Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.66/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_66/2017

Urteil vom 10. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus.

Gegenstand
Vorsorglicher Sicherungsentzug / Überprüfung der Fahreignung; unentgeltliche
Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus, I. Kammer.

In Erwägung,
dass die Abteilung Administrativmassnahmen des Kantons Glarus A.________ gemäss
Verfügung vom 2. August 2016 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit
entzog und eine Überprüfung seiner Fahreignung anhand einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich
(IRMZ) anordnete;
dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus wandte, wobei er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchte;
dass die I. Kammer des Verwaltungsgerichts das uP-Gesuch und die Beschwerde mit
Entscheid vom 22. Dezember 2016 abgewiesen hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 28. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2017
Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach beantragt, der Entscheid
vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein bemängelt
und dabei insbesondere auch die Abweisung des uP-Gesuchs als falsch bezeichnet;
dass er sich dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen
Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht
darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu
genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das
bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheit und Justiz, Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat
Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

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