Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.63/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_63/2017

Urteil vom 22. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kuno Fischer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss
vom 13. Dezember 2016 des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. 
A.________ beantragte mit Schreiben vom 8. September 2016 die Bestrafung von
B.________ wegen Ehrverletzung anlässlich eines am 12. Juni 2016 ausgestrahlten
Radiointerviews. B.________ ist Kulturdirektor der Stadt Zürich. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überwies die Sache dem Obergericht des Kantons
Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung und beantragte, die Ermächtigung sei zu verweigern.
Am 13. Dezember 2016 beschloss das Obergericht, der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung nicht zu erteilen.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2017
beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die
Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache mit
einer entsprechenden Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Der
Beschwerdegegner stellt keinen förmlichen Antrag. Er macht geltend, dass er
sich in seinen Aussagen auf die Beschwerdeführerin als Geschäftsperson bezogen
habe. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen
und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt eine Prozessvoraussetzung für
das Strafverfahren dar, wird jedoch in einem davon getrennten
Verwaltungsverfahren erteilt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel (BGE 137 IV 269 E.
1.3.1 S. 272 mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der das
Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme
von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht. Lit. e
dieser Bestimmung, wonach Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur
Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal von der
Beschwerdemöglichkeit ausgenommen sind, ist nur auf die obersten Vollziehungs-
und Gerichtsbehörden anwendbar, denn nur bei diesen dürfen politische
Gesichtspunkte in den Entscheid einfliessen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f.
mit Hinweis).

1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Obergericht teilgenommen
und ist von der behaupteten Ehrverletzung potenziell direkt betroffen (vgl.
Urteil 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6). Sie ist nach Art. 89 Abs. 1
BGG grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen
Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass
die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer
nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht
den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden
offen. Dazu gehören, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, auch
Gemeindeangestellte und somit auch der Beschwerdegegner als Kulturdirektor der
Stadt Zürich (BGE 137 IV 269 E. 2.7 S. 278 ff. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat diese Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO im zitierten
Urteil ausführlich begründet und seither bestätigt (vgl. etwa Urteil 1C_421/
2014 vom 13. April 2015 E. 3.1). Die Kritik der Beschwerdeführerin gibt keinen
Anlass, darauf zurückzukommen. Das Obergericht hat somit kein Bundesrecht
verletzt, wenn es ein Ermächtigungsverfahren durchführte. Dessen
kantonalgesetzliche Grundlage ist § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10.
Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
(GOG; LS 211.1).

2.2. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und
Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (
BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f. mit Hinweis). Das schliesst aber nicht aus, für
die Erteilung der Ermächtigung minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten
zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet eine Pflicht, die
Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt
werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten in minimaler Weise
glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung
vorliegen (Urteil 1C_421/2014 vom 13. April 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Obergericht führte aus, der Gesuchsgegner habe im erwähnten
Radiointerview über die (vertragliche) Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich gesprochen. Die Äusserungen zum
Geschäftsgebaren beträfen ausschliesslich die Geltung der Beschwerdeführerin
als Geschäftsfrau und fielen nicht in den strafrechtlich geschützten
Persönlichkeitsbereich. Die Beschwerdeführerin behaupte, es sei unwahr, was der
Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Leihgabe von Möbeln und Kunstwerken
gesagt habe. Unklar sei jedoch, inwiefern sie dadurch in ihrer Ehre verletzt
worden sei. Der Schluss, sie sei gierig oder habe sich unrechtmässig bereichern
wollen, dränge sich einem unbefangenen Zuhörer nicht auf. Die Aussagen, wonach
man einen Vertrag normalerweise einhalte und dass sich die Beschwerdeführerin
in ihrem Leben mit sehr vielen Leuten ein bisschen verkracht habe, bezögen sich
durchwegs auf deren Geschäftsgebaren. Auch die Verwendung des Ausdrucks
"Hähneschiss" stelle noch keine Herabwürdigung dar. Gesamthaft gesehen habe
sich der Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin als Geschäftsfrau bezogen
und habe sich weder unnötig verletzend noch offensichtlich unverhältnismässig
geäussert. Dass er Antworten gegen besseres Wissen gegeben habe, sei auch nicht
ersichtlich. Es gebe somit keine Anhaltspunkte für ein im Sinne von Art. 173
ff. StGB strafrechtlich relevantes Verhalten.

