Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.626/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_626/2017, 1C_628/2017  
 
 
Urteil vom 16. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_626/2017 
Gemeinde Horgen, 
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, 
 
und 
 
1C_628/2017 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kunz, 
 
gegen  
 
Zürcher Heimatschutz ZVH, 
Eichstrasse 29, 8045 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Weitere Beteiligte: 
 
1C_626/2017 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kunz, 
3. C.________, 
4. D.________, 
 
1C_628/2017 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. Gemeinde Horgen, 
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf. 
 
Gegenstand 
Inventarentlassung und Widerruf Schutzverfügung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 5. Oktober 2017 (VB.2017.00159). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Beschluss vom 20. Juni 2016 widerrief der Gemeinderat der Gemeinde Hirzel
(Rechtsvorgängerin der Gemeinde Horgen, vgl. lit. E hiernach) ersatzlos eine
das dreiteilige Wohnhaus Neuhus 2, 4 und 6/8 (Parzellen Nrn. 3265, 56 und 57)
betreffende Schutzverfügung vom 21. Dezember 1987 und entliess das Objekt aus
dem kommunalen Inventar. 
Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz Rekurs an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich und beantragte, der Beschluss des Gemeinderats sei aufzuheben
und das Gebäude in einem noch festzulegenden Umfang unter Schutz zu stellen.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2017 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel
nach Durchführung eines Augenscheins ab. Zur Begründung führte es aus, aufgrund
der landschaftsprägenden Wirkung erscheine es zwar zwingend, dem Objekt einen
Schutz zukommen zu lassen, der es in seiner äusseren Form und seinem Charakter
bestehen lasse. Angesichts der restriktiven Vorschriften für Bauten ausserhalb
der Bauzonen gemäss Art. 24c RPG (SR 700) und Art. 42 RPV (SR 700.1) sei dieser
Schutz jedoch genügend gewährleistet. Zudem sei das Innere des Gebäudes
offensichtlich erst vor Kurzem renoviert worden, sodass auch unter diesem
Aspekt ein Abbruch oder eine wesentliche Umgestaltung unwahrscheinlich
scheine. 
Eine in der Folge vom Zürcher Heimatschutz erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Oktober 2017 gut. Es
hob den Beschluss des Gemeinderats und den Entscheid des Baurekursgerichts auf
und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurück. Wie das
Baurekursgericht ging auch das Verwaltungsgericht davon aus, das Gebäude sei
schutzwürdig. Es kam jedoch zum Schluss, Art. 24c RPG und Art. 42 RPV seien
nicht geeignet, diesen Schutz zu gewährleisten. Es ordnete deshalb an, das
Objekt sei im kommunalen Inventar zu belassen und der Schutzumfang sei
bezüglich des Situationswerts durch die Gemeinde neu zu umschreiben. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 15. November 2017 beantragt die Gemeinde Hirzel die Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Bestätigung des Beschlusses des
Gemeinderats vom 20. Juni 2016 (Verfahren 1C_626/2017). 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 16. November 2017 stellen A.________ und Eva-B.________ denselben Antrag
wie die Gemeinde (Verfahren 1C_628/2017). 
 
C.   
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2017 hat das Bundesgericht die beiden
Verfahren vereinigt und angeordnet, dass bis zu deren Abschluss bauliche
Veränderungen der streitbetroffenen Liegenschaft, die der Schutzverordnung vom
21. Dezember 1987 widersprechen, zu unterbleiben haben. Zudem hat es
festgestellt, dass der Gemeinderat Hirzel nicht verpflichtet sei, die
Neuumschreibung des Situationswerts gemäss dem angefochtenen Urteil des
Verwaltungsgerichts bereits während des laufenden Verfahrens an die Hand zu
nehmen. 
 
D.   
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der beiden Beschwerden, soweit
darauf einzutreten sei. Der Zürcher Heimatschutz beantragt, auf die Beschwerden
sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Das Baurekursgericht
und die weiteren Verfahrensbeteiligten C.________ (Neuhus 2) und D.________
(Neuhus 4) haben sich nicht vernehmen lassen. Die privaten Beschwerdeführer und
der Zürcher Heimatschutz haben weitere Vernehmlassungen eingereicht. 
 
E.   
Die Gemeinde Hirzel wurde per 1. Januar 2018 in die Gemeinde Horgen
eingemeindet. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Zusammenschlussvertrags vom 25.
September 2016 (genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 20. September
2017 und vom Kantonsrat des Kantons Zürich am 27. November 2017) ist die
erweiterte Gemeinde Horgen nach dem Zusammenschluss Rechtsnachfolgerin und
tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der politischen Gemeinde Hirzel ein.
Dementsprechend ist seit dem 1. Januar 2018 die Gemeinde Horgen
Verfahrenspartei (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 BZP [SR 273]; vgl. auch
Urteil 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft eine
Massnahme des Denkmalschutzes und damit eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit.
a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Zu prüfen ist indessen, ob es sich beim
Urteil des Verwaltungsgerichts um einen anfechtbaren Entscheid gemäss Art. 90
ff. BGG handelt.  
 
