Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.635/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1C_635/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Roman Zeller, Zeller Dettwiler, Advokatur & Notariat, 
 
Einwohnergemeinde Arlesheim, 
Domplatz 8, 4144 Arlesheim, 
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410
Liestal. 
 
Gegenstand 
Baugesuch für Einfamilienhaus, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. Mai 2017 (810 16 176). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erhoben mit Eingabe vom 20. November 2017
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG
). 
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist den
Beschwerdeführern gemäss eigenen Angaben am 18. Oktober 2017 zugestellt worden.
Die Beschwerdefrist begann somit, wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, am
19. Oktober 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, den 17.
November 2017. Die Beschwerde vom 20. November 2017 ist somit nach Ablauf der
30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die
Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der
genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Arlesheim, der
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben