Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.618/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_618/2017  
 
 
Verfügung vom 9. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer, 
 
gegen  
 
F.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Einwohnergemeinde Köniz, Bauinspektorat, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2017 (100.2017.36U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________, B.________, C.________, D.________ und die E.________ AG haben ihre
am 9. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 18. September 2017 eingereichte Beschwerde mit Eingabe vom 27.
Dezember 2017 zurückgezogen. In Bezug auf die Entschädigungsfolgen machen sie
geltend, die Eingabe des Gegenanwaltes vom 6. Dezember 2017 sei unnötig
gewesen, was nach einem Telefongespräch zwischen den Anwälten vom 4. Dezember
2017 klar gewesen sei. Dies sei bei der Festlegung der Entschädigung zu
berücksichtigen. Die F.________ AG hält dem entgegen, diese Eingabe sei
schwergewichtig vor dem 4. Dezember 2017 geschrieben worden; deren Anpassung
habe nicht viel Zeit in Anspruch genommen. Sie reicht eine Kostennote von Fr.
1'466. 55 ins Recht. 
 
 
Erwägungen:  
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten.
Sie haben ausserdem der Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und 2, Art. 68 Abs.
1 und 2 BGG), wobei deren Kostennote ex aequo et bono zu reduzieren ist, da
fraglich erscheint, ob es geboten war, am 6. Dezember 2017 noch eine materielle
Stellungnahme einzureichen. 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Köniz, Bauinspektorat,
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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