I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.621/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_621/2017 Urteil vom 15. November 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 28. September 2017 (B 2015/318). Erwägungen: 1. A.________ erhob mit Eingabe vom 10. November 2017 (Postaufgabe 13. November 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG ). Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen ist dem Beschwerdeführer gemäss dem Auszug der Post "Sendungen verfolgen" am 11. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 12. Oktober 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, den 10. November 2017. Die auf den 10. November 2017 datierte Beschwerdeschrift ist gemäss dem Auszug der Post "Sendungen verfolgen" am Montag, den 13. November 2017, um 16.47 Uhr, in Neukirch (Egnach) aufgegeben worden. Sie ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. November 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben