Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.673/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_673/2017  
 
 
Urteil vom 6. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A. und B. C.________, 
2. D.F.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
G. und H. I.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, 
 
Gemeinderat Morschach, 
Schulstrasse 6, 6443 Morschach, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 24. Oktober 2017 (III 2017 99). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
G. I.________ ist Alleineigentümerin der Liegenschaften Nrn. 356 und 357 in
Morschach (SZ). Diese befinden sich in der Wohnzone 3 (W3). Bereits in den
Jahren 2006 und 2008 reichten G. und H. I.________ bei der Gemeinde Morschach
Baugesuche ein, welche jedoch nicht bewilligt wurden. Nach Durchführung eines
Waldfeststellungsverfahrens reichten G. und H. I.________ am 23. Juli 2013
Baugesuche für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Garage und den Neubau
eines Mehrfamilienhauses auf diesen beiden Liegenschaften ein. Das geplante
Mehrfamilienhaus sieht ein Unter-, Erd-, Ober- und ein Dachgeschoss vor,
umfasst vier 3-Zimmer-Wohnungen und zwei 4-Zimmer-Wohnungen. Geplant sind 13
Parkplätze, sechs davon in einer Einstellhalle und zwei in einem Einstellraum.
Dagegen erhoben unter anderem A. und B. C.________ (Eigentümer der südöstlich
der Bauparzelle gelegenen Grundstücke Nrn. 358 und 370) sowie D. und E.
F.________ (Eigentümer der südlich von Nr. 357 gelegenen Parzelle Nr. 359)
Einsprache beim Gemeinderat Morschach. 
Mit Gesamtentscheid vom 7. November 2013 erteilte das kantonale Amt für
Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und
Nebenbestimmungen und wies die Einsprachen ab, soweit kantonale Zuständigkeit
bestand. Am 18. September 2014 reichten G. und H. I.________ geänderte
Planunterlagen ein, worauf das Bauamt Morschach den Einsprechern dies anzeigte
und ihnen Akteneinsicht gewährte. Mit Beschluss vom 10. März 2015 erteilte der
Gemeinderat unter Beilage des Gesamtentscheids des ARE vom 7. November 2013 die
Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauten sowie den Neubau des
Mehrfamilienhauses auf den Liegenschaften Nrn. 356 und 357 unter verschiedenen
Auflagen. 
Eine von A. und B. C.________ sowie D. und E. F.________ gegen die
Baubewilligung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am
25. April 2017 im zweiten Rechtsgang ab, soweit er darauf eintrat. Dennoch hob
er - in Berücksichtigung einer von den Beschwerdegegnern erst im Verfahren vor
dem Regierungsrat eingereichten Projektänderung - den Gesamtentscheid des ARE
sowie den Beschluss des Gemeinderats vom 10. März 2015 auf und wies die Sache
mit der Anweisung, das Bauprojekt zu bewilligen, an die Vorinstanzen zurück. 
 
B.   
Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 25. April 2017 erhoben A. und B.
C.________ sowie D. und E. F.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz. Dieses führte am 27. September 2017 eine öffentliche mündliche
Verhandlung durch. Am 24. Oktober 2017 wies es die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. 
 