1.2. Im angefochtenen Urteil wird die Sache an die Gemeinde zurückgewiesen,
damit diese den Schutzumfang des Objekts Neuhus 2, 4 und 6/8 bezüglich des
Situationswerts neu umschreibe. Das kantonale Verfahren ist somit noch nicht
abgeschlossen. Zudem kann nicht gesagt werden, der Gemeinde verbleibe keinerlei
Entscheidungsspielraum mehr, was gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise die
Gleichstellung mit einem Endentscheid (Art. 90 BGG) zur Folge hätte (BGE 138 I
143 E. 1.2 S. 148; 134 II 124 E. 1.3 S. 127; je mit Hinweisen). Es liegt
vielmehr ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG vor. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung ist die Beschwerde zulässig, wenn
der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a). Nach ständiger Rechtsprechung nimmt das Bundesgericht einen
solchen Nachteil an, wenn eine Gemeinde durch einen Rückweisungsentscheid
gezwungen wird, eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Verfügung zu erlassen.
Wehrt sich die Gemeinde dagegen, so ist auch die gleichzeitige Beschwerde von
betroffenen privaten Beschwerdeführern zulässig (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412;
Urteil 1C_499/2014 vom 25. März 2015 E. 2.1, nicht publ. Erwägung in: ZBl 117/
2016 S. 609; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Weiter ist das Beschwerderecht gemäss Art. 89 BGG zu prüfen.  
 
1.3.1. Die Gemeinde wird durch die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Juni 2016
in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin berührt und ist daher gemäss Art. 89 Abs.
2 lit. c BGG befugt, die Verletzung ihrer Autonomie mit Beschwerde geltend zu
machen. Ob ihr Autonomie zukommt, ist eine Frage der Begründetheit der
Beschwerde (Urteil 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.2, nicht publ. in BGE
143 II 553).  
 
1.3.2. Die privaten Beschwerdeführer leiten ihr Beschwerderecht aus Art. 89
Abs. 1 BGG ab. Danach ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Die
privaten Beschwerdeführer erfüllen zweifellos die Voraussetzungen von lit. b
und c (materielle Beschwer). Umstritten ist die Voraussetzung der formellen
Beschwer gemäss lit. a. Der Zürcher Heimatschutz macht geltend, die privaten
Beschwerdeführer hätten am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht
teilgenommen. Dies trifft zu, ist jedoch nicht ausschlaggebend. Gemäss der
Rechtsprechung ist von diesem Erfordernis abzusehen, wenn die besondere
Berührtheit durch den vorinstanzlichen Entscheid überhaupt erst entsteht
(Urteile 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2; 1C_176/2007 vom 24. Januar
2008 E. 2.2.2 mit Hinweis), was hier der Fall ist: Die Gemeinde hob die das
Gebäude der privaten Beschwerdeführer betreffende Schutzverfügung auf und
entliess das Objekt aus dem kommunalen Inventar; das Baurekursgericht
bestätigte diesen Entscheid. Erst das Verwaltungsgericht entschied im Sinne des
Zürcher Heimatschutzes und gegen die privaten Beschwerdeführer. Deren
Beschwerderecht ist somit zu bejahen.  
 
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerden ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Gemeinde begründet die Rüge der Verletzung ihrer Autonomie damit, dass
das Verwaltungsgericht in ihren Entscheidungsspielraum bei der Auslegung von §
203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7.
September 1975 (PBG; LS 700.1) eingegriffen habe. Diese Bestimmung hat
folgenden Wortlaut:  
 
"[Schutzobjekte sind:] Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze,
Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung[.]" 
 
2.2. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des
kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich
autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.
Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder
Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.
Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen
Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen
ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden
Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 142 I 177 E.
2 S. 180 mit Hinweisen).  
 
