Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.617/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_617/2017  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Kneubühler. 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Zürcher Heimatschutz ZVH, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 
Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich, 
 
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, 
Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 31. August 2017 (VB.2017.00236). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 3. Februar 2016 erteilte die Bausektion des Stadtrats von Zürich der
Baudirektion des Kantons Zürich die Baubewilligung für innere Umbauten und den
Anbau eines Fluchttreppenhauses beim Gebäude Vers.-Nr. 28100669 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. AA3348 in Zürich. Dieses Gebäude mit dem Namen "Zum Oberen
Schönberg" ist Teil eines historischen Landguts, das heute neben dem
Hauptgebäude der Universität Zürich liegt und universitären Zwecken dient. Nach
dem früheren Besitzer Johann Jakob Bodmer trägt das betroffene Gebäude auch den
Namen "Bodmerhaus". Im Dispositiv der Baubewilligung wurde der Nachweis über
die rechtskräftige formelle Unterschutzstellung des Bodmerhauses, eines
Nebengebäudes (Haus "Zum Schneggli") und der Umgebung vor Baubeginn
vorbehalten. 
 
B.   
Der Verein Zürcher Heimatschutz (ZVH) focht die Baubewilligung am 14. März 2016
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich an. Die Gebäudeversicherung Kanton
Zürich wurde dem Verfahren als Mitbeteiligte beigeladen. Auf Ersuchen der
Baudirektion wurde das Rekursverfahren am 1. April 2016 sistiert. 
Am 16. März 2016 genehmigte der Stadtrat von Zürich den verwaltungsrechtlichen
Vertrag vom 22. Januar 2016 zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die
Baudirektion, als Eigentümer und der Stadt Zürich, vertreten durch die
Denkmalpflege, über die Unterschutzstellung des Bodmerhauses, des Hauses "Zum
Schneggli" und der Umgebung. Ein Auszug dieses Beschlusses wurde im kantonalen
Amtsblatt vom 1. April 2016 mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht. Der
Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. 
Auf Ersuchen der Baudirektion setzte das Baurekursgericht das Rekursverfahren
mit Verfügung vom 15. Juli 2016 fort. Es wies den Rekurs mit Entscheid vom 3.
März 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Der ZVH zog den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
weiter. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. August 2017 ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2017
beantragt der ZVH die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Weiter seien die
Vorinstanzen anzuhalten, seine Rügen materiell zu behandeln. 
Die Baudirektion und die Bausektion der Stadt Zürich stellen den Antrag, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Gebäudeversicherung schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. 
In der Replik vom 7. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest. Die Baudirektion hat daraufhin Gegenbemerkungen eingereicht. In der Folge
haben sich die Verfahrensbeteiligten nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine
baurechtliche Bewilligung (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Die Baubewilligung betrifft ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude. Der
Beschwerdeführer als kantonal (und nicht gesamtschweizerisch) tätige
Heimatschutzorganisation kann sich nicht auf das Verbandsbeschwerderecht gemäss
Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG; SR 451) i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG berufen. Das
Verbandsbeschwerderecht gemäss § 338b des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) gilt nur für die kantonale Ebene, nicht aber vor
Bundesgericht.  
Die Beschwerdebefugnis des ZVH bestimmt sich folglich gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
. Danach ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung besitzt. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass er oder
die Mehrzahl seiner Mitglieder eine enge (insbesondere räumliche) Beziehung zu
dem vom Umbau betroffenen Bodmerhaus hätten. Der statutarische Zweck des
Beschwerdeführers, sich für die Belange des Heimat-, Denkmal-, Landschaft- und
Naturschutzes im Kanton Zürich einzusetzen, genügt nicht, um die
Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu begründen. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Heimatschutz-Vereinigung,
der auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, vor Bundesgericht
lediglich (aber immerhin) geltend machen, im kantonalen Verfahren in ihren
Parteirechten verletzt worden zu sein (Urteil 1C_475/2015 vom 7. Dezember 2015
E. 1.2 mit Hinweisen). Dagegen kann sie auf diesem Weg keine (indirekte)
Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache erlangen. Nicht einzutreten ist
daher auf formelle Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst
nicht getrennt werden können (vgl. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.;
"Star-Praxis" analog). 
 
