Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.608/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_608/2017  
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, 
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug (Warnungsentzug), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 28. September 2017 (B 2016/106). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ besitzt den Führerausweis seit 1968. Am 26. Juli 2013 wurde er wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/
h um 22 km/h verwarnt. 
Am Sonntag, 15. Juni 2014, lenkte X.________ um 19:45 Uhr einen Personenwagen
auf der Rosengartenstrasse in Arbon in Richtung Bahnhof. Bei der Einfahrt in
den Webschiffkreisel bog er nach links ab und befuhr den Kreisverkehrsplatz im
Uhrzeigersinn entgegen der gebotenen Fahrtrichtung. Er bog danach vom Kreisel
nach links in die St. Gallerstrasse ein, passierte den Bahnübergang und setzte
die Fahrt auf der Bahnhofstrasse in Richtung Horn fort. Die Staatsanwaltschaft
Bischofszell büsste ihn am 13. April 2015 wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung mit Fr. 900.--. Nach Rückzug der dagegen erhobenen
Einsprache wurde der Strafbefehl am 15. Mai 2015 rechtskräftig. 
Aufgrund des Vorfalls vom 15. Juni 2014 eröffnete das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen am 15. Oktober 2015 gegen X.________ ein
Administrativmassnahmeverfahren und entzog ihm am 5. November 2015 den
Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer eines Monats. 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess den von X.________
dagegen erhobenen Rekurs am 28. April 2016 teilweise gut. Sie qualifizierte die
Verkehrsregelverletzung als leichte Widerhandlung. Die mangelnde Aufmerksamkeit
und das Fehlverhalten des - ortsunkundigen - Lenkers stufte sie noch als
leichtes Verschulden und die verursachte Gefährdung als gering ein. Die
Verwaltungsrekurskommission ging mangels anderer Angaben davon aus, im
Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung habe kein Verkehrsaufkommen geherrscht
und sei kein Fussgänger zugegen gewesen; zudem sei X.________ langsam und nur
einen kurzen Streckenabschnitt in die falsche Richtung gefahren. Da X.________
am 26. Juli 2013 verwarnt worden sei und er die neuerliche Widerhandlung vor
Ablauf von zwei Jahren begangen habe, sei der Führerausweis für die Dauer von
einem Monat zu entziehen. Dies entspreche der gesetzlichen Mindestentzugsdauer,
welche nicht unterschritten werden dürfe. 
 
Den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission focht X.________ mit Beschwerde
vom 13. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an. Mit
Entscheid vom 28. September 2017 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 2. November 2017 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen,
den angefochtenen Entscheid und den Entzug des Führerausweises aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 29. November 2017 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt. 
Die Verwaltungsrekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die
Vorinstanz und das Bundesamt für Strassen stellen Antrag auf
Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer verzichtet auf Bemerkungen zu den
Stellungnahmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen
Gerichts über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr, wogegen die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit.
a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; Urteil 1C_476/2014 vom 29.
Mai 2015 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen
Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Das Bundesgericht
wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht oder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs.
1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f. mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist
willkürlich, wenn das kantonale Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende
Ermessen überschritten hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser
Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (
BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).  
Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung wird vom
Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend gemacht. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe Aufnahmen von "Google
Street View" als Beweise herangezogen, ohne ihm hierzu das rechtliche Gehör zu
gewähren.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf "Google
Street View" festgehalten, die Einfahrt in den Webschiffkreisel sei an der
fraglichen Stelle mit der Tafel "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) signalisiert
(angefochtenes Urteil S. 5; vgl. insoweit auch nachfolgend E. 3.2.3). Dies wird
vom Beschwerdeführer indes ebenfalls ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde S.
5 und S. 7). Zudem hat er - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - selbst
mehrere Bilder der Einfahrt in den Kreisel eingereicht. Dementsprechend kann
nicht gesagt werden, die Aufnahmen von "Google Street View" seien geeignet
gewesen, den Entscheid zu beeinflussen. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen
(vgl. allgemein zu dieser Thematik Roland Infanger, Darf ein Richter googeln?,
in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4, insb. S. 8).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16a Abs. 4 SVG. Ihn
treffe nur ein besonders leichtes Verschulden. Des Weiteren habe er durch sein
Fehlverhalten - wenn überhaupt - bloss eine abstrakte Gefahr geschaffen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Bei Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24.
Juni 1970 (OBG; SR 741.03) zu beurteilen sind, werden keine
Administrativmassnahmen angeordnet (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Alle anderen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz können dagegen
Administrativmassnahmen zur Folge haben (vgl. Urteile 1C_183/2016 vom 22.
September 2016 E. 3.1 und 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 2.1).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a).
Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde
(Abs. 2). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet
(Abs. 4).  
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer (vgl. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) ist
bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu
bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der
jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil 1C_422/2016 vom 9.
Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis). 
Ein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln
eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den
fehlbaren Fahrzeuglenker nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil
6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des "besonders
leichten Falls" im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG kann sich an den
Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz
erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteile
1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1 und 1C_406/2010 vom 29. November 2010
E. 4.2). 
 