2.3. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, kommt den
Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von §
203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder
die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt, ein erheblicher
Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (Urteile 1C_595/2013 vom 21.
Februar 2014 E. 4.1.1; 1P.504/2005 vom 2. Februar 2006 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.4. Ist die Autonomie zu bejahen, kann sich die Gemeinde dagegen zur Wehr
setzen, dass eine kantonale Behörde im Autonomiebereich ihre Prüfungsbefugnis
überschreitet oder die einschlägigen Vorschriften unrichtig auslegt und
anwendet. Nur wenn die Gemeinde ihren Handlungsspielraum bei der Auslegung der
fraglichen Bestimmungen in unvertretbarer Weise ausgeübt hat, darf das
Verwaltungsgericht eingreifen und sein Ermessen an die Stelle desjenigen der
Gemeinde setzen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich
eine Gemeinde zudem in Verbindung mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie
auf weitere Verfassungsrechte und -grundsätze berufen, namentlich auf die
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), den Schutz vor Willkür bzw. die Wahrung von Treu
und Glauben (Art. 9 BV) sowie die Grundsätze staatlichen Handelns gemäss Art. 5
BV (zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_221/2017 vom 18. April 2018 E. 7.4.1;
Urteil 1C_578/2016 28. Juni 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht prüft frei, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den
Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum
respektiert hat (BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43 mit Hinweisen). 
 
3.   
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mitte der
80er-Jahre beauftragte der Gemeinderat Hirzel ein privates Unternehmen mit der
Erstellung eines einstweiligen kommunalen Inventars. Am 5. Januar 1987 stimmte
der Gemeinderat Hirzel dem 30 Objekte umfassenden einstweiligen Inventar zu und
teilte den betroffenen Eigentümern die Eintragung ihres Objektes mit. Damit
wurde die einjährige Frist ausgelöst, nach welcher die Grundeigentümer keine
Veränderungen am Objekt mehr vornehmen durften und die Behörde innert gleicher
Frist die Anordnung von definitiven Schutzmassnahmen vorzunehmen hatte (§ 209
PBG). Am 19. Oktober 1987 beauftragte der Gemeinderat einen Lehrer und
Lokalhistoriker mit der Abklärung und Vorbereitung von definitiven
Schutzmassnahmen. Das streitbetroffene Gebäude wurde - wie auch die übrigen
Objekte des einstweiligen Inventars - mit Beschluss des Gemeinderats vom 21.
Dezember 1987 unter Schutz gestellt. Das Schutzziel wurde dabei wie folgt
festgelegt: 
 
"Assek.-Nr. 147: Integrale Erhaltung als Ost- (und vermutlich ältester) Teil
des Flarzhauses (samt Anbauten) aussen sowie der alten Bausubstanz im Innern,
insbesondere Täfer und Einbaukästen, alte Türen, Kachelofen in Südstube und
Rest von Bohlenständerbau. Bei Fassadenrenovation ist die Freilegung des
Holzwerkes zu prüfen. 
 
Assek.-Nr. 148: Integrale Erhaltung als Mittelteil des Flarzhauses (samt
bestehenden Anbauten) aussen sowie der alten Bausubstanz im Innern,
insbesondere Stubentäfer, Kachelofen, alte Türen und Rest von
Bohlenständerbau. 
 
Assek.-Nr. 149: Integrale Erhaltung als Westteil des Flarzhauses aussen sowie
der alten Bausubstanz im Innern, insbesondere Täfer in beiden Stuben,
Kachelofen und Reste von Bohlenwerk oben. Veränderung bzw. Vergrösserung des
Anbaues durch Aufbau eines Satteldaches anstelle des Pultdaches denkbar." 
Die das Objekt betreffenden Erhebungsblätter des einstweiligen kommunalen
Inventars wurden zum integrierenden Bestandteil der
Unterschutzstellungsverfügung erklärt. Am 11. Januar 1988 beschloss der
Gemeinderat in Form eines "Nachtrags", die in den
Unterschutzstellungsverfügungen aufgeführten Schutzziele würden nicht absolut
gelten, sondern seien als Richtlinien im Zusammenhang mit allfälligen baulichen
Veränderungen am Schutzobjekt zu verstehen. Die Verwirklichung der Schutzziele
habe auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und nach
Lagebeurteilung durch die dannzumalige zuständige Behörde zusammen mit dem
Besitzer zu erfolgen. 
Die Gemeinderatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1987 und vom 11. Januar 1988 wurden
im Grundbuch bei den betroffenen Liegenschaften angemerkt. 
Im März 2013 betraute die Gemeinde Hirzel den Gutachter E.________ mit der
Überarbeitung des Inventars. Am 29. Januar 2016 reichten die privaten
Beschwerdeführer als Eigentümer des Hausteils Neuhaus 6 ein Baugesuch für den
Ersatz eines Sprossenfensters durch eine Sprossentüre an der Südfassade des
Wohngebäudes sowie die Erstellung einer Treppe in den Garten ein. Daraufhin
wurde E.________ mit der Begutachtung des streitbetroffenen Objekts betraut.
Dieser empfahl dem Gemeinderat in seinem Gutachten vom Mai 2016, die
Schutzverfügung von 1987 aufgrund des Verlusts an historischer Substanz und
Authentizität aufzuheben und das Objekt aus dem Schutzinventar zu entlassen.
Die Wahrung des besonderen Lagewerts, der Gebäudeform und des generellen
Charakters sei durch die Bestimmungen für altrechtliche Wohnbauten ausserhalb
der Bauzonen (Art. 24c RPG und Art. 42 RPV) garantiert. 
 