C.   
A. und B. C.________ sowie D. F.________ führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Baubewilligung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begründungen. In
prozessualer Hinsicht beantragen sie die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung mit Augenschein. 
Das Verwaltungsgericht und das ARE haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Regierungsrat stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Der Gemeinderat schliesst auf Nichteintreten,
eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. 
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an den erwähnten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines obersten
kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter
keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Als Eigentümer von an das
Baugrundstück anstossenden Liegenschaften sind sie durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Anfechtung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Daher sind sie zur
Beschwerdeführung berechtigt.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, denn mit dem ihm
zugrunde liegenden Entscheid des Regierungsrats wurde die Sache an die
Vorinstanzen zurückgewiesen mit der Anweisung, das Bauprojekt zu bewilligen.
Damit bleibt diesen bei der Umsetzung jedoch kein Entscheidungsspielraum. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb einem Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG
gleichzusetzen (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 1C_541/2012 vom 4.
Juni 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Das
Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG frei, die
Anwendung des übrigen kantonalen Rechts dagegen nur auf
Bundesrechtsverletzungen, d.h. namentlich auf Willkür hin (BGE 138 I 143 E. 2
S. 149 f.). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 137 I 1 E.
2.4 S. 5; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es in der Regel, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeschrift und die Anmerkungen der Beschwerdeführer zum
angefochtenen Entscheiderfüllen diese Anforderungen zu grossen Teilen nicht. So
rügen die Beschwerdeführer mehrfach pauschal Sachverhaltsfeststellungen und
rechtliche Einschätzungen der Vorinstanz als willkürlich, ohne dies näher zu
begründen. Sodann üben sie wiederholt allgemeine Kritik an der Amtsführung der
kommunalen Behörden. Sie stellen etwa die Korrektheit der Protokollierung der
Sitzungen der Baukommission und des Gemeinderats in Frage, legen aber nicht im
Einzelnen dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich
rechtsfehlerhaft sein sollte. Zudem substantiieren sie auch ihr Vorbringen
nicht, dass die Erschliessung des Mehrfamilienhauses über den "Axenfels"
rechtlich nicht gesichert sei. Überdies machen sie geltend, die geplanten 13
Parkplätze seien in den Planunterlagen nicht ausgewiesen, ohne eine durch
diesen Umstand verletzte Vorschrift zu nennen. Sodann rügen die
Beschwerdeführer, es bestehe kein allgemein gültiges Baureglement bzw.
beanstanden in diesem Zusammenhang eine "nicht mehr haltbare Vermischung von
Reglementen und Änderungen". Sie bringen jedoch nicht vor, weshalb der
angefochtene Entscheid deswegen gegen Bundesrecht verstossen soll. 
Die Beschwerdeführer rügen ferner Verfahrensfehler im Baugesuchsverfahren und
eine Verletzung der Rechtsgleichheit. Dabei beanstanden sie zwar
Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Einsprechern, weil die Beschwerdegegner
mit diesen Verhandlungen aufgenommen hätten und da Abänderungen am
streitgegenständlichen Baugesuch im Widerspruch zur ansonsten strengen
kommunalen Praxis als geringfügig beurteilt worden seien und daher nicht zu
einer Neuausschreibung geführt hätten. Weshalb diese Umstände gegen den
allgemeinen Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verstossen
sollten, tun sie jedoch nicht rechtsgenüglich dar (vgl. dazu BGE 136 I 345 E. 5
S. 347 mit Hinweisen). Zudem ist der diesbezügliche Einwand, sie hätten sich
kein Bild der Änderungen machen können, nicht stichhaltig. Nach den
unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz hat das Bauamt den Einsprechern - und
damit auch den Beschwerdeführern - die Planänderung angezeigt und ihnen
Akteneinsicht dazu gewährt. Diese hätten somit zumindest die Möglichkeit
gehabt, von den Änderungen Kenntnis zu nehmen. 
In ihren Ausführungen zur Waldfeststellung stellen die Beschwerdeführer den
vorinstanzlichen Schluss nicht in Frage, wonach der gemäss dem anwendbaren
kantonalen Recht einzuhaltende Mindestabstand von 15 m eingehalten werde.
Vielmehr beanstanden sie das vorausgegangene Waldfeststellungsverfahren,
welches vom Bundesgericht aber mit Urteil 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012
rechtskräftig entschieden wurde. Nicht näher dargelegt wird ferner die unter
Verweis auf die französische und englische Version der EMRK vorgebrachte Rüge
der willkürlichen Nichtbeachtung von Art. 6 EMRK. Schliesslich sind auch die
Einwände der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht
rechtsgenügend substantiiert. 
Auf derart pauschale Beanstandungen ist nicht einzutreten. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder
ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie in diesem Sinne qualifiziert
fehlerhaft ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 BGG). Eine entsprechende Willkürrüge muss in
der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Es ist
im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf bloss appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Grundlagen des angefochtenen
Entscheids seien falsch. Insbesondere habe die Vorinstanz sich auf
erwiesenermassen falsche Aussagen der Gemeinde Morschach gestützt. Zur
Begründung der Sachverhaltsrügen zählen die Beschwerdeführer die ihrer Ansicht
nach insoweit wichtigsten Punkte in der Beschwerdeschrift auf. Die in diesem
Zusammenhang erhobenen Vorwürfe beziehen sich allerdings teilweise auf
Rechtsfragen wie die genügende Erschliessung oder die Einhaltung der kommunalen
Bauvorschriften. Soweit diese Rügen tatsachenbezogen sind, zeigen die
Beschwerdeführer weder in rechtsgenügender Weise die offensichtliche
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf noch legen sie
substantiiert deren Entscheidrelevanz dar. Vielmehr üben die Beschwerdeführer
dabei mehrheitlich unzulässige appellatorische Kritik. So beanstanden sie etwa,
gemäss den revidierten Planunterlagen betreffe die Projektänderung nicht einzig
die Streichung der südlichen Balkone, es seien auch verschiedene Mängel
nachgebessert worden, zum Beispiel hinsichtlich der Strassenbreite und der
Wärmepumpe. Sie beschreiben diese jedoch nicht weiter. Nicht genügend
substantiiert ist auch die Rüge, das Modell sei nicht massstabsgetreu. Auf
diese Vorbringen ist ebenfalls nicht einzutreten. 
 
