Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.647/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_647/2017  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und
Objektsicherheit (IOS). 
 
Gegenstand 
Personensicherheitsprüfung; unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, Instruktionsrichter, vom 16. November 2017 
(A-4733/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 A.________ benötigt im Hinblick auf seine Funktion als Übermittlungssoldat
Zugang zu GEHEIM klassifizerten Informationen, ebenso klassifiziertem Material
sowie zu Schutzzone 3 militärischer Anlagen. Der Führungsstab der Armee
beauftragte aus diesem Grund die Fachstelle Personensicherheitsprüfung im
Bereich der Informations- und Objektsicherheit mit der Durchführung einer
Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 11 der Verordnung über
Personensicherheitsprüfungen. Im Hinblick auf die Überlassung einer
persönlichen Waffe wurde zudem eine Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113
Abs. 4 lit. d des Militärgesetzes verlangt. 
Die Fachstelle Personensicherheitsprüfung im Bereich der Informations- und
Objektsicherheit unterzog A.________ in der Folge einer (erweiterten)
Personensicherheitsprüfung. Am 9. September 2016 führte sie eine Befragung mit
A.________ durch und teilte ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2017 mit, dass sie
beabsichtige, eine Risikoerklärung zu erlassen. Am 17. Juli 2017 erliess die
Fachstelle Personensicherheitsprüfung im Bereich der Informations- und
Objektsicherheit eine Risikoerklärung und empfahl, A.________ keinen Zugang zu
GEHEIM klassifizierten Informationen und Material sowie zu Schutzzone 3
militärischer Anlagen zu gewähren. Im Hinblick auf die Überlassung einer
persönlichen Waffe empfahl sie, A.________ die Armeewaffe (n) definitiv zu
entziehen bzw. nicht abzugeben. Gegen die Risikoerklärung der Fachstelle für
Personensicherheitsprüfung im Bereich der Informations- und Objektsicherheit
erhob A.________ mit Schreiben vom 22. August 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Das
Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und forderte A.________ auf, bis zum 8.
Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass aufgrund einer summarischen
Beurteilung die angefochtene Risikobeurteilung auf sachgerechten Überlegungen
gründe und die Beschwerde keine ausreichenden Anhaltspunkte für Aussicht auf
Erfolg enthalte. Das Gesuch sei daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 
 
2.  
 A.________ erhob mit Eingaben vom 17. und 28. November 2017 sowie 6. Dezember
2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und
Art. 92 f. BGG). Art. 83 lit. i BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes aus. Die umstrittenen
Personensicherheitsprüfungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BWIS i.V.m. Art. 11 Abs. 2
lit. b und c PSPV sowie gemäss Art. 113 Abs. 4 lit. d MG sind im Zusammenhang
mit der Dienstpflicht des Beschwerdeführers als Übermittlungssoldat ergangen
(vgl. Art. 59 Abs. 1 BV). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. i BGG kommt zum
Tragen, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass das
Bundesgericht inskünftig Sammeleingaben, die an verschiedene Gerichte und
Behörden gerichtet sind und unterschiedliche Verfahren betreffen, formlos
ablegen wird. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die zahlreichen und
umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers nach möglichen anfechtbaren
Entscheiden zu durchsuchen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
allenfalls anfechten möchte. Aus einer Beschwerde muss sich klar und
unmissverständlich ergeben, welcher Entscheid damit angefochten werden soll. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64
BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit
(IOS) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichter,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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