Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.620/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_620/2017            

 
 
 
Urteil vom 21. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer (RR.2017.125). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. führt gegen B.________, C.________,
D.________, E.________ alias F.________ und G.________ ein Strafverfahren wegen
des Verdachts des Verstosses gegen das Wertpapierhandelsgesetz. In diesem
Zusammenhang gelangte sie mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2016 an die
Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Unterlagen eines auf die A.________ AG
lautenden Bankkontos bei der Bank H.________ AG in Zürich. 
Das Bundesamt für Justiz übertrug den Vollzug des Rechtshilfeersuchens der
Bundesanwaltschaft. 
Mit Schlussverfügung vom 18. April 2017 ordnete die Bundesanwaltschaft die
Herausgabe der Bankunterlagen des auf die A.________ AG lautenden Kontos Nr.
xxx bei der Bank H.________ AG an. 
Eine dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies das
Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
13. November 2017 beantragt die A.________ AG, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen,
ihre Schlussverfügung aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der
Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. nicht stattzugeben. Eventualiter beantragt
sie, gewisse in der Beschwerde aufgelistete Unterlagen in Bezug auf das
betroffene Konto nicht herauszugeben bzw. die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie das
Bundesgericht, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesstrafgericht eine Verletzung der
Begründungspflicht vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Indessen verweist sie selbst
mehrfach in pauschaler Weise auf ihre Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren
und genügt damit ihren Begründungsobliegenheiten nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Das Bundesstrafgericht hat zudem ausführlich dargelegt, weshalb nicht nur
Transaktionen aus dem Zeitraum der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit von
Bedeutung sind. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar. Die
Ausführungen entsprechen zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE
136 IV 82 E. 4 S. 85 ff.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 422 f.; 129 II 462 E. 5.3 S.
467 f.; je mit Hinweisen). Weshalb kein genügender Tatverdacht vorliegen und
deshalb von einer verbotenen Beweisausforschung auszugehen sein soll, wie die
Beschwerdeführerin weiter behauptet, legt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht
dar. Sie verweist auch in dieser Hinsicht auf ihre Beschwerde im
vorinstanzlichen Verfahren, was, wie bereits erwähnt, den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die Verletzung
eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich. Auch
sonst erscheint der Fall nicht als besonders bedeutsam. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. Damit wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kam im
vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (
Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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