Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.641/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_641/2017  
 
 
Urteil vom 18. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres 
des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1.
Kammer, vom 18. Oktober 2017 (WBE.2017.349). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist seit 1993 Inhaber des Führerausweises unter anderem der
Kategorie B. 
Am 28. Mai 2015 wurde er als Lenker eines Personenwagens von der Polizei
kontrolliert. Der Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltest ergab ein positives
Ergebnis für Cannabis; ebenso die Blutanalyse. 
Mit Verfügung vom 11. September 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) A.________ den Führerausweis ab dem
28. Mai 2015 vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine
verkehrsmedizinische Begutachtung an. 
Am 10. Februar 2016 bejahten die Gutachter die Fahreignung unter Auflagen. 
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 hob das Strassenverkehrsamt den
vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit sofortiger Wirkung auf. Es sprach
gegen A.________ einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von 3
Monaten aus und stellte fest, dass dieser in der Zeit vom 28. Mai 2015 bis und
mit 27. August 2015 bereits vollzogen wurde. Das Strassenverkehrsamt erteilte
den Führerausweis sofort wieder unter folgenden Auflagen: Einhaltung einer
Cannabisabstinenz; Nachweis der Abstinenz mittels mindestens 12 Urinproben auf
Cannabis, verteilt auf 12 Monate. 
 
B.   
Die am 15. März 2016 durchgeführte Urinkontrolle fiel positiv auf Cannabis
aus. 
Mit Verfügung vom 23. März 2016 entzog deshalb das Strassenverkehrsamt
A.________ den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit. Es machte die
Wiedererteilung des Führerausweises von folgenden Bedingungen abhängig:
Einhaltung einer Cannabisabstinenz; Nachweis dieser Abstinenz mittels
mindestens 7 Urinproben auf Cannabis, verteilt auf 6 Monate; erneute
verkehrsmedizinische Begutachtung, welche die Fahreignung ausdrücklich bejaht. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und
Inneres des Kantons Aargau (im Folgenden: Departement). Dieses sistierte das
Beschwerdeverfahren. 
Trotz der beim Departement eingereichten Beschwerde unterzog sich A.________
der für die Wiedererteilung des Führerausweises verlangten Cannabisabstinenz
und der verkehrsmedizinischen Begutachtung. Am 20. Februar 2017 bejahte der
Gutachter die Fahreignung unter Auflagen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017
erteilte deshalb das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis sofort
wieder unter folgenden Auflagen: Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz;
Nachweis der Abstinenz mittels mindestens 12 Urinproben auf Cannabis, verteilt
auf 12 Monate. 
Wegen der Wiedererteilung des Führerausweises schrieb das Departement das bei
ihm hängige Beschwerdeverfahren am 22. Mai 2017 als gegenstandslos geworden
ab. 
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau (1. Kammer) am 18. Oktober 2017 ab, soweit es darauf
eintrat. Ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'438.--. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 
 
D.   
Das Verwaltungsgericht und das Departement haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Strassenverkehrsamt beantragt unter Verzicht auf weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat sich vernehmen
lassen. In der Sache ist es der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. Ein Ausschlussgrund nach 
Art. 83 BGG besteht nicht. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist daher nach Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
befugt. Der vorinstanzliche Entscheid stellt einen nach Art. 90 BGG
anfechtbaren Endentscheid dar. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 29
Abs. 1 BV und beruhe auf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts.  
 
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist.  
Diese Bestimmung räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter
Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird
ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes
Begehren nicht regelmässig geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder
eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht behandelt, obwohl sie dazu
verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 103 V 190 E. 3b S. 194; je mit
Hinweisen; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St.
Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in:
Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 23 zu Art. 29 BV). 
Ob eine formelle Rechtsverweigerung gegeben ist, prüft das Bundesgericht frei.
Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es
dagegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 131
I 53 E. 5.1 S. 159; STEINMANN, a.a.O., N. 20 zu Art. 29 BV). Willkürlich ist
ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (BGE 143 I 310 E. 2.3 S.
313/314; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308). 
 
2.3. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 des Kantons Aargau
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde
befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
Entscheids hat. Das schutzwürdige Interesse muss im Zeitpunkt des Entscheids
der Beschwerdeinstanz fortbestehen. Fällt es im Laufe des Beschwerdeverfahrens
dahin, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (AGVE 2013 S. 280
E. 1.2.1).  
Die Vorinstanz ist der Auffassung, mit der Wiedererteilung des Führerausweises
am 28. Februar 2017 sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an
der Behandlung seiner beim Departement gegen den Sicherungsentzug vom 23. März
2016 erhobenen Beschwerde entfallen. 
 
