Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.625/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_625/2017            

 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung
Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug (Warnungsentzug), 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen, Abteilung III, vom 18. Oktober 2017 (B 2016/163). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt Gossau büsste A.________ gestützt auf einen Polizeirapport
mit Strafbefehl vom 3. Februar 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit
Fr. 300.--. A.________ wird vorgeworfen, am 10. Dezember 2015 in Henau beim
Rechtsabbiegen mit seinem Personenwagen einem Mofafahrer auf dem Radweg den Weg
abgeschnitten zu haben. Dabei sei es zu einer Kollision mit Sachschaden von je
Fr. 1'000.-- gekommen. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
2.  
Wegen des Vorfalls vom 10. Dezember 2015 entzog das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit Verfügung vom 8. März
2016 den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Den dagegen von A.________
erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab. A.________ erhob gegen den Rekursentscheid
am 14. Juli 2016 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab. Das Verwaltungsgericht
führte zur Begründung zusammenfassend aus, mit den Strafbehörden sei in
tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim
Rechtsabbiegen einen Motorfahrradlenker übersehen und eine Kollision verursacht
habe. Der Beschwerdeführer habe eine mittelschwere Widerhandlung begangen, was
zu einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat führe. Die Beschwerde
erweise sich somit als unbegründet. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2017. Da der
angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2017 auf, diesen Mangel bis
spätestens am 27. November 2017 zu beheben. A.________ kam dieser Aufforderung
innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht
nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts,
die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der verwaltungsgerichtliche
Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf
sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung
III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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