Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.646/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_646/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Abteilung
Administrativmassnahmen, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen, 
Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren O4V 17 30 (vorsorglicher Entzug des
Führerausweises); Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, vom 8. November 2017 (ERV 17 54). 
 
 
Erwägungen:  
A.________ (Jg. 1941) unterzog sich im Sommer 2016 der periodischen
Kontrolluntersuchung bei Dr. B.________. Dieser bezweifelte die Fahrfähigkeit
und regte die Durchführung einer Prüfung durch die Rechtsmedizin an. Das
Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden eröffnete ein Verfahren zur
Abklärung der Fahreignung von A.________ und liess ein verkehrsmedizinisches
Gutachten erstellen. Am 11. Juni 2017 war A.________ in einen Unfall
verwickelt. Bei der Unfallaufnahme kamen den Beamten der Kantonspolizei Thurgau
Zweifel an der Fahreignung von A.________, worauf sie ihm den Führerausweis
abnahmen. Anfangs Juli 2017 legte das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen das
verkehrsmedizinische Gutachten vor, welches die Fahreignung von A.________
verneinte. 
Am 4. Juli 2017 verfügte das Strassenverkehrsamt, der polizeilich eingezogene
Führerausweis bleibe bis zum Abschluss des Verfahrens entzogen. 
Am 27. September 2017 lehnte das Departement für Inneres und Sicherheit des
Kantons Appenzell Ausserrhoden den Rekurs von A.________ gegen den
vorsorglichen Führerausweisentzug ab. 
Am 8. November 2017 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde
von A.________ ab, mit welcher er die Wiederaushändigung des Führerausweises
beantragt hatte. 
Mit Eingabe vom 25. November 2017 erklärt A.________, er könne dem Entscheid
des Obergerichts vom 8. November 2017 leider nicht zustimmen. Es müsse seiner
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, ansonsten ihm bei der langen
Prozessdauer unverhältnismässig grosse Nachteile erwüchsen. Die Abnahme seines
Führerausweises sei willkürlich; seine Fahrtüchtigkeit sei nie geprüft worden,
obwohl er mehrmals angeboten habe, sich einer Fahrprüfung zu unterziehen. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art.
82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die
kantonalen Instanzen haben A.________ den Ausweis vorsorglich entzogen und die
Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst
das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach
der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Beim vorsorglichen
Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98
BGG (Urteile 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; 1C_233/2007 vom 14.
Februar 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). A.________ kann somit nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil 1C_264/2014 vom 15. Februar
2015 E. 2). 
A.________ legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 249 E. 1.4.1)
nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein könnte,
und das ist auch nicht ersichtlich. Es wäre im Gegenteil unter dem
Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit kaum zu verantworten, ihm den
Führerausweis vorläufig zu belassen, nachdem ein verkehrsmedizinisches
Gutachten seine Fahreignung verneint hat. Auf die Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Appenzell Ausserrhoden, dem Departement Inneres und Sicherheit und dem
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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