I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.66/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 1C_66/2017 Urteil vom 10. Februar 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus. Gegenstand Vorsorglicher Sicherungsentzug / Überprüfung der Fahreignung; unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer. In Erwägung, dass die Abteilung Administrativmassnahmen des Kantons Glarus A.________ gemäss Verfügung vom 2. August 2016 den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzog und eine Überprüfung seiner Fahreignung anhand einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) anordnete; dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wandte, wobei er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte; dass die I. Kammer des Verwaltungsgerichts das uP-Gesuch und die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 abgewiesen hat; dass A.________ mit Eingabe vom 28. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach beantragt, der Entscheid vom 22. Dezember 2016 sei aufzuheben; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein bemängelt und dabei insbesondere auch die Abweisung des uP-Gesuchs als falsch bezeichnet; dass er sich dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Februar 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben