Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.629/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_629/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Baubewilligungskommission Herisau, 
Departement Bau und Volkswirtschaft 
des Kantons Appenzell Ausserrhoden. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 26. Januar 2017 (O4V 15 24). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die B.________ AG ersuchte am 14. Juli 2014 um Bewilligung für den Teilabbruch
und Umbau eines Hauses sowie den Neubau einer Tankstelle mit Shop und
Aussenreklame in der Gemeinde Herisau. Die Baubewilligungskommission Herisau
erteilte mit Bau- und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 die
Baubewilligung und wies die Einsprache von A.________ ab. Dagegen erhob
A.________ am 12. Februar 2015 Rekurs. Am 26. Februar 2015 eröffnete die
Baubewilligungskommission Herisau nachträglich die Teilverfügungen des
Arbeitsinspektorats, der Assekuranz, der Wasserbaupolizei, des Amtes für
Umwelt, des Planungsamtes sowie der Strassenbaupolizei. A.________ erhob auch
dagegen mit Eingabe vom 10. März 2015 Rekurs. Das Departement Bau und Umwelt
des Kantons Appenzell Ausserrhoden (heute Departement Bau und Volkswirtschaft)
vereinigte die beiden Rekurse und wies sie mit Entscheid vom 2. November 2015
im Wesentlichen ab. Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ mit Eingabe vom
4. Dezember 2015 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden
hiess mit Urteil vom 26. Januar 2017 die Beschwerde teilweise gut, hob den
Rekursentscheid vom 2. November 2015, den Baugesuchs- und Einspracheentscheid
der Baubewilligungskommission Herisau vom 26. Januar 2015 sowie den
Bauentscheid der Wasserbaupolizei insoweit auf, als die Sache einerseits zur
verbindlichen Festlegung des Objektschutzes im Bereich der festgestellten
Überflutungsgefahren an die Wasserbaupolizei zurückgewiesen werde; andererseits
habe die Wasserbaupolizei das Vorhaben in Bezug auf den auf 2,5m reduzierten
Gewässerabstand neu zu beurteilen, da festgestellt werden müsse, dass
insbesondere die Anbaute für Gebinde selbst diesen Abstand nicht einhalte. Nach
Ergänzung bzw. Neubeurteilung des wasserbaupolizeilichen Teilentscheides habe
die Baubewilligungskommission Herisau diesen zusammen mit ihrem darauf
abzustimmenden Einsprache- und Bauentscheid sowie zusammen mit den übrigen,
bereits eröffneten Teilentscheiden neu und mit einheitlicher
Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im Übrigen wies das Obergericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanzen zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind
daher grundsätzlich samt der darin getroffenen Regelung über Verfahrenskosten
und Parteientschädigungen Zwischenentscheide, die - von den hier nicht
gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG - nur unter den Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können. Anders verhält es
sich nur dann, was indessen vorliegend nicht zutrifft, wenn der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten
Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn,
was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen
das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer
Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht
anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an
den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerde sich einzig gegen die
Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung richtet, legt nicht
dar, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen denn auch nicht geeignet, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Er
kann im Anschluss an den aufgrund der Rückweisung neu ergehenden Endentscheid
in der Sache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2
S. 332 f.).  
 
3.4. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich
weder dargetan noch ersichtlich gegeben sind, ist im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubewilligungskommission Herisau, dem
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem
Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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