4.  
 
4.1. Das Verwaltungsgericht legt dar, es sei davon auszugehen, dass das
Wohnhaus am 21. Dezember 1987 rechtskräftig unter Schutz gestellt worden sei.
Dies entspreche auch der Auffassung des Gemeinderats, da trotz des erwähnten
"Nachtrags" seither Änderungen an geschützten Objekten jeweils nicht nur
baurechtlich, sondern auch unter dem Gesichtswinkel des Denkmalschutzes geprüft
und bei einem Teil der Schutzobjekte auch Beiträge an bauliche Massnahmen
ausgerichtet worden seien. Die Aufhebung der Schutzmassnahme sei nach den
Regeln über den Widerruf von Verwaltungsverfügungen zu beurteilen. Bereits eine
wesentliche Veränderung der Interessenlage könne bewirken, dass die
Unterschutzstellung dem Gesetz nicht mehr entspreche. Die Aufhebung oder
Änderung einer Schutzmassnahme sei deshalb nicht ausgeschlossen, falls sie auf
einer mindestens ebenso umfassenden und eingehenden Interessenermittlung und
-abwägung beruhe. Dies sei vorliegend der Fall. Die
Unterschutzstellungsverfügung sei ohne detaillierte Schutzabklärung und ohne
Interessenabwägung zustande gekommen. Die Ausführungen in der Verfügung seien
äusserst knapp. Berücksichtige man ausserdem die Umstände, unter denen sie
zustande gekommen sei, sei nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat eine
Überprüfung vorgenommen habe. Die zuständigen Behörden seien zudem nach § 8 der
kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV; LS
702.11) gehalten, die Inventare bei Bedarf nachzuführen.  
 
4.2. Zur Schutzwürdigkeit führt das Verwaltungsgericht aus, in der Praxis
würden die in § 203 Abs. 1 lit. c PBG genannten Eigenschaften zuweilen als
Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die
Bedeutung des Bauwerks selbst beziehe, bezeichne der Lage- respektive
Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in
der gesamten Umgebungsstruktur ergebe.  
 
4.3. Gestützt auf das Gutachten vom Mai 2016 hielt das Verwaltungsgericht
hinsichtlich des Eigenwerts fest, die nach Durchführung eines Augenscheins
erfolgte Würdigung des Baurekursgerichts, es lasse sich aufgrund der nicht
fachmännischen Abklärung nicht mehr feststellen, wie viel schützenswerte
Substanz im Zeitpunkt der Unterschutzstellung noch vorhanden gewesen sei,
erscheine nicht als rechtsverletzend. Dies verdeutliche auch die Stellungnahme
des Gutachters, wonach die unsensiblen und mit denkmalpflegerischen Normen
nicht zu vereinbarenden Eingriffe der letzten Jahrzehnte gerade auch die
historische Gewachsenheit verunklärt und getilgt hätten.  
 
4.4. Zu prüfen bleibe damit, ob der unbestritten hohe Situationswert mit den
geltend gemachten Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes genügend geschützt
werde. Die besondere Stellung und Lage einer Baute begründe für sich alleine
grundsätzlich keinen besonderen Situationswert. Die zu schützende Baute müsse
vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden,
Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur
prägenden Wirkung beitragen. An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürften
indessen keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. So dürfe
insbesondere nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen
besonderen Eigenwert aufwiesen. Denn dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass
die Baute nur noch aufgrund ihres Eigenwerts unter Schutz gestellt werden
könnte. Solches wäre mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu vereinbaren, lasse
doch diese Bestimmung den Situationswert für eine Unterschutzstellung genügen.
 
 
4.5. Das Baurekursgericht habe in dieser Hinsicht ausgeführt, es sei aufgrund
der durch das Gutachten attestierten und anlässlich des Augenscheins
festgestellten landschaftsprägenden Wirkung des Streitobjekts zwingend, dem an
exponierter Lage prägnant in Erscheinung tretenden Gebäude den Schutz zukommen
zu lassen, der es in seiner äusseren Form und seinem Charakter bestehen lasse.
Wenn das Baurekursgericht allerdings in der Folge zum Schluss komme, der Schutz
sei durch Art. 24c RPG und Art. 42 RPV hinreichend gewährleistet, sei ihm nicht
zu folgen. Wohl habe die seit 2012 in Kraft stehende Teilrevision dieser
Bestimmungen unter anderem zum Ziel gehabt, die Anforderungen an Erweiterungen
ausserhalb des sichtbaren Gebäudevolumens zu erhöhen, doch seien Erweiterungen
unter der Voraussetzung der Wesensgleichheit nach wie vor zulässig. Zudem sei
zu berücksichtigen, dass die raumplanungsrechtliche Interessenabwägung zwar
anders ausfalle, wenn denkmalschutzrechtliche Vorgaben bestünden, Art. 24c RPG
jedoch nicht darauf ausgerichtet sei, Baudenkmäler zu schützen, weder zur
Erhaltung des Eigen- noch des Situationswerts. Es widerspreche dem Sinn und
Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu
delegieren. Art. 24c RPG vermöge den Denkmalschutz deshalb nicht zu
gewährleisten.  
Anzumerken sei zudem, dass auch die kantonalen Bestimmungen diesbezüglich klar
seien. Gemäss § 205 PBG erfolge der dauernde Schutz von Objekten des
Heimatschutzes durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a), Verordnung (lit.
b), Verfügung (lit. c) und Vertrag (lit. d). Schutzmassnahmen nach lit. b, lit.
c und lit. d seien anzuordnen, wenn und soweit planungsrechtliche Massnahmen
und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt
nicht sicherstellten (§ 9 Abs. 1 KNHV). Unter planungsrechtlichen Massnahmen
werde beispielsweise der Erlass von Kernzonenbestimmungen verstanden.
Allerdings ermögliche auch eine Kernzone keinen Schutz der Bausubstanz oder ein
eigentliches Abbruchverbot. Seien solche Massnahmen notwendig, so sei eine
formelle Unterschutzstellung erforderlich (CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/
THOMAS WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Aufl. 2011, S. 216). 
Abschliessend sei festzuhalten, dass das öffentliche Interesse am Schutz des
streitbetroffenen Objekts als hoch zu gewichten sei. Die Durchsetzung der
richtigen Anwendung des Rechts, nämlich des Schutzes der Baute aufgrund des
hohen Situationswertes, überwiege das Interesse am Vertrauensschutz. Die
Beschwerdeführer hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihnen entgegen der
rechtskräftigen Schutzverfügung von 1987 eine Baubewilligung erteilt werde. Der
Gestaltungsspielraum bei einem Objekt ausserhalb der Bauzone sei ausserdem von
vornherein begrenzt. Der Vertrauensschutz könne angesichts der
denkmalschutzrechtlichen Ausgangslage und der jahrelang geübten Praxis, welche
die Schutzanordnung nicht beachtete, nicht als hoch gewichtet werden. Die
Inventarentlassung und der Widerruf der Schutzverfügung seien demzufolge
unrechtmässig erfolgt. Das streitbetroffene Objekt Neuhus 2, 4 und 6/8 sei im
kommunalen Inventar zu belassen und der Schutzumfang bezüglich des
Situationswerts neu zu umschreiben. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts
und eine willkürliche Anwendung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Zudem habe das
Verwaltungsgericht in den Beurteilungsspielraum der Gemeinde eingegriffen und
dadurch deren Autonomie verletzt. Die privaten Beschwerdeführer machen darüber
hinaus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29
Abs. 2 BV). Zur Begründung führen sie aus, das Gebäude sei auch hinsichtlich
des Situationswerts nicht schutzwürdig. Zwar betone das Verwaltungsgericht zu
Recht, dass die Voraussetzungen der besonderen Gestaltung und Erscheinung des
Gebäudes sowie der vorhandenen Bausubstanz nicht dazu führen dürften, dass der
Situationswert nur bei ebenfalls gegebenem Eigenwert bejaht werde. Jedoch
übergehe es in krass sachverhaltswidriger Weise den springenden Punkt, wonach
dem dreiteiligen Wohnhaus zwar ein gewisser Situationswert zukomme, dieser sich
aber im Lagewert, in der Gebäudeform und im generellen Charakter als Wohnhaus
erschöpfe. Ein qualifizierter Situationswert im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG sei insbesondere dann zu verneinen, wenn die historisch bedeutungsvolle
Bausubstanz nur noch marginal vorhanden sei. Dies treffe vorliegend zu, wie
sich aus dem Gutachten ergebe. Abgesehen vom hohen bzw. besonderen Lagewert
verfüge das Gebäude weder über eine besondere Gestaltung und Erscheinung noch
trage es hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung bei.  
 
5.2. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit bejahte,
bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dass dieser
verfassungsrechtliche Anspruch aus einem anderen Grund verletzt sein sollte,
machen die Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert geltend (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die betreffende Rüge ist somit unbegründet,
soweit darauf einzutreten ist.  
Nicht einzutreten ist auf die Rüge, die vorinstanzliche Sachverhaltsfestellung
sei willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
inwiefern das Verwaltungsgericht von einem offensichtlich unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen sein soll. Vielmehr richtet sich ihre Kritik gegen die
rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht, das entgegen ihrer
Auffassung die Schutzwürdigkeit des Situationswerts im Sinne von § 203 Abs. 1
lit. c PBG bejaht hat. Ob das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht Bundesrecht
verletzte, ist im Folgenden zu prüfen. 
 
5.3. Dem Gutachten vom Mai 2016 lässt sich entnehmen, dass die Siedlung Neuhus
abgelegen auf einer gegen Nordosten abfallenden Geländeterrasse an der
Nebenstrasse von Hirzel nach Horgen via Wüeribach liegt. Die kleine Baugruppe
bestehe aus dem grossen, dreiteiligen Reihenwohnhaus im Zentrum, der
langgezogenen Sennhütte der Genossenschaftssennerei Neuhus von 1879 auf der
gegenüberliegenden Strassenseite und einer Handvoll kleinerer Feldscheunen und
Schöpfe im Süden. Die Umgebung sei landwirtschaftlich geprägt. Vor allem
hangwärts hätten sich Reste der einst dominierenden Baumgärten erhalten.  
Der mutmasslich im frühen 17. Jahrhundert begründete Hof sei ursprünglich ein
wesentlich kleineres Gebäude gewesen. Tiefgreifende Umbauten um die Mitte des
19. Jahrhunderts hätten zur heutigen Form und Grösse geführt, weitere
Umgestaltungen seien bis in die jüngste Zeit erfolgt. Keiner der drei Hausteile
könne deshalb einer bestimmten Bauepoche zugeordnet werden und die noch
vorhandene historische Substanz sei marginal. Der historische Zeugniswert sei
infolge der Eingriffe in den letzten Jahrzehnten weitgehend verloren gegangen. 
Zur Lage und Umgebung hält der Gutachter fest, das grosse, freistehende und von
weitem sichtbare Haus dominiere die umgebenden, wesentlich kleineren
Ökonomiegebäude in markanter Art und Weise. Die Stellung am Rand einer
ausgedehnten, von Weitem einsehbaren Hangterrrasse verleihe dem Anwesen
zweifellos eine landschaftsprägende Bedeutung. 
Der Gutachter kommt zum Schluss, der hohe Lagewert des landschaftsprägenden
Gebäudes sei unbestritten. Hingegen sei die schon zuvor mehrfach erneuerte
Bausubstanz auch nach der Unterschutzstellung von 1987 weiter und teilweise
stark verändert worden. Das Haus könne deshalb nicht mehr als authentischer und
wichtiger Bauzeuge einer besonderen Epoche eingestuft werden. Die
Schutzwürdigkeit sei damit nicht mehr gegeben. Dem Gemeinderat werde empfohlen,
die Schutzverfügung von 1987 aufgrund des inzwischen weiter erfolgten Verlustes
an historischer Substanz und Authentizität aufzuheben und das Objekt aus dem
Schutzinventar zu entlassen. Die Wahrung des besonderen Lagewerts, der
Gebäudeform und des generellen Charakters sei durch die Bestimmungen für
altrechtliche Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen garantiert (Art. 24c RPG und 
Art. 42 RPV). 
 
5.4. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In
Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer
Expertise abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich
stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547
f. mit Hinweisen).  
Im vorliegenden Fall hat der Gutachter der Gemeinde zwar empfohlen, das Objekt
ganz aus dem Schutzinventar zu entlassen. Gleichzeitig hat er deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass der Lagewert, die Gebäudeform und der generelle
Charakter schutzwürdig sind. Ansonsten hätte kein Anlass bestanden, speziell
darauf hinzuweisen, dass zur Wahrung dieser Merkmale Art. 24c RPG und Art. 42
RPV ausreichend seien. Für diese Interpretation spricht auch die Einschätzung
des Gutachters, der hohe Lagewert des landschaftsprägenden Gebäudes sei
unbestritten. Die in diesem Zusammenhang angeführte Behauptung der
Beschwerdeführer, der Lagewert dürfe nicht dem Situationswert im Sinne des
Gesetzes gleichgestellt werden, überzeugt nicht. Für eine derartige
Unterscheidung enthält § 203 Abs. 1 lit. c PBG keine Anhaltspunkte (vgl. auch
die synonyme Verwendung dieser Begriffe bei WALTER ENGELER, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, 2008, S. 133 und 139; ähnlich bezüglich schützenswerter
Ortsbilder Art. 18 lit. a der Weisungen vom 1. Dezember 2017 des
Eidgenössischen Departements des Innern über das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS [WISOS]). 
Wenn das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit in Bezug auf den
Situationswert des strittigen Wohnhauses grundsätzlich bejaht und damit die
gegenteilige Auffassung der Gemeinde als nicht mehr vertretbar erachtet hat,
ist dies aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der
Gemeindeautonomie ist in dieser Hinsicht zu verneinen. 
 
