Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.650/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_650/2017  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin Caroline Hürlimann-Fersch, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. September 2017 (III 2017 111). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2016 fuhr A.________
am 5. September 2016 um 23:54 Uhr in Wallisellen mit seinem Personenwagen auf
dem Normalstreifen der A1 in Richtung St. Gallen. Er wechselte ohne die
Richtungsanzeige zu betätigen nach rechts auf den Beschleunigungsstreifen der
Autobahneinfahrt Dübendorf. Dabei überfuhr er mit allen vier Rädern die gut
sichtbare, doppelt gezogene Sicherheitslinie. Anschliessend fuhr er mit ca. 80
km/h rechts an zahlreichen Fahrzeugen vorbei und wollte anschliessend wieder
nach links auf den Normalstreifen wechseln, wozu er die linke Richtungsanzeige
betätigte. Zu einem Fahrstreifenwechsel kam es jedoch nicht, da der
Beschuldigte zwischenzeitlich auf die Anhalte-Aufforderung "Stopp Polizei"
reagiert und sein Fahrzeug angehalten hatte. 
Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland A.________ wegen vorsätzlicher grober Verletzung der
Verkehrsregeln sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 800.-- sowie einer Busse von Fr.
4'800.--. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Einsprache. Mit
Strafbefehl vom 23. März 2017 sprach die Staatsanwaltschaft A.________
daraufhin der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (
Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] sowie Art. 39
Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.
November 1962 [VRV; SR 741.11]) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr.
400.--. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 
Nachdem das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ das rechtliche Gehör
gewährt hatte, verfügte es am 15. Mai 2017 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 VZV (SR 741.51) den Entzug
des Führerausweises für einen Monat. Diese Verfügung focht A.________ am 6.
Juni 2017 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, welches
die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2017 abwies. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 27. November 2017 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei im Sinne von Art. 16a SVG zu
verwarnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine Verwarnung gemäss Art. 16a SVG
auszusprechen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für
Strassen ASTRA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. 
 
C.   
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 erteilte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (
Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und
direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (
Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder
beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend
gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Insoweit prüft
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).  
 
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht
als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
erachtete.  
 
2.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine
leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht,
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von 
Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II
138 E 2.4 S. 143 f.). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit.
a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer
schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung
und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das
Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen BGE 136 II
447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder
schweren Verschulden (vgl. BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Basler Kommentar,
SVG, 2014, N. 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im
Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn
die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im
Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 4.1
mit Hinweis).  
 
2.2. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sieht vor, dass Signale und Markierungen zu
befolgen sind. Der objektive und subjektive Schweregrad einer Verletzung von 
Art. 27 Abs. 1 SVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je bedeutsamer
ein Signal für die Verkehrssicherheit ist, umso schwerer wiegt objektiv der
Rechtsbruch. Je schwerer die Verkehrsverletzung objektiv wirkt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit bzw. ein schweres Verschulden zu bejahen sein, sofern keine
besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. Urteil 1C_120/2016 vom 8. Juli 2016 E.
3.2 mit Hinweis). Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit
Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien
und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV von
Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a
SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu
geben; dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und
Abbiegen. Nach Art. 28 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer alle
Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts.  
 
2.3. Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer eine
Sicherheitslinie überfahren hat. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, es
liege lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG und keine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
Er bestreitet insbesondere das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung
respektive einer konkreten Gefahr. Ihm sei bewusst gewesen, dass das
Abzweigemanöver noch nicht zugelassen gewesen sei, er habe dabei aber niemanden
gefährden, sondern lediglich den Verkehrsfluss steigern wollen. Dabei handle es
sich um ein legitimes Interesse, dessen Schutz auch der Bundesrat durch
Gutheissung der Motion 17.3666 des Nationalrats Thierry Burkart, welche das
Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen erlauben soll, anerkannt
habe. Er habe gedacht, dass es ausnahmsweise in Ordnung wäre, wenn er etwas
früher abzweigen würde, um weiteren Stau zu vermeiden. Indem er davon
ausgegangen sei, dass er lediglich etwas zu früh auf die Ausfahrtstrecke
gefahren sei und nicht gemerkt habe, dass es sich um den
Beschleunigungsstreifen der Einfahrt gehandelt habe, habe er sich über den
Sachverhalt geirrt. Weiter sei zu beachten, dass der Entzug des Führerausweises
für ihn eine besondere Härte darstelle, da er beruflich dringend auf seinen
Führerausweis angewiesen sei.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe eine erhöhte
abstrakte Gefährdung geschaffen, weil die anderen Verkehrsteilnehmer
grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass Richtungsänderungen und
Fahrstreifenwechsel mit dem Richtungsanzeiger angekündigt werden. Ein
Drittlenker, der bei dieser Einfahrt auf die Autobahn gelangen wolle, müsse
offenkundig nicht damit rechen, dass vom Normalstreifen ein Fahrzeuglenker nach
rechts (ohne Richtungsanzeiger) über die Sicherheitslinie fahre und ihm den Weg
abschneide. Für die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung spreche sodann, dass
es kurz vor Mitternacht gewesen sei und ein reges Verkehrsaufkommen geherrscht
habe. All das spreche gegen die Annahme, dass die Verkehrssicherheit durch das
Manöver des Beschwerdeführers nur in geringem Mass gefährdet worden sei.
Unbehelflich sei auch der geltend gemachte Sachverhaltsirrtum. Der
Beschwerdeführer habe das bewusste Überfahren der Sicherheitslinie anerkannt
und hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen, dass sein
Abzweigemanöver noch nicht zugelassen sei. Die Aussage, er habe gedacht, dass
dieses Vorgehen in Ausnahmefällen, um stauvermeidend zu fahren, schon in
Ordnung sei und er der Meinung gewesen sei, dass die Sicherheitslinie wenig
später sowieso gestrichelt sei, entlaste ihn nicht. Ihm wäre es zumutbar
gewesen, den Übergang abzuwarten. Soweit es ihm darum gegangen sei, die
bestehende Kolonne zu umfahren, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
Damit entfalle die Annahme einer leichten Unaufmerksamkeit. Das dargelegte
Fahrmanöver stelle objektiv betrachtet die Verletzung einer elementaren
Verkehrsregel dar, welche nicht als leichte Widerhandlung qualifiziert werden
könne. Es sei mithin von einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs.
1 lit. a SVG auszugehen. Der Führerausweis sei daher gemäss Art. 16b Abs. 2
lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. Diese Mindestdauer dürfe
auch bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit
und seinem ungetrübten automobilistischen Leumund nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). 
 