1.5. Ferner ist der Sachverhalt in den Akten mit den Fotoaufnahmen und
Abbildern eines Modellbaus beinhaltenden Planunterlagen dokumentiert. Daraus
gehen die örtlichen Verhältnisse mit hinreichender Klarheit hervor. Die
Beschwerdeführer tun denn auch nicht dar, welche entscheidrelevanten Umstände
durch den beantragten Augenschein festgestellt werden sollen. Der Beweisantrag
ist deshalb abzuweisen.  
 
1.6. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen auf Enteignungs- und
Grundbuchfragen und weitere, ausserhalb des angefochtenen Bauvorhabens liegende
Umstände Bezug nehmen, hat bereits die Vorinstanz sie darauf hingewiesen, dass
diese nicht Verfahrensgegenstand bilden und daher auf im betreffenden
Zusammenhang erhobene Rügen nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für das
Verfahren vor Bundesgericht. Ferner rügen die Beschwerdeführer verschiedene
Umstände, die sich auf die Ausführung des Bauvorhabens beziehen. So werde zum
Beispiel den Nebenbestimmungen zur Baubewilligung nicht nachgekommen. Diese
Fragen liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Darauf ist ebenfalls nicht
einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK. Eine entsprechende Verhandlung hat jedoch
bereits das Verwaltungsgericht durchgeführt. Damit wurde den Anforderungen von 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK Genüge getan. Eine nochmalige öffentliche Verhandlung vor
Bundesgericht - auf welche sich im Übrigen auch aus Art. 57 BGG kein Anspruch
ergibt - rechtfertigt sich nicht, zumal dieses den angefochtenen Entscheid in
tatsächlicher Hinsicht nicht frei prüfen kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz sei auf bestimmte
ihrer Vorbringen und Argumente nicht bzw. nur rudimentär eingegangen. Die aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet
nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Diesen Anforderungen genügt das
angefochtene Urteil. Die Vorinstanz hat es eingehend begründet und sich mit
allen wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführer in ausreichender Weise
auseinandergesetzt, sodass diese in der Lage waren, es sachgerecht
anzufechten. 
Offensichtlich unbegründet sind insbesondere die Rügen betreffend
Gehörsverletzung und weiterer prozessualer Fehler im Verfahren vor der
kommunalen Baubehörde. Gemäss § 76 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons
Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG; 400.100) ist der Gemeinderat die für
Baubewilligungen zuständige Behörde, soweit die Stimmberechtigten dessen
Kompetenzen nicht einer Baukommission übertragen. Das Baugesuchsverfahren ist
in § 92 ff. des Baureglements der Gemeinde Morschach vom 26. September 1997
(BauR) in seiner bereinigten Fassung geregelt und sieht keine entsprechende
Delegation vor. Der Baukommission kommen mithin keine Entscheidkompetenzen zu.
Aus dem Umstand, dass die Baukommission bereits vor Ablauf der Einsprachefrist
zum Baugesuch einen Antrag an den Gemeinderat stellte, können die
Beschwerdeführer daher nichts zu ihren Gunsten ableiten, auch wenn dieses
Vorgehen unzweckmässig erscheinen mag. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer hat sich die Vorinstanz zu deren Sicherheitsbedenken aufgrund
des durch das Bauvorhaben verursachten Aushubs geäussert (vgl. E. 3.7 des
angefochtenen Entscheids). Die diesbezüglichen Erwägungen halten vor dem
Willkürverbot stand. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Missachtung von Art. 51
Abs. 3 BauR vor. Nach dieser Bestimmung ist der grosse Grenzabstand in der
Regel gegenüber der Längsfassade und zwar im flachen Gelände nach Süden, an
Hanglagen talseitig, einzuhalten. Da die Westfassade diese Anforderungen nicht
erfülle, hätte die Vorinstanz sie nicht als massgeblich für den grossen
Grenzabstand betrachten dürfen.  
 