1.3. Das unterinstanzliche Baurekursgericht hat die Zulässigkeit des
umstrittenen Fluchttreppenhauses als Anbau an das Bodmerhaus unter dem
Blickwinkel der kantonalen Denkmalschutzvorschriften nicht geprüft. Dieses
teilweise Nichteintreten wurde damit begründet, dass der Schutzvertrag, der den
Schutzumfang beim Bodmerhaus detailliert festlegt, unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sei. Das Urteil der Vorinstanz hat den Baurekursentscheid geschützt.
Dabei setzte sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Koordinationspflicht gemäss Art. 25a Abs. 1 RPG (SR 700) sowie zu den Regeln
über ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), zum Vertrauensprinzip (Art. 9 BV
) und zum Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 5
Abs. 3 BV) auseinander; sie verneinte, dass die Trennung zwischen
Baubewilligungs- und Denkmalschutzverfahren im vorliegenden Fall diese
Verfahrensgrundsätze verletzt habe.  
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf kantonales
Denkmalschutzrecht stützen, wurde im Ergebnis gar nicht eingetreten. Insoweit
steht der nach der "Star-Praxis" zulässige Vorwurf im Raum, der
Beschwerdeführer habe teilweise eine formelle Rechtsverweigerung erlitten.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Handhabung von Verfassungsrecht und von
Art. 25a Abs. 1 und Abs. 2 lit. d RPG richtet, lässt sich die Beurteilung
dieser Verfahrensvorwürfe indessen nicht von der Prüfung der konkreten Umstände
in der Sache trennen; zu derartigen Rügen ist der Beschwerdeführer an sich
nicht befugt (vgl. oben E. 1.2). Insgesamt erscheint es sehr fraglich, ob die
Legitimation des Beschwerdeführers vorliegend gegeben ist. Letztlich kann diese
Frage offenbleiben, denn die von ihm gerügten Verfahrensvorschriften sind nicht
verletzt worden; dieses Ergebnis ist nachfolgend zu begründen (unten E. 2 und
3). 
 
2.  
 
2.1. Im Zentrum der Beschwerde an das Bundesgericht steht die Vorschrift von 
Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG, wonach die für die Koordination verantwortliche
Behörde für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame
oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen hat. Die Baubewilligung
vom 3. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2016 zugestellt.
Der Schutzentscheid vom 16. März 2016 wurde am 1. April 2016 amtlich
veröffentlicht. Nach dem Beschwerdeführer wird ihm zu Unrecht vorgehalten, er
hätte hintereinander die Baubewilligung und den Denkmalschutzentscheid
anfechten müssen. Stattdessen bestehe der Sinn von Art. 25a RPG darin, eine
gemeinsame Anfechtung sicherzustellen. Der Schutzentscheid habe nicht losgelöst
von der Baubewilligung im Nachhinein eröffnet werden dürfen. Die blosse Auflage
in der Baubewilligung, dass vor Baubeginn der Schutzvertrag rechtskräftig
werden müsse, erfülle Art. 25a Abs. 1 und Abs. 2 lit. d RPG entgegen der
Ansicht der Vorinstanz nicht. Art. 25a RPG sei in willkürlicher Weise seines
Sinngehalts entleert worden. Ausserdem hätten die von den Behörden zu
vertretenden, konkreten Umstände in ihrer Kombination den Beschwerdeführer in
verfassungswidriger Weise daran gehindert, den Denkmalschutzentscheid
anzufechten. Im Vergleich zum Verfahren vor der Vorinstanz beruft sich der
Beschwerdeführer dabei nicht nur auf die oben bei E. 1.3 genannten Ansprüche,
sondern auch auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK.  
 
2.2. Die Regeln von Art. 25a Abs. 1 und 2 RPG zur Koordinationspflicht stellen
lediglich bundesrechtliche Minimalanforderungen an die entsprechenden
kantonalen Verfahren dar (vgl. Urteil 1A.175/2003 vom 27. November 2003 E. 2.3;
ARNOLD MARTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999,
Art. 25a N. 9-12). Verlangt ist dabei nicht eine maximale, sondern bloss eine
ausreichende Koordination (Urteil 1C_309/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1; MARTI,
a.a.O., Art. 25a N. 23). Dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 25a
RPG angeführten Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt keine eigenständige Bedeutung
zu.  
Ein gestaffeltes Vorgehen der Behörden ist nach der Rechtsprechung nur
zulässig, sofern dadurch die erforderliche materielle und soweit möglich
formelle Koordination der Entscheide nicht vereitelt wird (BGE 126 II 26 E. 5d
S. 39 mit Hinweisen). Eine rein inhaltliche Abstimmung der erforderlichen
Spezialbewilligungen mit der Baubewilligung genügt diesen Anforderungen
grundsätzlich nicht. Erforderlich ist, dass die Spezialbewilligungen auch
erstinstanzlich erteilt sind, damit sie im Rechtsmittelverfahren zusammen mit
der Baubewilligung beurteilt werden können (BGE 127 II 273 E. 3d S. 278 f.). 
Die Formulierung von Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG fordert mit dem Wort
"möglichst" von den Behörden keine strikte Pflicht zur gemeinsamen Eröffnung
ihrer Verfügungen (vgl. dazu Urteil 1C_231/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 5.3,
in: URP 2012 S. 225). Im Urteil 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015 betrachtete
das Bundesgericht die wenige Tage hintereinander erfolgte Eröffnung zweier
Verfügungen als mit Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG vereinbar, weil es den damaligen
Beschwerdeführern möglich gewesen sei, die beiden Verfügungen am gleichen Tag
anzufechten (a.a.O., E. 2.5). Es verstösst auch nicht in jedem Fall gegen Art.
25a Abs. 2 lit. d RPG, wenn zwei koordinationspflichtige Verfügungen zeitlich
so weit auseinander eröffnet werden, dass die Rechtsmittelfristen sich nicht
überlappen. Ausnahmsweise kann es mit dieser Bestimmung vereinbar sein, dass
die Behörde die zeitlich erste Verfügung ohne Abwarten der nachfolgenden
Verfügung der anderen Behörde eröffnet, wenn die materielle Koordination in
hinreichendem Masse sichergestellt ist, insbesondere keine Gefahr
widersprüchlicher Entscheide besteht. Ebenso muss sichergestellt sein, dass die
Parteirechte der Betroffenen insgesamt ausreichend gewahrt sind. In einem
solchen Fall liegt ein triftiger Grund für eine Ausnahme vom Grundsatz der
gleichzeitigen Eröffnung nach Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG vor. 
 
