Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.670/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_670/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich 
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Mazedonien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 21. November 2017 (RR.2017.289). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 6. Juli 2017 ersuchte das mazedonische Justizministerium die Schweiz um die
Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Strumica vom 11. Juli
2013 wegen Drogenhandels. 
Am 12. September 2017 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die
Auslieferung. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(Beschwerdekammer) am 21. November 2017 im Sinne der Erwägungen ab. Es machte
die Auslieferung von der Bedingung abhängig, dass die zuständige mazedonische
Behörde folgende Garantieerklärung abgibt: 
 
"1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder
erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische
Integrität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II). 
 
2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu
genügender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamenten,
wird gewährleistet. 
 
3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten
jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen.
Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung
der Schweiz zu wenden. 
 
4. Die mazedonischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz
den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes
Gefängnis verlegt, informieren die mazedonischen Behörden die diplomatische
Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung." 
 
 
B.   
A.________ erhebt mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 an das Bundesstrafgericht
Beschwerde gegen dessen Entscheid vom 21. November 2017 mit dem sinngemässen
Antrag, diesen aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen; A.________ sei aus
der Auslieferungshaft zu entlassen. 
 
Am 6. Dezember 2017 leitete das Bundesstrafgericht die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer nahm den bundesstrafgerichtlichen Entscheid am 23.
November 2017 in Empfang. Das Ende der Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 100
Abs. 2 lit. b BGG) fiel auf den 3. Dezember 2017. Da es sich dabei um einen
Sonntag handelte, lief die Beschwerdefrist gemäss Art. 45 Abs. 1 BGG am Montag,
4. Dezember 2017, ab. An diesem Tag übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde
der Post. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt (Art. 48 Abs. 1 BGG). Dass der
Beschwerdeführer die Beschwerde beim Bundesstrafgericht eingereicht hat,
schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen.
Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 70
Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können
nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung
zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels
und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs.
6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit
ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften
beachten und von einer Zurückweisung absehen. 
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in englischer Sprache eingereicht. Er
befindet sich in Haft und spricht keine Amtssprache. Seine Ausführungen sind
sprachlich verständlich. Eine Übersetzung ist deshalb nicht erforderlich. Unter
diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf eine
Zurückweisung der Rechtsschrift zu verzichten (ebenso Urteile 1C_410/2015 vom
1. September 2015 E. 1 und 1C_48/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2 mit
Hinweisen). 
 
3.   
 
3.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare
Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere
Mängel aufweist (Abs. 2).  
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders
bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342;
136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).    
 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur
ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine
Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den
Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S.
161). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders
bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest
sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nach Art.
42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender
Fall ist jedenfalls zu verneinen.  
 
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Zuständen in den mazedonischen
Gefängnissen befasst (angefochtener Entscheid S. 7 ff. E. 5). Sie kommt zum
Schluss, die Intensität und Verbreitung der von den Organen der Europäischen
Konvention zur Verhütung von Folter deutlich angemahnten Mängel und Missstände
im mazedonischen Gefängniswesen liessen ernsthaft befürchten, dass auch der
Beschwerdeführer dort einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein
könnte. Die Vorinstanz erwägt sodann, mit den von ihr verlangten diplomatischen
Garantien (oben Sachverhalt lit. A) lasse sich das Risiko einer
menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers in Mazedonien beheben
oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabsetzen, dass es als nur noch
theoretisch erscheine. 
 
Die Darlegungen der Vorinstanz, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG
vollumfänglich verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 134 IV 156 insb. E. 6.7 f. S. 169 f.) und sind nicht zu
beanstanden. Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Beurteilung des Risikos einer
menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers dem Umstand Rechnung
getragen, dass die Auslieferung ein gemeinrechtliches Delikt betrifft (BGE 134
IV 156 E. 6.11 S. 171). Dafür, dass dieses lediglich vorgeschoben wäre, um den
Beschwerdeführer aus politischen Gründen zu verfolgen, bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen
sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche
Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an
die Hand zu nehmen. 
 
Die Beschwerde ist demnach unzulässig. 
 
3.3. Anzumerken bleibt, dass das BJ in Zusammenarbeit mit dem Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) sicherzustellen haben wird, dass die
schweizerische diplomatische Vertretung in Mazedonien die Einhaltung der
Garantien - falls diese abgegeben werden - überwacht (vgl. BGE 134 IV 156 E.
6.16 S. 174).  
 
4.   
Mit dem vorliegenden bundesgerichtlichen Entscheid bleibt es grundsätzlich bei
der Auslieferung. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Auslieferungshaft fällt daher ausser Betracht. 
 
 
5.   
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp
einem halben Jahr in Haft - rechtfertigt es sich, (wie bereits die Vorinstanz)
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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