4.2. Wie aus den Bauplänen hervorgeht und insbesondere auch auf den Fotografien
des Modellbaus erkennbar ist, ist das Gelände der Bauparzellen gegen Südwesten
hin abfallend. Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer, westlich liege
eine Krete, zutrifft, steht dieser Umstand einer entsprechenden Neigung des
Geländes nicht entgegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer lassen weder die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz noch die Anwendung von Art. 51 Abs. 3
BauR als offensichtlich unrichtig erscheinen. Daher hält es vor dem
Willkürverbot stand, den grossen Grenzabstand bei der Westfassade der geplanten
Baute anzusetzen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen, es sei nicht verbindlich und abschliessend
dargetan worden, dass die Anforderungen an behindertengerechtes Bauen gemäss §
57 Abs. 3 PBG erfüllt werden. Auch deswegen sei der vorinstanzliche Entscheid
willkürlich.  
 
5.2. Gemäss § 57 Abs. 3 PBG sind Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr
Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen so zu gestalten, dass
sie den speziellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden
können. Entstehen dadurch unverhältnismässige Mehrkosten oder überwiegen andere
Interessen, so kann auf Vorkehren für Menschen mit Behinderungen ganz oder
teilweise verzichtet werden.  
Die Vorinstanz erwägt, das kommunale Bauamt habe das Baugesuch von der
Selbsthilfeorganisation von Menschen mit Behinderung procap auf die
behindertengerechte Bauweise überprüfen lassen. Mit Bericht vom 6. März 2015
habe die procap festgestellt, die Prüfung der Wohnungen habe keine wesentlichen
Mängel ergeben und diverse Auflagen formuliert. Der Gemeinderat habe in der
Baubewilligung Bezug auf die Beurteilung der procap genommen und deren Auflagen
für verbindlich erklärt. Damit sei eine behindertengerechte Realisierung der
Baute hinreichend sichergestellt. 
Die erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Soweit
die Vorbringen der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen überhaupt
genügen, sind sie nicht überzeugend. Haltlos ist insbesondere der Vorwurf, das
Gutachten der procap existiere gar nicht. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben den anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer
Haftung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1,
2 und 4 BGG). Die Gemeinde und der Regierungsrat haben keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Morschach, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch 

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