2.3. Im Kanton Zürich sind die Zuständigkeiten auf kommunaler Ebene für den
Denkmalschutz (Gemeindevorstand bzw. Exekutive, vgl. § 211 Abs. 2 PBG) und für
die Erteilung der Baubewilligung (Baubehörde, vgl. § 318 PBG) getrennt, wenn
diese Behörden nach dem kommunalen Recht nicht zusammenfallen. Gemäss § 9 Abs.
1 lit. a der kantonalen Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS
700.6) ist im Regelfall die örtliche Baubehörde für die Koordination
verantwortlich. Ihr obliegt somit die Koordination, falls eine solche im
Einzelfall zu bejahen ist. Nach § 8 Abs. 1 BVV sorgt die für die Koordination
verantwortliche Stelle bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind,
für die ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen,
für widerspruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.
 
Nach dem angefochtenen Urteil geht die Praxis im Kanton Zürich grundsätzlich
von einer Trennung zwischen Baubewilligungs- und Denkmalschutzverfahren aus.
Dabei geht in der Regel das Denkmalschutzverfahren voraus und das
Baubewilligungsverfahren für entsprechende spätere Änderungen erfolgt
anschliessend. Es ist jedoch nach dem kantonalen Recht nicht ausgeschlossen,
dass über die Schutzfrage bei Einleitung des Baubewilligungsverfahrens - wie im
vorliegenden Fall - noch nicht entschieden ist. Soweit in einem derartigen Fall
ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Denkmalschutzmassnahmen und den
Anforderungen an die baulichen Massnahmen besteht, ist ein Koordinationsbedarf
im Sinne von Art. 25a Abs. 1 RPG gegeben. Das Denkmalschutzverfahren kann aber
auch andere Fragen berühren, welche die Baubewilligung nicht betreffen. Um
Denkmalschutz und Baubewilligung in sachgerechter Weise aufeinander
abzustimmen, sind unterschiedliche Verfahrensgestaltungen denkbar; entscheidend
ist, dass die materielle und - soweit möglich und nötig - die formelle
Koordination (vgl. oben E. 2.2) sichergestellt sind. Im vorliegenden Fall hat
die Vorinstanz die Anwendbarkeit des Koordinationsgebots zufolge des engen
Sachzusammenhangs zwischen der baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit des
umstrittenen Anbaus und dem denkmalrechtlichen Schutz der vom Umbau betroffenen
Bestandteile der Liegenschaft zu Recht bejaht. 
 
2.4. Die Baubewilligung vom 3. Februar 2016 wurde nicht nur in unbestimmter
Weise von künftigen Denkmalschutzmassnahmen abhängig gemacht. Vielmehr wurde in
den Erwägungen der Baubewilligung auf den am 22. Januar 2016 abgeschlossenen
bzw. öffentlich beurkundeten Schutzvertrag über Gebäude und Garten beim
Bodmerhaus hingewiesen. Im vorliegenden Fall war - im Unterschied zur Situation
beim Urteil 1C_470/2009 vom 3. Mai 2010 - der genaue Umfang der
Denkmalschutzmassnahmen mit dem öffentlich beurkundeten Schutzvertrag
grundeigentümerverbindlich geregelt worden. Bei der Genehmigung dieses
Schutzvertrags durch den Stadtrat, welche als Schutzentscheid anfechtbar war,
handelte es sich bloss noch um eine formelle Bestätigung; letztere hatte - wie
bereits die Vorinstanz erklärt hat - keine Auswirkungen auf diesen Vertrag. Der
Beschwerdeführer widerspricht der diesbezüglichen Feststellung der Vorinstanz
im Übrigen auch nicht. Bei diesem Vorgehen der Behörden bestand keine Gefahr
widersprüchlicher Entscheide. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Baubewilligung - um Zeit zu gewinnen - ausnahmsweise zeitlich vor dem formellen
Schutzentscheid beschlossen worden ist.  
 