2.5. Die Ausführungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Diese verletzte das Willkürverbot nicht, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht
feststellte, dass der Beschwerdeführer keinem Sachverhaltsirrtum unterlag. Ihre
Sachverhaltsfeststellungen entsprechen insoweit denjenigen im Strafbefehl vom
23. März 2017 (vgl. zur Bindung der Verwaltungsbehörden an die Feststellungen
der Strafbehörden BGE 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; Urteil 1C_120/2016 vom 8.
Juli 2016 E. 2; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hat gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen zu Recht auf
nicht leichtes Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen. Entgegen seiner
Auffassung hat er im konkreten Fall durch das Überfahren einer Sicherheitslinie
und das Unterlassen der Richtungsanzeige eineerhöhte abstrakte Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen bzw. in Kauf genomme n. Beim Verbot,
eine doppelte Sicherheitslinie zu überfahren, handelt es sich objektiv gesehen
um eine schwere Verkehrsregelverletzung, selbst wenn das Manöver keine konkrete
Gefährdung zur Folge hatte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.3 S. 452 f. mit
Hinweisen). Das Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie, um auf einen
Beschleunigungsstreifen einer Autobahneinfahrt zu gelangen, ohne die
Richtungsanzeige zu betätigen, ist geeignet, eine Gefährdung oder Verletzung
der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in einer Art und Weise, dass
Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen Verkehrsteilnehmer zu Schaden
kommen können. 
Der Beschwerdeführer kann weder aus seiner Aussage, er habe den Verkehrsfluss
steigern wollen, noch aus der von Nationalrat Burkart am 18. September 2017
eingereichten Motion 17.3666 etwas zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der
genannten Motion soll das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen
erlaubt werden. Ob, wann und in welcher Form dieses Anliegen umgesetzt werden
soll, ist offen. Nicht vorgesehen ist hingegen in jedem Fall, dass zukünftig
doppelte Sicherheitslinien überfahren werden dürfen, um rechts vorbei zu
fahren. 
 
2.6. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, die
Staatsanwaltschaft habe ihn mit Strafbefehl vom 23. März 2017 gestützt auf Art.
90 Abs. 1 SVG lediglich mit Fr. 400.-- gebüsst, was für ein geringes
Verschulden spreche, weshalb im Administrativverfahren nicht auf eine
mittelschwere Gefährdung geschlossen werden dürfe, vermag er ebenfalls nicht
durchzudringen.  
Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafgerichts
gebunden. Eine Ausnahme dazu rechtfertigt sich dann, wenn die Rechtsanwendung
sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde
besser kennt als die Verwaltungsbehörde, etwa weil sie den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451 mit Hinweisen). 
Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
einvernommen. Jedoch kann aus dem Umstand, dass er in der Folge nur wegen einer
einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde, nicht darauf geschlossen
werden, dass bloss eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG
vorliegt (vgl. E. 2.1 hiervor, wonach eine einfache Verkehrsregelverletzung
sowohl einer leichten als auch einer mittelschweren Widerhandlung entspricht). 
 
2.7. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das
umstrittene Manöver des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung
beurteilte, und es hat im Ergebnis auch keinen Widerspruch zum Ausgang des
Strafverfahrens geschaffen. Da der Beschwerdeführer mit der gesetzlich
zulässigen Minimalsanktion eines Entzugs für die Dauer eines Monats gemäss Art.
16b Abs. 2 lit. a SVG belegt wurde, kann er aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit bzw. aus dem Argument, beruflich auf den Führerausweis
angewiesen zu sein, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesem Umstand wird
allenfalls bei der Festlegung des konkreten Entzugstermins Rechnung getragen
werden können.  
 
2.8.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für
Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier 

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