Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.619/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_619/2017  
 
 
Urteil vom 29. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erbengemeinschaft C.________, bestehend aus: 
 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein, 
 
gegen  
 
D.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Denis Adler und Stefan
Tönz, 
 
Gemeinde Bassersdorf, Fachkommission Bau, 
Karl-Hügin-Platz, Postfach, 8303 Bassersdorf, 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, vom 21. September 2017 (VB.2016.00035, VB.2016.00036). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf erteilte mit Beschluss vom 27.
Januar 2015 den Erben von C.________ (A.C.________ und B.C.________) die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die bereits ausgeführte
Nutzungserweiterung des Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. 1375 auf dem in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 5737 an der Adresse
E.________ in Bassersdorf. Gleichentags eröffnete die Fachkommission die
Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. Januar 2015, mit welcher
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG (SR 700) für die Nutzung des
Ökonomiegebäudes als Lager für Baumaterial eines Bauunternehmens erteilt
wurde. 
Mit Eingabe vom 6. März 2015 gelangte D.________ an das Baurekursgericht des
Kantons Zürichs und beantragte die Aufhebung der Bewilligungen. Das
Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 2. Dezember 2015 teilweise
gut und verpflichtete die Bauherrschaft, die aufgestellte Bauschuttmulde zu
beseitigen. Zudem stellte es fest, dass das Aufstellen einer solchen Mulde auch
innerhalb des bestehenden Ökonomiegebäudes nicht zulässig sei. Im Übrigen wies
es den Rekurs ab. 
Dagegen erhoben sowohl die Erbengemeinschaft C.________ als auch D.________ am
19. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs. Die
Erbengemeinschaft C.________ beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, soweit
der Rekurs gutgeheissen worden sei und auf die Anordnung zur Beseitigung der
Bauschuttmulde sei zu verzichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
insofern aufzuheben, als damit auch das Einstellen der Mulde innerhalb des
Ökonomiegebäudes verboten werde. D.________ beantragte, der Entscheid des
Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als der Rekurs nicht gutgeheissen
worden sei; mithin sei die gegenwärtig bewilligte Nutzung zu untersagen und der
rechtmässige Zustand des Grundstücks wiederherzustellen. Eventualiter sei die
baurechtliche Bewilligung mit der Auflage zu ergänzen, die täglichen Fahrten im
Zusammenhang mit dem Ökonomiegebäude seien auf vier (zwei Hin- und zwei
Rückfahrten) pro Tag zu beschränken. 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Erbengemeinschaft C.________ ab,
hiess die Beschwerde von D.________ teilweise gut und versah die baurechtliche
Bewilligung der Baudirektion vom 5. Januar 2015 mit der Auflage, dass die
täglichen Fahrten (Hin- und Rückfahrten) auf zwei Hin- und zwei Rückfahrten
beschränkt werden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
B.   
Gegen dieses Urteil führt die Erbengemeinschaft C.________ mit Eingabe vom 13.
November 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht. Sie beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils,
namentlich die Nutzungsbeschränkung sowie die Korrekturen des Kosten- und
Entschädigungspunkts, sei aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei
Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und die Prozesskosten des vorangehenden
Verfahrens seien entsprechend einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen zu
verlegen. Zudem seien die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, ihnen neu
eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. 
Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Fachkommission Bau verzichtet
auf eine Stellungnahme und die Baudirektion sowie das Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE) beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nahmen dazu erneut Stellung. 
 
C.   
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit
am 29. August 2018 an einer öffentlichen Sitzung beraten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine baurechtliche Streitigkeit
und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde, weshalb die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
grundsätzlich offensteht (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs.
1 lit. a BGG), sind als Eigentümer des Ökonomiegebäudes durch das angefochtene
Urteil besonders berührt (lit. b) und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (lit. c). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerdeführer beanspruchen eine Ausnahme gemäss Art. 24a RPG. Nach
dieser Vorschrift ist die Änderung des Zwecks einer Baute und Anlage ausserhalb
der Bauzone zu bewilligen, wenn sie keine baulichen Massnahmen im Sinne von 
Art. 22 Abs. 1 RPG erfordert und durch sie keine neuen Auswirkungen auf Raum,
Erschliessung und Umwelt entstehen (Abs. 1 lit. a), und wenn sie überdies nach
keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Abs. 1 lit. b). Die
Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten
Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird (Abs. 2). 
 
