Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.59/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
1C_59/2017         

Urteil vom 14. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,

gegen

Einwohnergemeinde Köniz, handelnd durch die Baubewilligungsbehörde,
Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011
Bern.

Gegenstand
Baupolizei; nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands bezüglich Wohnraumerweiterung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Dezember 2016 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ reichte am 16. März 2013 bei der Einwohnergemeinde (EG) Köniz ein
Baugesuch ein für die Aufstockung des Dachgeschosses ihres Einfamilienhauses
und den Bau eines Wintergartens auf dem Garagendach (Parzelle Köniz Gbbl. Nr.
xxx). Das Grundstück liegt in der Wohnzone W, Bauklasse IIa (W IIa). Am 15.
August 2013 wurde die Baubewilligung erteilt. Nach mehrmaligen Hinweisen aus
der Nachbarschaft, wonach das Bauvorhaben nicht wie bewilligt ausgeführt werde,
und zwei Wiederherstellungsverfahren, führten die Verantwortlichen der Gemeinde
am 8. Oktober 2014 einen Augenschein durch. Dabei stellten sie unter anderem
fest, dass im Erdgeschoss südwestlich der Garage eine Wohnraumerweiterung
vorgenommen worden war. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juni 2015
ordnete die EG Köniz nebst anderen Massnahmen den Rückbau des Erweiterungsbaus
im Erdgeschoss mit Entfernung der süd- und nordwestlichen Fassaden entsprechend
dem bewilligten Plan Erdgeschoss an sowie die thermische Trennung des
Wohnzimmers entlang der verlängerten Innenwand der Garage.
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) wies das von
A.A.________erhobene Rechtsmittel, soweit den Erweiterungsbau im Erdgeschoss
betreffend, mit Entscheid vom 13. Januar 2016 ab.
Am 22. Januar 2016 übertrug A.A.________ das Grundeigentum an der Parzelle Nr.
xxx durch Schenkung auf ihre Töchter B.A.________ und C.A.________.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die Beschwerde von A.A.________ sowie von B.A.________ und C.A.________
teilweise gut. Es hob den Entscheid der BVE betreffend die Wohnraumerweiterung
im Erdgeschoss auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück zur Fortsetzung
des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde ab.

B.
A.A.________ sowie B.A.________ und C.A.________ führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und begehren in der Hauptsache die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Angelegenheit sei mit
Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Anordnung der
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei zu verzichten und
nachträglich ein Baubewilligungsverfahren für den umstrittenen Anbau im
Erdgeschoss anzuordnen.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht verweist auf sein Urteil und beantragt Nichteintreten
bzw. Abweisung der Beschwerde. Die BVE schliesst auf Beschwerdeabweisung. Die
EG Köniz hat Stellung genommen und beantragt die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann. Dazu haben sich die
Beschwerdeführerinnen geäussert; sie halten vollumfänglich an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der
Beschwerden von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.2. In Bausachen steht gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die das
Verfahren abschliessen (Endentscheide), grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d
und 90 BGG). Dagegen sind Zwischenentscheide nur unter besonderen
Voraussetzungen unmittelbar vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 92 und 93 BGG).

1.3. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind
daher grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde angefochten werden können. Anders
verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen
wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch
der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 mit
Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht
selbst angeordnet, sondern die Gemeinde angewiesen, den Beschwerdeführerinnen
hierfür - nach Sicherstellung der Tragfähigkeit der Betondecke, auf welcher der
Wintergarten im Obergeschoss stehen soll - eine Frist anzusetzen und die
genauen Modalitäten der Wiederherstellung zu regeln. Es handelt sich insoweit
um einen Rückweisungsentscheid. Zwar steht der Gemeinde hinsichtlich des "Ob"
der Wiederherstellung kein Entscheidungsspielraum mehr zu, wohl aber
hinsichtlich des "Wie". Damit ist das angefochtene Urteil rechtsprechungsgemäss
als Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 1C_500/2016 vom 30. Mai 2017 E. 1.2).

1.5. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die
Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig,
wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht
entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen
müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare
Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den
Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.6. Nach konstanter Rechtsprechung haben die Beschwerdeführerinnen im
Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs.
1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen machen hierzu überhaupt keine
Ausführungen. Sie legten nicht dar, inwiefern ihnen ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen
könnte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

2.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die
Einwohnergemeinde Köniz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Einwohnergemeinde Köniz,
handelnd durch die Baubewilligungsbehörde, der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic

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