Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.597/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_597/2017  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Keller, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, 
Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, 
Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 17.
September 2017 
(7H 17 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 24. August 2015 verwarnte das Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern A.________ wegen eines am 5. Juni 2014 begangenen Verstosses gegen das
Strassenverkehrsrecht (mangelnde Rücksichtnahme beim Abbiegen). Dabei wies es
ihn darauf hin, dass er im Wiederholungsfall mit einem Entzug des
Führerausweises gemäss Art. 16a-16d SVG zu rechnen habe. 
Am 17. August 2016 überschritt A.________ mit seinem Personenwagen in Bennau
(SZ) innerorts die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h. Aufgrund
dieses Vorfalls sprach die Staatsanwaltschaft Einsiedeln Höfe ihn mit
Strafbefehl vom 21. Oktober 2016 der leichten Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. 
Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 ordnete das Strassenverkehrsamt wegen der
erneuten Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln einen Führerausweisentzug für
einen Monat an. 
 
B.   
Die Beschwerde von A.________ hiergegen wies das Kantonsgericht Luzern am 17.
September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
beantragt A.________, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 17. Januar
2017 sei aufzuheben. Stattdessen sei entweder auf jegliche Massnahme zu
verzichten oder eine nochmalige Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei das
Urteil des Kantonsgerichts vom 17. September 2017 aufzuheben und die Sache zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Strassenverkehrsamt reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Das
Kantonsgericht und das Bundesamt für Strassen ASTRA schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 24. November 2017 erteilte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Ein kantonales Rechtsmittel
steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit.
d und Abs. 2 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Er ist daher nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde - unter
Vorbehalt der folgenden Erwägung - eingetreten werden.  
 
1.2. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der vorinstanzliche Entscheid an die
Stelle der Verfügung des Strassenverkehrsamts getreten. Anfechtungsobjekt ist
allein der vorinstanzliche Entscheid. Da sich die Beschwerde im Hauptantrag
gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts richtet, kann auf diesen nicht
eingetreten werden (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; Urteil 1C_538/2014 vom
9. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in BGE 141 II 256; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Art. 16a SVG regelt unter anderem die Folgen einer leichten Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Lernfahr- oder Führerausweis wird für
mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde
(Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei
Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme
verfügt wurde (Abs. 3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 16a SVG sei so auszulegen, dass die
zweijährige Bewährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Widerhandlung zu laufen
beginne und nicht erst in demjenigen, in dem wegen dieser eine Verwarnung
ausgesprochen bzw. eröffnet werde. Folglich habe der Fristenlauf schon am 5.
Juni 2014 eingesetzt, weshalb mehr als zwei Jahre vergangen gewesen seien, als
er am 17. August 2016 die Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Daher seien
die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug nicht gegeben.  
 
2.3. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung
(grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und
unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger
Grund für die Annahme besteht, dieser ziele am "wahren Sinn" der Regelung
vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der
Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit
andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die
grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht
gewollt haben kann (BGE 143 I 109 E. 6 S. 118; 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87; je mit
Hinweisen).  
 
2.4. Der Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 und Abs. 3 SVG spricht sich zwar nicht
darüber aus, ob die zweijährige Bewährungsfrist nach einer
Administrativmassnahme schon mit der Eröffnung der Verfügung oder erst mit
deren Rechtskraft beginnt. Der Wortlaut knüpft jedoch ausdrücklich an die
Verfügung der Massnahme an. Insoweit ist er eindeutig und unmissverständlich.  
Triftige Gründe um anzunehmen, der Wortlaut ziele am wahren Sinn der Regelung
vorbei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind nicht ersichtlich. Es
mag zwar zutreffen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass die
Verfahrensdauer, welcher eine gewisse Zufälligkeit anhaftet und die auch von
der allfälligen Ergreifung von Rechtsmitteln abhängen kann, die Zeit, in der
ein gesetzwidriges Verhalten mit verstärkten nachteiligen Folgen verbunden ist,
insgesamt verlängert. Dies widerspricht jedoch nicht dem Zweck des
Strassenverkehrsgesetzes, welches zwangsläufig auf ein möglichst regelkonformes
Verhalten der Verkehrsteilnehmer ausgerichtet ist (vgl. Urteil 1C_520/2013 vom
17. September 2013 E. 3.2). Vor allem steht es dem Sinn der Bewährungsregelung
des Art. 16a SVG nicht entgegen. So zielt diese gerade auf eine Besserung von
fehlbaren Fahrzeuglenkern und die Bekämpfung von Rückfällen ab (vgl. zum Zweck
des Warnungsentzugs BGE 141 II 220 E. 3.1.2 S. 224 mit Hinweisen). Bevor eine
Verwarnung ausgesprochen wird, kann allerdings noch nicht von einer Bewährung
bzw.einem Rückfall gesprochen werden. Denn erst mit deren Verfügung wird die
Begehung einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz in
administrativrechtlicher Hinsicht festgestellt. Der in erster Linie präventive
und erzieherische Zweck der Bestimmung impliziert, dass der Lauf der
Bewährungsfrist von der Verwarnungsverfügung ausgelöst wird. Aus dem Einwand,
die Einlegung eines Rechtsmittels dürfe der betreffenden Person keine Nachteile
verursachen, kann daher nicht abgeleitet werden, für den Beginn dieser Frist
sei auf den Zeitpunkt der Widerhandlung abzustellen. 
Ebenso nehmen Fahrzeuglenker bei gewissen SVG-Widerhandlungen - wie
beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen - am Tag der Begehung
möglicherweise noch gar nicht davon Kenntnis. Um erzieherische Wirkung zu
entfalten, könnte der Lauf der Bewährungsfrist in solchen Fällen frühestens am
Datum einsetzen, an dem der betreffenden Person die Widerhandlung vorgehalten
wird. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers würde die Frist somit je nach
Kenntnisnahme zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Eine solche Lösung
hätte eine uneinheitliche Anwendung des SVG zur Folge. Um die Rechtssicherheit
und die Gleichbehandlung der mit einer Verwarnung zu ahndenden Personen zu
gewährleisten, ist naheliegender, an die Massnahme anzuknüpfen (vgl. zum Ganzen
Urteil 1C_89/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.4.2). 
Der Zweck des Art. 16a SVG stützt somit dessen Wortlaut. 
 