 
2.1. Unbestritten ist vorliegend, dass mit der Umnutzung, wie sie vor
Bundesgericht angefochten ist, keine baulichen Massnahmen verbunden sind. Die
vor der Vorinstanz noch umstrittene Stationierung einer Bauschuttmulde, welche
die Vorinstanz als bauliche Massnahme definiert hat, ist nicht mehr
Streitgegenstand. Hingegen ist umstritten, ob durch die Umnutzung neue
Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und welcher Zustand
bzw. welche Nutzung als Referenzmassstab für die Beurteilung der Auswirkungen
herangezogen werden muss. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht vom gegenwärtigen Zustand bzw. von der bisher bewilligten Nutzung
ausgegangen ist oder ob sie von der ursprünglichen, zonenkonformen
landwirtschaftlichen Nutzung hätte ausgehen müssen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer rügen, die auflageweise statuierte
Nutzungsbeschränkung verletze Art. 24a Abs. 1 RPG. Die beanstandeten
Verkehrsimmissionen hätten mit durchschnittlich täglich fünf Zu- und Wegfahrten
(nur unter der Woche und tagsüber) immissionsrechtlichen Bagatellcharakter,
weshalb sich kein Verstoss gegen Art. 24a RPG ergeben könne. Sie sind weiter
der Auffassung, gemäss dem Normzweck bildeten die effektiven Auswirkungen der
landwirtschaftlichen Nutzung den Referenzwert, um zu beurteilen, ob neue
Auswirkungen vorliegen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Referenzmassstab der
stillen Lagernutzung von 1982 bis 2009 ausgegangen, statt von der
ursprünglichen, bis 1982 ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung.  
 
2.3. Der Beschwerdegegner ist hingegen der Auffassung, die jeweilige
unmittelbare Vorgängernutzung gelte als Referenznutzung. Der Anspruch auf
Weiterführung des Emissionsgrades der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung
sei mit der Bewilligung des stillen Lagers im Jahre 2003 untergegangen. Zudem
wäre die streitgegenständliche Nutzung auch nicht bewilligungsfähig gewesen,
wenn sie direkt an die letzte landwirtschaftliche Nutzung angeschlossen hätte,
da auch im Vergleich mit dieser offensichtlich neue Auswirkungen zu erwarten
seien.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei auch nach der angeordneten Entfernung
der Mulde von unzulässigen neuen Auswirkungen auszugehen. Im Vergleich zur
bisherigen Nutzung des Ökonomiegebäudes als stilles Lager sei bei zehn bis
zwanzig Zu- und Wegfahrten ein grösseres Verkehrsaufkommen anzunehmen. Die neue
Nutzung des Ökonomiegebäudes sei lediglich im Umfang von je zwei Hin- und
Rückfahrten pro Tag zu gestatten, da damit im Vergleich zur Nutzung als stilles
Lager keine neuen Auswirkungen entstünden.  
 
3.  
 
3.1. Während sich das Bundesgericht in diversen Entscheiden mit der Frage
befasst hat, ob eine geplante Zweckänderung neue Auswirkungen im Sinne von Art.
24a Abs. 1 RPG mit sich bringt, blieb bisher unbeantwortet, welche Nutzung als
Vergleichsmassstab zu gelten hat:  
Im Urteil 1A.214/2002 vom 12. September 2002 war die Umnutzung einer ehemaligen
Pferdescheune in der Landwirtschaftszone Streitgegenstand. Diese wurde später
für die Hundezucht benutzt, welche durch eine Hundeschule erweitert werden
sollte. Das Bundesgericht hielt (in E. 5.1.1) fest, die beantragte
Nutzungsänderung hätte rund eine Verdoppelung des bisherigen Verkehrs zur
Folge, wodurch neue Auswirkungen auf Erschliessung und Umwelt im Sinne von Art.
24a RPG entstünden. Ob es dabei die gegenwärtige Nutzung (Hundezucht) oder die
ursprüngliche Nutzung (Pferdescheune) als Referenzmassstab heranzog, spielte
keine Rolle und blieb offen. 
Auch im Urteil 1A.176/2002 vom 28. Juli 2003 musste das Bundesgericht die Frage
nicht beantworten, da unabhängig davon, mit welchem Zustand die beabsichtigte
Nutzung verglichen wurde, zusätzliche Immissionen zu erwarten waren (E. 4.1).
Es hielt jedoch fest, bei gestaffelten baulichen Änderungen und
Nutzungsänderungen müsse eine gesamthafte Beurteilung vorgenommen werden. In
diesem Zusammenhang steht auch die Aussage, dass nach Bewilligung einer neuen
Lagerhalle allfällige Ansprüche auf die Weiterführung der bisherigen Nutzung
untergehen und an ihre Stelle die neue Nutzung tritt (E. 2.1). Hingegen lässt
sich daraus, entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners, nicht ohne weiteres
schliessen, für die Beurteilung von Auswirkungen nach Art. 24a RPG sei auf die
gegenwärtige und nicht die ursprüngliche, zonenkonforme Nutzung abzustellen. 
Im Urteil 1C_127/2008 vom 4. Dezember 2008 erwog das Bundesgericht unter
Berufung auf eine Stellungnahme des ARE, der Beschwerdeführer könne nicht
geltend machen, bei der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung wären die
Auswirkungen auf die Umwelt eher grösser als bei seinem
nichtlandwirtschaftlichen Betrieb. Dies würde zu einer nicht vorgesehenen,
unzulässigen Verrechnung von wegfallenden landwirtschaftlichen Auswirkungen und
neuen, nichtlandwirtschaftlichen Auswirkungen führen (E. 2.5). In Frage standen
Geruchsimmissionen, die auch bei der früheren landwirtschaftlichen Nutzung
nicht aufgetreten und deshalb neu und unzulässig waren. Ein Entscheid bezüglich
der heranzuziehenden Referenznutzung kann somit auch diesem Urteil nicht
entnommen werden. 
Nicht festgelegt hat sich das Bundesgericht sodann im Urteil 1C_336/2015 vom
19. Januar 2016. Dieses Urteil betraf die geplante Umnutzung eines ungenutzten
Militärareals (Tanklager) in eine Hundebetreuungsanlage. Das Bundesgericht
hielt lediglich fest, selbst wenn die geplante Nutzung als
Hundebetreuungsanlage mit der ursprünglichen, militärischen Nutzung (und nicht
mit der Stilllegung) zu vergleichen wäre, führe die beabsichtigte Umnutzung zu
einer Zunahme der Verkehrsbewegungen und damit zu einer Mehrbelastung der
Erschliessung (E. 4.3). 
Zuletzt hat sich das Bundesgericht im Urteil 1C_283/2017 vom 23. August 2017
mit Art. 24a RPG auseinandergesetzt. Verfahrensgegenstand war dort jedoch der
Umfang der im Jahre 2001 bewilligten Nutzung der ehemaligen Hühnerfarm als
stilles Lager (E. 5.3). Die vorliegend interessierende Frage, welche Nutzung
als Referenzmassstab heranzuziehen ist, blieb in diesem Entscheid ebenfalls
offen. 
 
3.2. Soweit ersichtlich hat sich auch die Lehre bisher nicht ausdrücklich zu
dieser Frage geäussert (vgl. u.a. PETER KARLEN, Die Ausnahmebewilligung nach 
Art. 24-24d RPG, in: ZBI 102/2001 S. 291-306, S. 300; WALDMANN/HÄNNI,
Raumplanungsgesetz, N. 6 zu Art. 24a RPG; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. Aufl. 2011, S. 1175; KRISTIN HOFFMANN, in:
Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, N. 3.153; RUDOLF MUGGLI, in:
Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 11 f. zu Art. 24a
RPG; ALAIN GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht, 3. Aufl. 2017, S. 140 f.).
Weitere Interpretationshilfen, die sich zur massgeblichen Referenznutzung
äussern, liegen ebenfalls nicht vor. Da Art. 24a RPG erst gestützt auf einen
Antrag der Kommission des Ständerats eingefügt wurde, finden sich auch in der
Botschaft weder Angaben zu seiner Entstehungsgeschichte noch zu seinem Sinn und
Zweck. Die Ratsprotokolle sind im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls
unergiebig.  
 
4.  
 