3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie sei durch das Interview in
ihrem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, betroffen worden. Sie habe das
X.________-Haus in Zürich als Privatperson initiiert, finanziert, gebaut und
über 50 Jahre betrieben. Wenn ihr implizit ein Vertragsbruch unterstellt werde,
so sei sie deshalb als Privatperson angesprochen und nicht als Geschäftsfrau.
Dasselbe gelte für die weiteren Äusserungen des Beschwerdegegners, darunter die
Behauptung, sie habe sich im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider
ein bisschen verkracht. Im Übrigen sei sie bereits seit Jahren nicht mehr als
Geschäftsfrau tätig. Bei der Gesamtbeurteilung der Aussagen des
Beschwerdegegners hätte das Obergericht zudem berücksichtigen müssen, dass sich
dieser öffentlich am Radio geäussert habe und zudem von ihm als Amtsperson eine
grössere, professionelle Zurückhaltung zu erwarten sei. Die Ehrverletzungen
gingen eindeutig aus dem Inhalt, aber auch aus der Art und Weise der
Äusserungen hervor. Keine Rolle spiele es hingegen, ob Letztere unnötig
verletzend seien, wie das Obergericht meine.

3.3. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach
ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu
benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch
sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in
anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker
oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht
ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die
Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht
zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (zum Ganzen: BGE 119
IV 44 E. 2a S. 46 f.; Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; je mit
Hinweisen).
Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Bei Äusserungen in
Medienerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers
bzw. -zuschauers oder -hörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder
Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser
erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164 ff.;
117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweisen). Gegenstand eines Strafverfahrens
wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches
durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild
kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im
Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E.
2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der
Ehrverletzungsdelikte spielt es keine Rolle, ob eine Äusserung via Medien
verbreitet wurde oder nicht (BGE 117 IV 27 E. 2c S. 29 mit Hinweis), es ist
also nicht eher von einer Ehrverletzung auszugehen, weil der Adressatenkreis
bei einer Verbreitung über Medien grösser ist.

3.4. Die Beschwerdeführerin zitiert zur Begründung ihrer Auffassung
verschiedene Passagen aus dem Radiointerview (vgl. E. 3.4.1-3.4.4 hiernach).
Aus ihren Ausführungen geht hervor, dass sie annimmt, der Beschwerdegegner habe
sie bei den Radiohörern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen,
die geeignet sind, ihren Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art.
173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe
ihr Vertragsbruch vorgeworfen und sie so als charakterlich nicht integre Person
dargestellt. Sie bezieht sich dabei auf die folgende Stelle des Interviews:
Journalist: "... mit Ausrufen wüster Lieder hat sie ihr Zeug rausgenommen und
hat gesagt, die wollen mir eine Million zahlen für das Ganze, das Ganze ist
aber 45 oder 70 Millionen wert."

Beschwerdegegner: "Ja, ja, du sagst ja vielleicht auch, dein Radio ist, wenn Du
es verkaufst, ich weiss nicht wieviel wert. Es ist so: Frau A.________ hat mit
der Stadt Zürich einen Vertrag abgeschlossen, sie hat den Vertrag
unterschrieben. Was ist, wenn man einen Vertrag abschliesst, C.________?
Normalerweise hält man ihn ein. Und in diesem Vertrag stand, dass wenn das
Baurecht an die Stadt Zürich zurückfällt, sie entschädigt wird mit eins Komma
ungrad Millionen. Die Stadt Zürich hat ihr das bezahlt, hat den Vertrag
eingehalten und damit ist die Geschichte eigentlich fertig."
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin warf ihr der Beschwerdegegner
keine Vertragsverletzung vor. Vielmehr rechtfertigte er, weshalb die Stadt
Zürich eine Heimfallentschädigung von etwas mehr als einer Million
(Schweizerfranken) zahlte und nicht mehr. Er nahm damit Bezug auf die
vertraglichen Pflichten der Stadt und nicht diejenigen der Beschwerdeführerin.
Dass im Baurechtsvertrag nicht ein fixer Betrag genannt werde und die Aussage
des Beschwerdegegners insofern wahrheitswidrig sei, wie die Beschwerdeführerin
in dieser Hinsicht weiter anführt, ist unbeachtlich. Der Ruf, ein ehrbarer
Mensch zu sein, ist aufgrund einer allfälligen Uneinigkeit über das vertraglich
Geschuldete offensichtlich nicht betroffen.

