Verfügung vom 25. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an die Tschechische Republik, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
16. November 2017 (RR.2017.296). 
 
 
In Erwägung,  
dass das tschechische Justizministerium am 7. September 2017 um die
Auslieferung des tschechischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ersuchte; 
dass das Bundesamt für Justiz (BJ) am 4. Oktober 2017 die Auslieferung
bewilligte; 
dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen
erhobene Beschwerde am 16. November 2017 abwies und die Auslieferung unter
Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids bewilligte; 
dass A.________ mit Eingabe vom 26. November 2017 an das Bundesstrafgericht
Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 16. November 2017 erhob; 
dass das Bundesstrafgericht die Beschwerde am 7. Dezember 2017
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete; 
dass A.________ die Beschwerde am 23. Januar 2018 zurückzog; 
dass damit das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren - durch den
Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
 
 verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_674/2017 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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