4.1. Nach der Rechtsprechung und der Lehre handelt es sich bei Art. 24a RPG um
einen erleichterten Ausnahmebewilligungstatbestand (vgl. u.a. Urteil 1C_344/
2017 vom 17. April 2018 E. 4.2; WALDMANN/ HÄNNI, a.a.O., N. 1 zu Art. 24a RPG;
MUGGLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 24a RPG). Die Bestimmung ist auf alle bestehenden
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone anwendbar, sofern sie rechtmässig
erstellt worden sind. Nach dem klaren Wortlaut ist nicht massgebend, ob die
neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind; sobald die
Zweckänderung mit einer Mehrbelastung der Erschliessung oder der Umwelt
verbunden ist, fällt eine Bewilligung nach Art. 24a RPG ausser Betracht (Urteil
1C_336/2015 vom 19. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Reine Änderungen des Verwendungszwecks von nicht mehr benötigten Bauten
ausserhalb des Baugebiets bedürfen nicht in jedem Fall einer Baubewilligung.
Dennoch besteht allgemein ein Kontrollbedarf, damit nicht ausserhalb der
Bauzone schleichend Nutzungen eingeführt werden, die mit einer Zunahme der
Auswirkungen verbunden und im Nichtbaugebiet unerwünscht sind. Diese Kontrolle
ist zwar einer kantonalen Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG) vorbehalten, sie soll
aber in der Regel einfach und ohne besonderen Untersuchungsaufwand erfolgen
können. Die Ausnahme nach Art. 24a RPG unterscheidet sich dadurch von anderen
Ausnahmebewilligungen im Nichtbaugebiet, die oft detaillierte Unterlagen und
Berechnungen sowie eingehende Abklärungen voraussetzen. Für den Fall
veränderter Umstände, wozu wohl auch lücken- oder fehlerhafte Angaben zu den
Auswirkungen zählen, erlaubt Abs. 2 der zuständigen kantonalen Behörde, von
Amtes wegen auf die Ausnahmebewilligung zurückzukommen.  
Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, für den Vergleich der
Auswirkungen auf eine vor langer Zeit aufgegebene Nutzung abzustellen, deren
Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt sich kaum mehr oder nur noch
mit grösserem Beweisaufwand zuverlässig feststellen lassen. Naheliegend ist
vielmehr, die zuletzt erlaubte Verwendung oder eine bisherige, zulässige
Nutzung als Referenzmassstab heranzuziehen, auch wenn die Baute oder Anlage
ursprünglich einen anderen Verwendungszweck hatte. Dies rechtfertigt sich
jedenfalls dann, wenn die bisherige Nutzung während längerer Zeit ausgeübt
wurde. Eine frühere, rechtmässig ausgeübte Nutzung kann dann berücksichtigt
bzw. miteinbezogen werden, wenn sie nicht viele Jahre zurückliegt und sich
einwandfrei, ohne besonderen Beweisaufwand, feststellen lässt. 
 
5.   
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde das streitbetroffene
Ökonomiegebäude 1972 erstellt und bis 1982 landwirtschaftlich genutzt. Die
ursprüngliche, landwirtschaftliche Nutzung liegt somit über 35 Jahre zurück und
es ist nicht aktenkundig, wie genau das Gebäude tatsächlich genutzt wurde, auch
wenn eine Verwendung als Geräte- bzw. Maschineneinstellraum im Vordergrund
gestanden haben mag. Sodann ist auch nicht bekannt, in welchem Umfang die
landwirtschaftliche Nutzung zu einem Verkehrsaufkommen (in Form von Zu- und
Wegfahrten landwirtschaftlicher Maschinen) geführt hatte. Diesbezüglich lassen
sich den Akten keine Angaben entnehmen und auch die Beschwerdeführer legen
nicht substanziiert dar, welche Auswirkungen mit der landwirtschaftlichen
Nutzung des Gebäudes verbunden waren. Da es nicht mehr möglich ist, die
damaligen Auswirkungen mit wenig Aufwand festzustellen, insbesondere eine
exakte Zahl der Fahrten in Erfahrung zu bringen, ist dem Normzweck entsprechend
auf die bekannte und bewilligte direkte Vorgängernutzung abzustellen, um zu
beurteilen, ob neue, unzulässige Auswirkungen im Sinne von Art. 24a RPG
vorliegen. 
 
6.  
 
6.1. Im Gegensatz zur 2003 bewilligten Nutzung als stilles Lager (vgl. zum
stillen Lager 1C_283/2017 vom 23. August 2017 E. 5.1) liegt in der
nachgesuchten Verwendung eine aktive Bewirtschaftung des Gebäudes, welche zu
einer Intensivierung der Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt führt.
Auf dem Grundstück befindet sich heute ein Magazin, wo Material und Geräte
gelagert bzw. abgeliefert und abgeholt werden. Es ist davon auszugehen, dass
durch die Nutzung als Magazin für ein Bauunternehmen zahlreiche Transporte pro
Tag erfolgen, weshalb mit einem gewissen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.
Zudem wird auch in der Verfügung vom 27. Januar 2015 von einer
"Nutzungserweiterung" gesprochen, was ebenfalls einen Hinweis dafür darstellt,
dass das Gebäude in seiner heutigen Form als Magazin intensiver genutzt wird
als früher als stilles Lager. Jedenfalls ist die Feststellung der Vorinstanz,
die beabsichtigte Umnutzung führe zu mehr Verkehr, nicht offensichtlich
unzutreffend.  
 