2.5. Die Entstehungsgeschichte von Art. 16a SVG bietet ebenfalls keinen Anlass,
vom Wortlaut abzuweichen. Die Vorschrift gehört zum so genannten
Kaskadensystem, welches mit der per 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten
Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes eingeführt wurde. Mit dem Ziel, die
Verkehrssicherheit auf Schweizer Strassen zu erhöhen, verschärfte diese
Teilrevision die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr insbesondere
gegenüber rückfälligen Tätern teilweise massiv (vgl. dazu die Botschaft vom 31.
März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999, 4473 ff.). Zuvor
war der Führerausweisentzug in den Art. 16 und 17 aSVG geregelt. Bezüglich
Verwarnungen sah dabei einzig Art. 16 Abs. 2 aSVG vor, dass solche in Fällen
leichter Verkehrsregelverletzungen ausgesprochen werden konnten. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts war es jedoch ausgeschlossen, erneut eine
Verwarnung auszusprechen, wenn jemand innert einem Jahr seit der Anordnung
einer Verwarnung ("...dans le délai d'un an suivant le prononcé d'un
avertissement...") eine Verkehrsregelverletzung beging (vgl. BGE 128 II 86 E.
2.b S. 89). Somit lösten Verwarnungen bereits nach der bundesgerichtlichen
Praxis zu Art. 16 Abs. 2 aSVG eine einjährige Bewährungsfrist aus, die im
Zeitpunkt der Verfügung der Massnahme begann (zum Ganzen: Urteil 1C_89/2017 vom
22. Dezember 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen).  
 
2.6. Die Autoren, die sich zur Frage des Beginns der Bewährungsfrist bei
strassenverkehrsrechtlichen Verwarnungen äussern, sind ebenfalls der Ansicht,
es sei nicht auf die Widerhandlung, sondern auf die Verfügung abzustellen
(Cédric Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire,
2015, S. 384 f.; Philippe Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz
und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 Vorbemerkungen zu Art. 16a-c;
Bernhard Rütsche in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 100 zu
Art. 16). Dies entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungsrechts (statt vieler: Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, § 31, N. 2-3, S. 297).  
 
2.7. Eine vergleichbare Konstellation ist im Übrigen bei der bedingten Strafe
zu finden. Bei dieser schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf und
bestimmt dem Verurteilten eine Probezeit (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1
StGB). Bewährt er sich bis zu deren Ablauf, wird die aufgeschobene Strafe nicht
mehr vollzogen (Art. 45 Abs. 1 StGB). Die Probezeit für bedingte Strafen
beginnt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit
der Eröffnung des Urteils und nicht mit der Widerhandlung zu laufen (Urteil
6S.506/2001 vom 25. Februar 2002, in: Pra 2002 Nr. 76 S. 442; BGE 120 IV 172 E.
2a S. 174; Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Auflage 2013,
N. 5 zu Art. 44).  
 
2.8. Im Weiteren tut der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb hier ausnahmsweise
auf den Tag der Widerhandlung abgestellt werden sollte. Namentlich bestehen
keine Anhaltspunkte für eine schwere Rechtsverzögerung bzw. Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der
Beschwerdeführer hat ein wenig mehr als 26 Monate nach der ersten Widerhandlung
und knapp ein Jahr, nachdem er mit Hinweis auf die ihm bei einer künftigen
Verkehrsregelverletzung drohenden Massnahmen verwarnt worden war, erneut gegen
das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, dass der Entzug des Führerausweises wegen des Zeitablaufs keine
erzieherische Wirkung mehr haben könnte (vgl. Urteil 1C_542/2016 vom 15. März
2017 E. 2.4-2.8).  
 
2.9. Zusammenfassend bestehen keine triftigen Gründe, vom Wortlaut von Art. 16a
Abs. 2 SVG abzuweichen. Demnach beginnt die zweijährige Bewährungsfrist erst
mit der Verfügung der Administrativmassnahme und nicht schon im Zeitpunkt der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Führerausweisentzug sei willkürlich
(Art. 9 BV) und es handle sich um einen besonders leichten Fall einer
SVG-Widerhandlung, weshalb gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG bzw. in analoger
Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG auf eine Massnahme zu verzichten sei. 
Der angefochtene Entscheid lässt im Ergebnis keine Willkür erkennen (vgl. zum
Willkürverbot BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; je mit
Hinweisen). Namentlich ist es aus den oben erwähnten Gründen haltbar, einen
Führerausweisentzug anzuordnen, obwohl der Beschwerdeführer sich zwischen den
beiden Verkehrsregelverstössen während ein wenig mehr als zwei Jahren wohl
verhalten hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schaffen
Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 15 km/h innerorts eine erhöhte
abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und erfüllen deshalb den
Tatbestand der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Daher
haben diese gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG ungeachtet der konkreten Umstände
zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge (zum Ganzen: Urteil 6A.52/2005
vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3; vgl. auch BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.; je
mit Hinweisen). Der Antrag auf Verzicht auf eine Massnahme ist daher
abzuweisen. 
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für
Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch 

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