Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.664/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_664/2017  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 2. November 2017 (F-5583/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wurde 1976 in Pakistan geboren. Im Januar 2001 gelangte er in die
Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Nachdem die Asylrekurskommission (ARK;
heute Bundesverwaltungsgericht) dieses mit Urteil vom 18. März 2004 in zweiter
Instanz abgewiesen hatte, verliess A.________ die Schweiz. Im September 2005
reiste er über Italien wieder in die Schweiz ein. 
Am 28. September 2005 heiratete A.________ B.________ (geboren 1964), zu der er
gemäss seinen Angaben seit April 2001 eine Beziehung unterhalten hatte. Am 22.
Mai 2009 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Nachdem beide Ehegatten am
15. Mai 2011 die gemeinsame Erklärung, in einer intakten Ehe zu leben und keine
Scheidungsabsichten zu hegen, unterschrieben hatten, wurde A.________ mit
Verfügung vom 24. März 2011 eingebürgert. 
Anfangs 2012 kam es zu einer einmonatigen Trennung der Ehegatten. B.________
stellte am 16. Februar 2013 ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen, auf welches
mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde. Am 1. März 2013
trennten sich die Ehegatten erneut, wobei A.________ die gemeinsame Wohnung
verliess und eine eigene Wohnung bezog. Gemäss seinen Angaben erfolgte nach
einem weiteren gescheiterten Versuch des Zusammenlebens am 1. April 2013 die
definitive Trennung. Am 21. Februar 2014 wurde die Ehe gestützt auf das
gemeinsame Scheidungsbegehren vom Oktober 2013 geschieden. In der Folge
eröffnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________ und erklärte
diese am 31. Juli 2015 für nichtig. 
 
B.   
Mit Urteil vom 2. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des SEM ab. 
 
C.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht die Aufhebung dieses Urteils. 
Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Ausnahme der ordentlichen
Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die
Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen
von Art. 83 BGG vor. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der
Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass
auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Am 20. Juni 2014 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über das
Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft
und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG in Verbindung
mit Ziffer I des Anhangs zum BüG). Nach Art. 50 BüG zeitigt das neue Gesetz
allerdings keine Rückwirkungen. So richten sich Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts gemäss dessen Abs. 1 nach dem Recht, das bei Eintritt
des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand. Für vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bestimmt Art. 50 Abs. 2 BüG
zudem, dass diese bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des
bisherigen Rechts behandelt werden. Anwendbar sind demnach vorliegend Art. 26
und Art. 27 aBüG für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten eines
Schweizer Bürgers und Art. 41 aBüG für deren Nichtigerklärung.  
 
2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit
einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er
insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Neben
dem formellen Bestehen einer Ehe setzt eine eheliche Gemeinschaft in diesem
Sinne das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus, die vom
gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird.
Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind nach der Rechtsprechung
angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit
Hinweisen). Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass
der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische
Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der
Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67).  
 
2.3. Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden
ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die
Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese
"erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten
erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands
ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person
bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die
Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. zum Ganzen BGE 140
II 65 E. 2.2 S. 67 mit Hinweisen).  
Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der
Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im
Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht
bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.
mit Hinweisen). Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung
mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 
 
2.4. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine
Umkehr der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze
Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung
oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es
habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr
bestanden, so muss die betroffene Person deshalb nicht das Gegenteil beweisen.
Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt,
dass sie bei der Erklärung, wonach sie mit ihrem Schweizer Ehegatten oder
Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung
eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte,
oder um das fehlende Bewusstsein der gesuchstellenden Person bezüglich
bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S.
166 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien nicht genügend Indizien
vorhanden, dass er falsche Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen
verheimlicht habe. Indem die Vorinstanz trotzdem von dieser Vermutung
ausgegangen sei, verletze sie einerseits Art. 41 Abs. 1 aBüG. Andererseits
würdige sie dadurch die Beweise willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung können nur gerügt werden, wenn die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und für den
Verfahrensausgang entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG; zum
Willkürverbot vgl. BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je
mit Hinweisen).  
 
