Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.669/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_669/2017  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler, 
 
gegen  
 
B.D.________ und C.D.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr, 
 
Politische Gemeinde Egnach, 
Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch (Egnach), 
handelnd durch den Gemeinderat Egnach, Gemeinderatskanzlei, Bahnhofstrasse 81,
9315 Neukirch (Egnach), 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
25. Oktober 2017 (VG.2016.163/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.D.________ und C.D.________ (nachstehend: Bauherren) sind Miteigentümer des
mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks Nr. 557 des Grundbuchs Egnach
(nachstehend: Baugrundstück). Nördlich daran grenzt das ebenfalls mit einem
Wohnhaus überbaute Grundstück Nr. 558, das im Miteigentum von A.________
(nachstehend: Nachbar) steht. 
 
B.  
Mit Eingangsdatum vom 14. Januar 2016 stellten die Bauherren bei der
Politischen Gemeinde Egnach das Gesuch, auf dem Baugrundstück die Erweiterung
des Balkons auf der nördlichen Seite des Hauses sowie die Erstellung von zwei
Parkplätzen zu bewilligen. 
Gegen dieses Baugesuch erhob der Nachbar Einsprache. Mit Entscheid vom 10. Mai
2016 wies die Gemeinde Egnach die Einsprache ab und erteilte den Bauherren die
verlangte Baubewilligung. Diese Bewilligung hob das Departement für Bau und
Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) in Gutheissung eines dagegen erhobenen
Rekurses des Nachbarn mit Entscheid vom 9. November 2016 auf. In Gutheissung
einer dagegen eingereichten Beschwerde der Bauherren hob das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau diesen Departementsentscheid am 25. Oktober 2017 auf. 
 
C.  
Der Nachbar (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25.
Oktober 2017 aufzuheben und die von den Bauherren (Beschwerdegegner) verlangte
Baubewilligung zu verweigern. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Egnach und die Beschwerdegegner
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das DBU
liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 f. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist als Nachbar beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (
Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von
kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen
(Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die
Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden,
diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von
Grundrechten (vgl. Art. 7 - 34 BV) jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Das bedeutet, dass das
Bundesgericht insoweit nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich
belegte Rügen prüft, während es auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 369 E.
2.1 S. 372; je mit Hinweisen). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung von 
Art. 9 BV, genügt es daher nicht, wenn er bloss behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I
258 E. 1.3 S. 262; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Vorliegend macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil das geplante Bauvorhaben die
kommunalen und kantonalen Bauvorschriften nicht einhalte, sondern es gegenteils
die zum Schutz des Nachbarn aufgestellten Abstandsvorschriften verletze. Da das
Bundesgericht die Anwendung der vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften
als solche nicht prüft, hätte er diesbezüglich die Verletzung von Bundesrechts,
wie zum Beispiel des Willkürverbots geltend machen und aufzeigen müssen,
inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht offensichtlich unrichtig angewandt
hat (vgl. E. 1.3 hievor). Entsprechende Rügen werden jedoch in der Beschwerde
nicht oder jedenfalls nicht entsprechend den Begründungsanforderungen gemäss 
Art. 106 Abs. 2 BGG erhoben. Vielmehr übt der Beschwerdeführer bloss
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Anwendung kantonalen Rechts. Auf
die Beschwerde ist daher insgesamt mangels rechtsgenüglich begründeter Rügen
nicht einzutreten (vgl. Urteil 1C_287/2015 vom 2. November 2015 E. 6.3).  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat überdies die
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Egnach, dem
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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