2.5. Im vorliegenden Fall waren Baubewilligung und Schutzentscheid beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich anfechtbar; eine einheitliche
Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 33 Abs. 4 RPG ist gegeben. Einzig der
Beschwerdeführer hatte als Drittbetroffener bei der Ausschreibung des
Baugesuchs die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt. Die
Baubehörde durfte davon ausgehen, dass ihm infolge einer Eröffnung der
Baubewilligung ohne Abwarten des formalen Schutzentscheids keine
Beeinträchtigung seiner Partei- bzw. Verfahrensrechte drohte. Anders verhielt
es sich beim Urteil 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3; dort bestand das
Risiko einer Staffelung von Rechtsmittelverfahren mit unterschiedlichen
Beteiligten zu inhaltlich gleichartigen Streitpunkten, was nicht nur Art. 25a
Abs. 2 lit. d, sondern auch Art. 25a Abs. 3 RPG widerspricht. Ferner kommt es
vorliegend nicht erheblich auf die Umstände der Koordination zwischen
Baubewilligung und Denkmalschutz bei einem Gebäude in einem anderen
Stadtquartier an; die vom Beschwerdeführer beantragte diesbezügliche
Aktenedition erweist sich für das Verfahren vor der Vorinstanz wie vor
Bundesgericht als entbehrlich.  
 
3.   
Auch die Überprüfung weiterer Sachumstände unter dem Blickwinkel von Art. 25a
Abs. 1 und Abs. 2 lit. d RPG, des Gebots eines gleichen und gerechten bzw.
fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV), des Vertrauensprinzips (Art. 9 BV) und
des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3
BV) führen zu keinem anderen Ergebnis. Unter diesen Umständen braucht nicht
weiter erörtert zu werden, inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Falle des
Beschwerdeführers, der öffentliche Interessen verfolgt, überhaupt anwendbar
ist. 
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Verfahrensakten festgestellt, dass der
Schutzvertrag dem Beschwerdeführer schon vor der am 1. April 2016 erfolgten
Veröffentlichung des Denkmalschutzentscheids bekannt gewesen sei. Weiter
erachtete sie die fragliche Klausel im Schutzvertrag als deutlich und in
genügender Schriftgrösse verfasst, so dass daraus die denkmalpflegerische
Zulässigkeit des umstrittenen Anbaus erkennbar sei. Für die Vorinstanz war aus
den Akten an keiner Stelle ersichtlich, dass die Sistierung des
Rekursverfahrens durch das Baurekursgericht am 1. April 2016 den Zweck verfolgt
haben sollte, den Beschwerdeführer von der Anfechtung des am selben Tag
veröffentlichten Schutzentscheids bzw. des Schutzvertrags abzuhalten. Vielmehr
habe der Beschwerdeführer dessen Anfechtung offenbar bewusst unterlassen, wie
die Vorinstanz ebenfalls unter Bezugnahme auf die Akten festgestellt hat. Die
Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die offensichtliche
Unrichtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG darzutun. 
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Behörden den
Beschwerdeführer an einer Anfechtung des Denkmalschutzentscheids gehindert
hätten. Sie waren rechtlich nicht verpflichtet, ihn auf die besondere Tragweite
des Schutzvertrags oder auf die Unabhängigkeit der Frist für einen Rekurs gegen
den Schutzentscheid vom Gang des Rekursverfahrens über die Baubewilligung
hinzuweisen, zumal der Beschwerdeführer über besonderes Fachwissen im
kantonalen Bau-, Denkmalschutz- und Verwaltungsverfahrensrecht verfügt. Da der
Beschwerdeführer den Schutzentscheid nicht angefochten hat, wurden seine
Verfahrensrechte nicht verletzt, wenn im kantonalen Rechtsmittelverfahren auf
seine Kritik am Schutzvertrag nicht eingetreten worden ist. 
Aus diesen Gründen missachtet das angefochtene Urteil weder die
Koordinationspflicht (Art. 25a Abs. 1 und 2 RPG) noch die vom Beschwerdeführer
gerügten verfassungsrechtlichen Verfahrensansprüche. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung;
eine solche steht ihr jedoch nicht zu, zumal sie in ihrem amtliche
Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich und die Bausektion der Stadt Zürich haben zu Recht keine
Parteientschädigung geltend gemacht. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion des Kantons Zürich,
der Bausektion der Stadt Zürich, der Gebäudeversicherung Kanton Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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