3.3. Für die Vorinstanz begründen der zeitliche Rahmen der Ereignisse und die
weiteren Umstände die Vermutung, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung keine
stabile Ehe mehr bestanden hat. Selbst wenn die eheliche Trennung rund zwei
Jahre nach der erleichterten Einbürgerung erfolgt sei, hätten die ehemaligen
Ehegatten jedenfalls kein einschneidendes Ereignis bezeichnet, welches nach der
Einbürgerung zum Scheitern der Ehe hätte führen können. Stattdessen hätten
beide ausgeführt, dass finanzielle Probleme und fehlende Gemeinsamkeiten nach
und nach zur Beendigung des Zusammenlebens geführt hätten. Aufgrund
finanzieller Einschränkungen, fehlender Gemeinsamkeiten, der Schichtarbeit und
der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch seine pakistanischen
Familienangehörigen sei die Ehe bereits ab dem Jahr 2008 starken Belastungen
ausgesetzt gewesen. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnt habe, hätten
beide damaligen Ehegatten ihre Hoffnung in eine mit dem Schweizer Bürgerrecht
des Beschwerdeführers einhergehende wirtschaftliche Verbesserung gesetzt und
sich nach deren Ausbleiben zur Trennung entschlossen. Dies zeige, dass ihm
bereits lange vor der Einbürgerung die Möglichkeit des endgültigen Scheiterns
der Ehe vor Augen gestanden habe. Weder seine damalige Ehefrau noch er selbst
hätten sich dieser Entwicklung aktiv entgegengestellt.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, weil die Hoffnung bestanden habe, dass
die Eheprobleme sich nach der Einbürgerung bessern würden, könne daraus nicht
auf einen fehlenden Willen zur ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden. Zudem
versucht er, diese mit Formulierungen wie "gewisse eheliche Probleme"
abzuschwächen. Er bestreitet die erwähnten Belastungen des Ehelebens und sein
Bewusstsein darum jedoch nicht substantiiert. Bei der gegebenen Sachlage legt
die Betonung der Hoffnung auf eine Veränderung zum Besseren daher nahe, dass
die beiden ehemaligen Ehegatten im Zeitpunkt der Einbürgerung Vorbehalte
hatten, die eheliche Gemeinschaft so weiterzuführen wie bis dahin. Es scheint,
dass sie die Fortsetzung des Zusammenlebens von der Lösung ihrer Eheprobleme
abhängig machten und ihr gemeinsamer Willen zu einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft nur unter dieser Bedingung bestand. Wenn die Vorinstanz unter
diesen Umständen annimmt, schon bei der Einbürgerung hätten Zweifel bezüglich
eines intakten Ehewillens bestanden und gestützt darauf sowie auf die zeitliche
Abfolge der Geschehnisse vermutet, bereits damals habe keine stabile eheliche
Gemeinschaft bestanden, ist das folglich nicht zu beanstanden.  
Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht zu entkräften. Er kann nicht
glaubhaft machen, dass bestimmte Ereignisse zu einer raschen und unvermuteten
Verschlechterung einer im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch stabilen
ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Er bringt auch keine Gründe vor, welche
seine Unterlassung, die Behörde über die Eheprobleme bzw. den mentalen
Vorbehalt bezüglich des Willens zu informieren, rechtfertigen könnten. Folglich
wäre der Beschwerdeführer zur Aufklärung darüber gehalten gewesen, liess diese
durch sein Schweigen aber bewusst im falschen Glauben, der gemeinsame Willen zu
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sei intakt. Damit sind die materiellen
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
erfüllt. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, da er gut integriert sei und auch die
Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllen würde, sei die
Nichtigerklärung der Einbürgerung unverhältnismässig.  
Wie anderes Verwaltungshandeln auch, ist die Zulässigkeit der Nichtigerklärung
einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2 S. 72 ff. mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht hat zwar in BGE 135 II 161 erwogen, gegenüber Personen,
welche die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung erfüllen würden, könne
die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als unverhältnismässig und
mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes nicht vereinbar erscheinen (E. 5.3
f.). In jenen Erwägungen ging es aber um die Frage, ob die Erstreckung der
Nichtigkeit gemäss Art. 41 Abs. 3 aBüG ebenfalls Anwendung findet auf lediglich
reflexhaft betroffene Familienmitglieder, welche an der Täuschungshandlung zur
Erlangung der Einbürgerung nicht mitgewirkt hatten. Auf Personen, denen selber
unredliches Verhalten vorgeworfen wird, sind diese Überlegungen hingegen auch
dann nicht anwendbar, wenn sie gut integriert sind. So ist es gerade der Zweck
des Gesetzes, auf einer Täuschung der Behörden beruhenden Einbürgerungen den
Bestand zu verweigern (zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 5.3 f. S. 170 f. mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 140 II 65 E. 4.2 S. 72 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_244
/2016 vom 3. August 2016 E. 4.4). 
Selbst wenn das Vorbringen der guten Integration zutreffen sollte und der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer ordentlichen Einbürgerung erfüllen
würde, genügte dies nach dem Gesagten nicht, um die Nichtigerklärung seiner
erleichterten Einbürgerung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Weitere
dahingehende Gründe bringt er weder vor noch sind solche ersichtlich. Im
Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der weitere
Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet. Darüber wird nach dem Eintritt der Rechtskraft der
Nichtigerklärung die zuständige Migrationsbehörde in Anwendung des
Ausländerrechts erst noch zu befinden haben. 
 
3.6. Die vorinstanzliche Annahme, die Einbürgerung sei durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden, ist somit nicht
zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung gestellt, welchem stattzugeben ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Kull, wird aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch 

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