3.4.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin folgende Interviewpassage:
Journalist: "... aber was passiert jetzt dort? Das Haus steht jetzt dort und
ist leer."

Beschwerdegegner: "Das stimmt überhaupt nicht..."

Journalist: "Was? Wurden die Sachen nicht abgezügelt?"

Beschwerdegegner: "Doch, sie hat Sachen abgezügelt. Wir haben schon lange,
schon lange vom ersten Tag an, als wir das Haus offen hatten, haben wir das
Haus wieder wunderschön gefüllt."
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Beschwerdegegner behaupte hier
implizit, dass sie sich nicht an die Abmachung gehalten und daher die "Sachen"
"abgezügelt" habe. Richtig sei, dass der vereinbarte Leihvertrag abgelaufen und
keine Vereinbarung betreffend die Sammlungsobjekte getroffen worden sei. Der
unbefangene Hörer erhalte ein schlechtes Bild von ihr, weil der
Beschwerdegegner die Situation so darstelle, als hätte sie vorzeitig und gegen
die bestehende Vereinbarung der Stadt die Werke weggenommen bzw. "abgezügelt".
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch dieser zweiten
Passage kein Vorwurf des Vertragsbruchs entnehmen. Der Beschwerdegegner
beantwortete lediglich die Frage des Journalisten, ob die Beschwerdeführerin
Sachen aus dem Haus weggenommen habe. Dass dies in Verletzung vertraglicher
Pflichten geschehen war, wird damit klarerweise nicht unterstellt, auch nicht
durch die Verwendung des umgangssprachlichen Ausdrucks "abzügeln".

3.4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe sie im
weiteren Verlauf des Interviews wahrheitswidrig als penetranten Störenfried und
als Person dargestellt, die nicht wisse, was sie wolle und die jede
Verhältnismässigkeit vermissen lasse. Zudem werde sie als eitle Person
dargestellt, der es ausschliesslich um ihr Ego gehe. Sie bezieht sich dabei auf
folgende Aussagen:
Beschwerdegegner: "... Tatsache ist, dass Frau A.________ - auch nachdem das
Haus an die Stadt zurückgefallen ist und wir ja das Haus betrieben haben - uns
immer wieder dreinreden wollte. Sie hat zum Beispiel gesagt: 'Alles, was ihr an
Führungen sagt, will ich vorher gesehen haben.'... Sie hat leider nichts mehr
mit dem Haus zu tun und wir machen das gut. Und man kann nicht bei jedem
kleinsten Hähneschiss immer wieder Frau A.________ in Y.________ fragen, dürfen
wir jetzt diesen Satz sagen oder dürfen wir diesen Satz nicht sagen. Dann hat
sie uns gesagt - plötzlich - wir dürfen den Namen 'Centre X.________ -
A.________ Museum' nicht mehr benützen."

Journalist: "Sie wollte einen anderen Namen, bei dem sie noch ein bisschen
wichtiger ist."

Beschwerdegegner: "Sie wollte einen anderen Namen, bei dem sie noch ein
bisschen wichtiger ist. Sie hat uns vorschreiben wollen, wie das Haus heissen
soll. Wir haben das Haus so benannt, wie es die letzten 50 Jahre geheissen hat.
Das ist dann plötzlich auch nicht mehr recht gewesen."
Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er
beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der
Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen
für wahr zu halten. Die zitierte Interviewpassage enthält verschiedene
Tatsachenbehauptungen: Die Beschwerdeführerin soll gesagt haben, sie wolle
alles (vorgängig) sehen, was an den Führungen gesagt werde; weiter soll sie der
Stadt die Zustimmung entzogen haben, den Namen "Centre X.________ - A.________
Museum" zu verwenden; und schliesslich soll sie versucht haben, der Stadt den
Namen des Hauses vorzuschreiben, wobei ihre Person darin stärker zur Geltung
kommen sollte. In diesem Kontext ist auch der Begriff "Hähneschiss" zu sehen.
Der Beschwerdeführer brachte damit - wenn auch in salopper Weise - zum
Ausdruck, die Beschwerdeführerin könne nicht wegen jeder Lappalie um ihre
Erlaubnis gefragt werden.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das Bild, das aufgrund dieser Aussagen
evoziert wird - gemäss ihren eigenen Worten wird sie fälschlicherweise als
penetranter Störenfried und eitle Person dargestellt -, sie behauptet jedoch
nicht, dass die erwähnten Tatsachenbehauptungen nicht der Wahrheit entsprächen.
Dafür sind in den Akten auch keine Hinweise ersichtlich. Selbst wenn man mit
der Beschwerdeführerin annimmt, ihre Ehre sei durch die Aussagen tangiert
worden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner der in Art.
173 Ziff. 2 StGB vorgesehene Wahrheitsbeweis gelingen würde, zumal auch ohne
Weiteres anzunehmen ist, dass er dazu gemäss Ziff. 3 derselben Bestimmung
zuzulassen wäre.

