Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.600/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_600/2017  
 
 
Verfügung vom 12. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Mai 2017
(RK 039/17). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 13. Februar 2013 in angetrunkenem Zustand und unter dem
Einfluss eines Antidepressivums einen Selbstunfall mit einem Motorfahrzeug
verursacht hat; 
dass ihr die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn in der Folge den
Führerausweis vorsorglich entzog und eine verkehrsmedizinische
Eignungsuntersuchung anordnete; 
dass ihr gestützt auf die gutachterliche Einschätzung mit Verfügung vom 23.
September 2013 der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG
auf unbestimmte Zeit entzogen und die Wiederzulassung von verschiedenen
Bedingungen abhängig gemacht wurde; 
dass die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn am 4. März 2014
A.________ unter verschiedenen Auflagen wieder zum Verkehr zuliess; 
dass das Amt namentlich anordnete, A.________ müsse sich während der Dauer von
zwei Jahren in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Untersuchungen
der Alkoholabstinenz inkl. Haarprobe unterziehen, wobei die letzte dieser
Untersuchungen im Februar 2016 erfolgen sollte; 
dass sich die Durchführung dieser Kontrollen verzögerte und im Dezember 2016
nochmals eine Alkoholabstinenz-Kontrolle erfolgte; 
dass bei dieser Gelegenheit ein Ethylglucuronidwert von 12 pg/mg festgestellt
wurde, was einem moderaten Alkoholkonsum entspricht; 
dass das örtlich zuständig gewordene Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern (SVSA) A.________ aufgrund dieses Ergebnisses am 7. Februar 2017
den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b
SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen hat; 
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern eine Beschwerde A.________s gegen
diesen Entscheid gutgeheissen, die Verfügung vom 7. Februar 2017 aufgehoben und
einen Warnungsentzug für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, gerechnet
ab Abgabe des Führerausweises; 
dass die Rekurskommission die Sache darüber hinaus an das SVSA zurückgewiesen
hat, damit dieses die bestehenden Auflagen nach Ermessen verlängere; 
dass die Rekurskommission ihr Entscheiddispositiv den Parteien umgehend
mitgeteilt hat; 
dass das SVSA in der Folge A.________ mit Verfügung vom 24. Mai 2017 ab sofort
wieder zum Strassenverkehr zugelassen und zu einer Alkoholabstinenz während der
Dauer von sechs Monaten verpflichtet hat, was mittels einer Kopfhaaranalyse im
November 2017 nachzuweisen sei; 
dass A.________ am 30. Oktober 2017 gegen das Urteil der Rekurskommission vom
17. Mai 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben hat; 
dass ihr der begründete Entscheid der Rekurskommission am 11. Oktober 2017
eröffnet worden war, weshalb die am 1. November 2017 der Post übergebene
Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist; 
dass fraglich erscheint, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, zumal sie vor allem
ihre allgemeine Lebenssituation darstellt sowie die schweren Konsequenzen
schildert, die sie in den letzten Jahren aufgrund ihrer Trunkenheitsfahrt habe
erdulden müssen; 
dass dies aber offengelassen werden kann, weil die Beschwerdeführerin kein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit
durch das Bundesgericht mehr hat, weil der vorinstanzlich ausgesprochene,
dreimonatige Warnungsentzug bei Erlass des angefochtenen Entscheids bereits
vollumfänglich vollzogen war; 
dass das SVSA den Ausweisentzug in seiner Verfügung vom 7. Februar 2017 nämlich
ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises ausgesprochen, diesen der
Beschwerdeführerin per sofort entzogen und einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte; 
dass das SVSA in seiner (im Nachgang an die Eröffnung des Entscheiddispositivs
der Rekurskommission erlassenen) Verfügung vom 24. Mai 2017 folgerichtig
festhielt, die Beschwerdeführerin sei ab sofort wieder berechtigt,
Motorfahrzeuge zu führen; 
dass auch die vom SVSA in derselben Verfügung angeordnete Kopfhaaranalyse
inzwischen bereits durchgeführt worden ist (und bei dieser Gelegenheit im
Übrigen kein Ethylglucuronid nachgewiesen wurde); 
dass die Beschwerdeführerin mit andern Worten ohne spezielle, mit der damaligen
Trunkenheitsfahrt im Zusammenhang stehende Auflagen berechtigt ist,
Motorfahrzeuge zu führen; 
dass bei dieser Ausgangslage das im Laufe des Verfahrens weggefallene
schutzwürdige Interesse an der Prozessführung zur Abschreibung der Beschwerde
führt, zumal die Beschwerdeführerin keine Umstände namhaft macht, die
ausnahmsweise ein fortbestehendes Interesse an einem Entscheid in der Sache
bewirken könnten (wie etwa in der Konstellation, die dem Urteil 1C_74/2007 vom
10. September 2007 zugrunde lag); 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von
Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1, zweiter Satz); 
 
 
 verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für
Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner 

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