6.  
 
6.1. Damit bleibt zu prüfen, ob der Schutz durch Art. 24c RPG und Art. 42 RPV
hinreichend gewährleistet wird, sodass keine Unterschutzstellung durch
Verfügung erforderlich ist. Die Beschwerdeführer berufen sich in dieser
Hinsicht auf § 205 PBG und auf § 9 Abs. 1 KNHV. Diese Bestimmungen haben
folgenden Wortlaut:  
 
"§ 205 PBG 
Der Schutz erfolgt durch: 
a. Massnahmen des Planungsrechts, 
b. Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet
erfassen, 
c. Verfügung, 
d. Vertrag." 
 
"§ 9 Abs. 1 KNHV 
Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG sind anzuordnen, wenn oder
soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen
fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen." 
 
6.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, zwischen Raumplanungsrecht und
Denkmalschutzrecht könne nicht kategorisch unterschieden werden. Aus den
zitierten Bestimmungen gehe hervor, dass eine Schutzverfügung nur dann zulässig
sei, wenn planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen
fachgerechten Schutz nicht sicherzustellen vermöchten. Art. 24c RPG und Art. 42
RPV reichten aus, um den Lagewert, die Gebäudeform und den generellen Charakter
des Wohnhauses zu bewahren. Selbst wenn das Gebäude abgerissen würde, müsste
ein Ersatzbau wesensgleich sein.  
 
6.3. Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit
Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Dies gilt auch für
landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig
erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück
Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde (Art. 24c Abs. 3
RPG). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe
Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet
sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). In
jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung
vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG).  
Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von Art.
24c Abs. 2 RPG weiter konkretisiert. Als Grundregel für alle Bauvorhaben gilt,
dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen
Zügen gewahrt bleiben muss, wobei Verbesserungen gestalterischer Art zulässig
sind (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung
der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt
der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität
der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten
Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV). In Art. 42 Abs. 3 lit. a
und b RPV sind feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren
Überschreitung die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt
gilt. Des Weiteren bestimmt Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV, dass bauliche
Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise
bewohnter Bauten ermöglichen dürfen. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darauf abzustellen, ob die
Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Die
Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie
Zweckbestimmung gewahrt werden und es dürfen keine wesentlichen neuen
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen
werden (BGE 127 II 215 E. 3a und b S. 218 f.). Die Identität einer Baute wird
in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht
völlige Gleichheit von Alt und Neu, sondern die Identität bezieht sich auf die
"wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des
Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich
unter Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. In
die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere
Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl
Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die
Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt. Bei der Beurteilung des
äusseren Erscheinungsbilds ist entscheidend, ob das geplante Bauprojekt
bezüglich Gebäudeform, Stil und Gestaltung wesentlich vom bestehenden Gebäude
abweicht. Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht
(zum Ganzen: Urteil 1C_99/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.1 mit Hinweis). 
 
6.4. Gestützt auf Art. 24c RPG und Art. 42 RPV wären somit ein Abbruch und ein
Wiederaufbau des Wohnhauses zulässig, was der gutachterlich bestätigten
Schutzwürdigkeit diametral zuwiderliefe. Möglich wären weiter auch eine
teilweise Änderung und massvolle Erweiterung. Veränderungen am äusseren
Erscheinungsbild wären nicht ausgeschlossen, sofern sie insbesondere für eine
zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind (vgl. zu
Letzterem Urteil 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3 mit Hinweisen, in: URP 2015
S. 706). Die allgemeine Voraussetzung, dass die Identität der Baute
einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben muss,
erscheint zudem nicht geeignet, der vorliegend bejahten Schutzwürdigkeit
hinsichtlich des Situationswerts hinreichend Rechnung zu tragen. Wie die
Vorinstanz in dieser Hinsicht zu Recht dargelegt hat, ist zwar bei der
Beurteilung eines Baugesuchs unter dem Gesichtswinkel von Art. 24c RPG zu
berücksichtigen, ob ein Objekt unter Denkmalschutz steht (vgl. z.B. Urteil
1C_555/2013 vom 28. März 2014 E. 7.1 mit Hinweisen, in: ZBl 117/2016 S. 261),
doch vermag die Bestimmung eine denkmalschutzrechtliche Massnahme nicht zu
ersetzen. Hinzu kommen grundsätzliche Bedenken, wenn über eine bundesrechtliche
Bestimmung, auf deren Revision der kantonale Gesetzgeber keinen Einfluss hat,
eine kantonalrechtliche Massnahme des Denkmalschutzes sichergestellt werden
soll. Der Auffassung der Vorinstanz, Art. 24c RPG sei ungeeignet, den Schutz
des Situationswerts des Wohnhauses zu gewährleisten, ist deshalb nicht zu
beanstanden.  
 