6.2. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Beschwerdeführer, die bisherige
Nutzung sei nicht genau bekannt, weshalb sich das Referenzmass und damit die
Frage, ob neue Auswirkungen vorliegen, nicht bestimmen lasse. Die
Zwischennutzung als stilles Lager (Einstellhalle für Fahrzeuge und Möbel) wurde
mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 bewilligt. Es trifft zwar zu, dass die
Vorinstanz festgehalten hat, deren Umfang sei nicht klar. Sie ging aber
angesichts der gelagerten Gegenstände davon aus, die bisher bewilligte Nutzung
als stilles Lager sei lediglich mit einem geringen Verkehrsaufkommen verbunden
gewesen und die Anzahl der Fahrten zum und vom Ökonomiegebäude hätten sich
höchstens in dem im Baugesuch vom 3. April 2014 umschriebenen Rahmen von je
zwei Hin- und zwei Rückfahrten bewegt. In diesem Umfang bewilligte die
Vorinstanz daher auch die nachgesuchte Umnutzung des Ökonomiegebäudes als
Magazin. Bereits die Bewilligung vom 9. Oktober 2003 war gestützt auf Art. 24a
RPG erteilt worden. Daraus schloss die Vorinstanz, dass keine zusätzlichen
Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Diese Folgerungen sind nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden. Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich auf, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, bislang hätten
maximal zwei Zu- und Wegfahrten pro Tag stattgefunden, willkürlich sein soll.
Sodann ist auch die Annahme der Vorinstanz, wonach mit vier Bewegungen pro Tag
zwei Zu- und zwei Wegfahrten gemeint waren und nicht wie von den
Beschwerdeführern behauptet vier Zu- und Wegfahrten, nicht offensichtlich
unrichtig. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, genau aufzuzeigen, wie
hoch ihrer Meinung nach das Verkehrsaufkommen gewesen ist und worin die
tatsächliche Nutzung bestanden hat. Es bestehen mithin entgegen ihrer Ansicht
durchaus genügend Hinweise, wonach die am 9. Oktober 2003 erteilte Bewilligung
eine Lagernutzung mit nur wenig Verkehrsbewegungen umfasste.  
 
6.3. Soweit die Beschwerdeführer zudem vorbringen, der Ansatz der Vorinstanz,
die Fahrtenzahlen aufgrund des erwarteten hohen Verkehrsaufkommen zu begrenzen,
sei fragwürdig, da sie diesfalls die Nutzung hätte verweigern müssen, kann
ihnen nicht gefolgt werden. Im Sinne des im Verwaltungsrecht geltenden
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu u.a. BGE 144 II 16 E. 2.2 S.
19) hat die Behörde zu prüfen, ob - statt eine Bewilligung zu verweigern oder
ein gänzliches Verbot auszusprechen - der rechtmässige Zustand durch eine mit
der Bewilligung verknüpfte Auflage oder Bedingung herbeigeführt werden kann.
Dies ist hier der Fall. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführern erlaubt,
dass tägliche Fahrten im Umfang von zwei Hin- und Rückfahrten stattfinden,
anstatt die Umnutzung vollständig zu verbieten, trägt sie dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung, was nicht zu beanstanden ist.  
 
6.4. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführer, es handle
sich um umweltrechtliche Bagatellimmissionen. Wie erwähnt, sind selbst
geringfügige neue Auswirkungen im Sinne von Art. 24a RPG nicht
bewilligungsfähig (vgl. E. 4.1 hiervor).  
 
7.  
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, wenn sie
festgehalten hat, für die Beurteilung, ob neue Auswirkungen auf Raum,
Erschliessung und Umwelt vorliegen, sei auf die bisher bewilligte Nutzung als
stilles Lager abzustellen. Im Übrigen liegt auch durch die auflageweise
statuierte Nutzungsbeschränkung keine Verletzung von Art. 24a RPG vor. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. 
 
8.   
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten
unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie schulden dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch
auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden
den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Bassersdorf, Fachkommission Bau,
der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier 

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