2.4. Gemäss Art. 104b SVG führt das ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen
ein automatisiertes Administrativmassnahmenregister (ADMAS) (Abs. 1). Dieses
dient unter anderem der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren
gegen Fahrzeugführer (Abs. 2 lit. b). Das Register enthält alle von
schweizerischen Behörden verfügten Administrativmassnahmen, insbesondere den
Entzug von Ausweisen (Abs. 3 lit. a). Die Einzelheiten regelt die Verordnung
über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55). Gemäss deren Art. 10 werden unter
anderem Führerausweisentzüge zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung
aus ADMAS entfernt (Abs. 1). Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird
gehemmt, wenn eine neue Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle
Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System berechneten Verweilfristen
entfernt (Abs. 3).  
Der gegen den Beschwerdeführer am 23. März 2016 ausgesprochene Sicherungsentzug
des Führerausweises führt demnach zu einem Eintrag im ADMAS. Dieser bleibt dort
mindestens zehn Jahre bestehen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Eintrag des
Sicherungsentzugs im ADMAS führe zu keiner Benachteiligung, da er bei der
Bemessung eines neuen Warnungsentzugs nach dem Kaskadensystem der Art. 16a-c
SVG nicht berücksichtigt werden dürfe. Wie es sich damit verhält, kann
dahingestellt bleiben. Auf der Hand liegt jedenfalls, dass der Eintrag für den
Beschwerdeführer nachteilige Folgen haben könnte, wenn sich die Frage eines
neuerlichen Sicherungsentzugs namentlich wegen Cannabismissbrauchs stellte.
Darauf weist zutreffend auch das ASTRA hin. Könnte sich der Eintrag des am 23.
März 2016 verfügten Sicherungsentzugs - wie die Vorinstanz anzunehmen scheint -
in keiner Hinsicht nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, wäre nicht
einzusehen, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber den Eintrag überhaupt
vorgesehen hätten. Der Eintrag des Sicherungsentzugs im ADMAS kann demnach für
den Beschwerdeführer in einem allfälligen neuerlichen Administrativverfahren
nachteilige Folgen haben. Schon deshalb hat der Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der beim Departement gegen den
Sicherungsentzug eingereichten Beschwerde. Zutreffend bringt der derzeit
offenbar arbeitslose Beschwerdeführer sodann vor, dass ein künftiger
Arbeitgeber von ihm einen Auszug aus dem ADMAS verlangen könnte, wenn er an der
neuen Arbeitsstelle ein Motorfahrzeug zu lenken hätte (vgl. Art. 13 Abs. 1 f.
ADMAS-Register-Verordnung, wonach jede Person Auskunft über ihre eigenen Daten
verlangen kann und die Behörde die Daten unentgeltlich und in der Regel
schriftlich bekannt gibt). Im Übrigen muss niemand hinnehmen, dass der Staat in
seinen Registern unzutreffende Daten über ihn führt. Dies ergibt sich aus dem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV und
verdeutlicht Art. 13 Abs. 3 ADMAS-Register-Verordnung. Danach kann jede Person
verlangen, dass Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem
Register entfernt werden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der
Sicherungsentzug vom 23. März 2016 sei zu Unrecht verfügt worden. Bliebe es bei
der Abschreibung seiner Beschwerde, enthielte das ADMAS demnach einen Eintrag,
der nach Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffend und zu entfernen ist. Aus
all diesen Gründen hat der Beschwerdeführer weiterhin ein schutzwürdiges
Interesse an der Behandlung der beim Departement gegen den Sicherungsentzug
eingereichten Beschwerde (vgl. ebenso Urteil 6A.61/2006 vom 23. November 2006
E. 1.2, wo das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse trotz Ablaufs einer
für die Erteilung eines Lernfahrausweises verfügten Wartefrist wegen deren
Eintrags im ADMAS bejahte). 
Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat auch gegen die mit der
Wiedererteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 verbundenen Auflagen
Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die Auflagen seien
unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die am 15. März
2016 durchgeführte Urinkontrolle, welche positiv auf Cannabis ausfiel und den
Sicherungsentzug nach sich zog, sei unverwertbar, da sie aufgrund der Einnahme
eines Medikaments zu einem falschen Ergebnis geführt habe. Die Vorinstanz hält
dafür, dies könne der Beschwerdeführer im Verfahren der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 28. Februar 2017 vorfrageweise vorbringen. Insofern riskiert er
jedoch, dass ihm das Departement entgegenhält, da der Sicherungsentzug vom 23.
März 2016 rechtskräftig sei, könne die Urinkontrolle, die zu diesem Entzug
geführt habe, nicht mehr in Frage gestellt werden. 
In Anbetracht dessen ist es schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt,
aufgrund der Wiederteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 habe der
Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an seiner gegen den
Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde mehr. 
 
2.5. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen. Das vorinstanzliche Urteil vom 18.
Oktober 2017 und der Entscheid des Departements vom 22. Mai 2017 werden
aufgehoben und die Sache an Letzteres zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das
Departement wird, sofern die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
die gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobene Beschwerde materiell
zu behandeln haben.  
Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Oktober 2017 fällt auch
die darin enthaltene Regelung der Kostenfolgen dahin. Auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 4 BGG). Der Kanton hat dem Anwalt des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. Bei
der Bemessung der Parteientschädigung wird dem Umstand erhöhend Rechnung
getragen, dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde hätte gutheissen
und dem Beschwerdeführer daher eine Entschädigung ausrichten müssen (§ 32 Abs.
2 VRPG/AG). Auf die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kann damit verzichtet
werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 18. Oktober 2017 und der Entscheid des Departements
Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 22. Mai 2017 werden
aufgehoben und die Sache an das Departement zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas
Keller, eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für
Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri 

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