3.4.4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin den letzten Wortwechsel
des Radiointerviews:
Journalist: "Nach 50 Jahren sollte man doch versuchen, dass das einigermassen
in Minne abläuft und dass es nicht passiert."

Beschwerdegegner: "Ja, das haben wir, das haben wir. Ich kann Dir einfach
sagen: Wir haben alles dafür gemacht. Wie du ja auch weisst, hat sich Frau
A.________ im Lauf ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen
verkracht. Ich kann Dir einfach sagen: Sowohl C.________ wie auch ich, wir
achten das Werk von Frau A.________ sehr. Frau A.________ ist eine ganz
eindrückliche Person..."
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit diesen Worten habe der
Beschwerdegegner versucht, sie für alles, was schlecht gelaufen sei, persönlich
verantwortlich zu machen. Zu diesem Zweck werde wahrheitswidrig behauptet, sie
habe seit jeher Streit mit zahlreichen Personen. Der Beschwerdegegner bringt
dagegen vor, er habe sich mit sämtlichen Aussagen auf die Beschwerdeführerin
als Geschäftsfrau bezogen und nicht auf ihre Person.
Wie bereits dargelegt, ist bei Äusserungen am Radio auf den Eindruck des
unbefangenen Durchschnittshörers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder
Urteilskraft abzustellen und hat die Würdigung in dem für den Hörer erkennbaren
Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen: Die
relevanten Stellen des Interviews beziehen sich hauptsächlich auf die
Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich,
deren Kulturdirektor der Beschwerdegegner ist. Die Aussage, wonach sich die
Beschwerdeführerin im Lauf ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein
bisschen verkracht habe, geht jedoch über diesen Rahmen hinaus. Aus der Warte
eines unbefangenen Durchschnittshörers betrachtet, bezieht sich diese Aussage
auch auf die Beschwerdeführerin als Privatperson bzw. auf ihren Charakter.
Zudem legt die Verwendung der Formulierung "im Lauf ihres Lebens" nahe, dass es
nicht um einzelne Ereignisse geht, sondern um einen sehr langen Zeitraum.
Inhaltlich lässt sich die Aussage zudem nicht dahingehend verstehen, die
Beschwerdeführerin sei eine streitbare Person, die sich für ihre Anliegen
einsetzt und deshalb mit anderen Menschen zum Teil in Konflikt gerät. Dies
ergibt sich aus der Verwendung des Worts "leider", wonach der Umstand, dass es
immer wieder zu Konflikten im Leben der Beschwerdeführerin gekommen sein soll,
zu bedauern ist. Dadurch wird ihr Charakter in ein ungünstiges Licht gerückt.
Indem die Vorinstanz mit der unzutreffenden Begründung, die Aussagen hätten
sich durchwegs auf den geschäftlichen Bereich bezogen, eine Ehrverletzung von
vornherein ausschloss, verletzte sie Bundesrecht.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine
strafbare Handlung vorliegen und die Strafanzeige nicht als mutwillig
erscheint. Weitere Ausführungen sind nicht angezeigt. Insbesondere ist auf das
mögliche Gelingen des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173
Ziff. 2 StGB bzw. das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen mangels klarer
Hinweise nicht im vorliegenden Ermächtigungsverfahren einzugehen. Dies wird
Gegenstand des weiteren Strafverfahrens sein.
Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner
ist deshalb zu erteilen. Der spätere Entscheid der Staatsanwaltschaft über die
Erhebung einer Anklage oder die Einstellung des Strafverfahrens bleibt
vorbehalten.

4. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu
erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Zürich hat die obsiegende Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 13. Dezember 2016 aufgehoben. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines
Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wird erteilt.

2. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Dold

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