6.5. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Gemeinde ihren Handlungsspielraum auch
in dieser Hinsicht in einer Weise ausgeübt hat, die nicht mehr vertretbar
erscheint. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb, ohne die Gemeindeautonomie zu
verletzen, in diesen Handlungsspielraum eingereifen und sein Ermessen an die
Stelle desjenigen der Gemeinde setzen.  
 
7.   
Die privaten Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang ergänzend eine
Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geltend, wobei sie mit den
bereits dargelegten Argumenten das Bestehen eines öffentlichen Interesses an
einer Einschränkung dieses Grundrechts und deren Verhältnismässigkeit in Frage
stellen. In dieser Hinsicht kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen
werden. Daraus geht hervor, dass das öffentliche Interesse zu bejahen ist (E. 5
hiervor) und dass die bundesrechtlichen Bestimmungen über Bauten ausserhalb der
Bauzonen nicht als mildere Massnahme gegenüber einer
Unterschutzstellungsverfügung in Betracht kommen (E. 6 hiervor). Eine darüber
hinausgehende Prüfung der Verhältnismässigkeit ist derzeit nicht möglich, da
das Verwaltungsgericht lediglich einen Grundsatzentscheid zur Schutzwürdigkeit
gefällt hat und die geforderte neue Umschreibung des Schutzumfangs bezüglich
des Situationswerts noch aussteht. 
 
8.  
 
8.1. Die privaten Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf den erwähnten
"Nachtrag", wonach die in den Unterschutzstellungsverfügungen von 1987
aufgeführten Schutzziele nicht absolut gelten sollen, sondern als Richtlinien
im Zusammenhang mit allfälligen baulichen Veränderungen am Schutzobjekt zu
verstehen seien. Sie erblicken darin eine behördliche Zusicherung, die für
ihren Eigentumserwerb entscheidend gewesen sei. Sie betonen, der Nachtrag sei
im Grundbuch eingetragen worden und habe den Schutz mehr als nur relativiert.  
 
8.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges behördliches Verhalten, auf das sie berechtigterweise vertrauen
durfte, sofern sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die
sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f. mit
Hinweisen).  
 
8.3. Es ist gemäss den Ausführungen der Vorinstanz unbestritten, dass der
Gemeinderat durch die vorzeitige Inventareröffnung im Jahr 1987 wohl
unbeabsichtigt die einjährige Frist von § 209 Abs. 2 PBG auslöste und dadurch
unter Zugzwang geriet. Der Gutachter führt aus, die Gemeinde scheine sich über
die Bedeutung der Formulierung nicht im Klaren gewesen zu sein, als sie eine
"integrale Erhaltung aussen" angeordnet habe. Vor diesem Hintergrund ist
offensichtlich auch die kurz darauf folgende Relativierung zu verstehen, mit
welcher der Umschreibung des Schutzumfangs eine Art Richtliniencharakter
verliehen werden sollte.  
Über die genaue rechtliche Bedeutung dieses gesetzlich nicht vorgesehenen
Vorgehens ist vorliegend nicht zu entscheiden. Massgeblich erscheint insofern
einzig, dass die privaten Beschwerdeführer gestützt auf die Relativierung der
integralen Unterschutzstellung nicht darauf vertrauen durften, dass das
Wohnhaus überhaupt keinem Schutz mehr unterlag, mithin die Schutzverfügung vom
21. Dezember 1987 mit dem Nachtrag vom 11. Januar 1988 aufgehoben wurde. Dies
ist offensichtlich nicht der Fall. Damit ist auch eine entsprechende
Vertrauensgrundlage zu verneinen und erweist sich die Rüge der Verletzung von 
Art. 9 BV als unbegründet. 
 
9.   
Die Beschwerden sind aus den genannten Erwägungen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den privaten
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Zürcher
Heimatschutz wurde nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den privaten Beschwerdeführern
auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________, dem Baurekursgericht
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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