3.2.3. Mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- können Motorfahrzeugführer wegen
Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) bestraft
werden (Art. 1 Abs. 1 OBG i.V.m. der Bussenliste gemäss Anhang 1 Ziff. 304.15
der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 [OBV; SR 741.031]).  
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. Das Signal
"Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung -
Gegenuhrzeigersinn - an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor
der Einfahrt unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) und kann auf der
Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal
"Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er
den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss (Art.
24 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR
741.21]). 
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kreisel im
Uhrzeigersinn - mithin entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung - befahren
hat. Damit hat er Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 24 Abs. 4 SSV verletzt. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Strasse, in welche der südwärts fahrende
Lenker einbiege, verlaufe in einem Halbkreis, wie er sich bei jeder Einfahrt in
einen Kreisverkehrsplatz zeige. Die Strassenfläche sei nicht - wie dies bei
verschiedenen Fahrtrichtungen auf derselben Fahrbahn der Fall sei - mittels
Leit- und Sicherheitslinien in entsprechende Fahrstreifen unterteilt (vgl. Art.
74 Abs. 1 SSV). Dass sämtliche links der Zufahrt stehenden sechs Wegweiser für
den südwärts anfahrenden Lenker "blind" seien (Rückseite der Schilder), zeige
ihm offenkundig an, dass er unabhängig von seinem Fahrziel hinsichtlich der
einzuschlagenden Richtung keine Wahl habe. Der Strassenverlauf mit dem "Knick"
nach rechts vor der Einfahrt weise darauf hin, dass die einzuschlagende
Richtung nach rechts - und nicht nach links, was eine "Spitzkehre" voraussetzen
würde - verlaufe. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit werde auch dem
ortsunkundigen Lenker klar, welche Richtung er bei der Einfahrt in die
vortrittsberechtigte Strasse einzuschlagen habe. Unter diesen Umständen - so
hat die Vorinstanz geschlossen - erscheine das Verschulden des
Beschwerdeführers bei der Missachtung der Signale "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1)
und "Kein Vortritt" (3.02) nicht mehr als besonders leicht.  
 
 
3.3.2. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, das Befahren eines Kreisels
entgegen der gebotenen Fahrtrichtung sei grundsätzlich geeignet, eine
erhebliche Gefahr für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu schaffen. An einem
Sonntagabend müsse im Zentrum von Arbon mit Verkehr, insbesondere auch mit
Rad-, Motorfahrrad- und Motorradfahrern und Fussgängern gerechnet werden. Der
Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten zumindest eine leicht erhöhte
abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Im Übrigen habe er
den Strafbefehl vom 13. April 2015, mit welchem er im ordentlichen Verfahren
mit Fr. 900.-- gebüsst worden sei, unangefochten rechtskräftig werden lassen.
Insbesondere habe er nicht geltend gemacht, die Widerhandlung hätte im
Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden müssen.  
 
3.4. Die vorinstanzlichen Ausführungen verletzen kein Bundesrecht. Gestützt auf
den willkürfrei erstellten Sachverhalt hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen,
die Signalisation sei hinreichend und genüge den gesetzlichen Anforderungen. 
Art. 24 Abs. 4 SSV (vgl. E. 3.2.3 hiervor) wird entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht verletzt. Daran ändert - wie von der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt - nichts, dass die Verkehrsregelung namentlich mit einer
Wiederholung des Signals "Kreisverkehrsplatz" (2.41.1) oder einem zusätzlichen
Signal "Fahrtrichtung rechts" (2.32; vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a SSV) auf der
Mittelinsel noch verdeutlicht werden könnte. Art. 24 Abs. 4 SSV stellt insoweit
eine Kann-Bestimmung dar ("kann auf der Mittelinsel wiederholt werden").
Ausgehend von der gesetzmässigen Signalisation des Kreisverkehrs hätte der
Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit die Widerhandlung verhindern
können. Ihn trifft zumindest ein leichtes Verschulden.  
Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer
geschaffene objektive Gefährdungslage nicht als besonders gering eingestuft
werden kann. Durch das Befahren des Kreisels in die entgegengesetzte Richtung
hat er vorliegend zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr geschaffen.
Insbesondere musste damit gerechnet werden, dass von der Bahnhofstrasse her ein
anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreisel einfährt, was zu einer
Gefahrensituation oder sogar zu einer Kollision hätte führen können. Damit lag
jedenfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung nahe. 
 
3.5. Nach einer leichten Widerhandlung wird, wie dargelegt (E. 3.2.2 hiervor),
der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens
einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis
entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der
Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2013 wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 22 km/h verwarnt. Die
neuerliche Widerhandlung beging er am 15. Juni 2014, mithin vor Ablauf von zwei
Jahren nach dieser Verwarnung. Ihm wurde deshalb der Führerausweis zu Recht für
die Dauer eines Monats entzogen. Dabei handelt es sich um eine
Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten
werden darf.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs.
1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung
III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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