Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.595/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_595/2017  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Keubühler. 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse
45, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
Einzelrichter, vom 13. September 2017 (7H 16 319). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1993 geborene A.________ erhielt nach erfolgreicher Prüfung vom 28.
Juni 2011 den Führerausweis der Kategorie B auf Probe. Am 10. Januar 2012
entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern diesen Ausweis für drei
Monate und verlängerte die Probezeit um ein Jahr, weil er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um netto 28 km/h überschritten
hatte. Nach einer weiteren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, diesmal
der allgemeinen innerorts von 50 km/h, um netto 43 km/h annullierte das
Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe am 18. Januar 2013. Am 17.
September 2014 erwarb A.________ erneut einen Führerausweis der Kategorie B auf
Probe.  
 
A.b. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2016 sprach die Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern A.________ wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 36 km/h schuldig. Am 24.
November 2016 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ deswegen den
Führerausweis auf Probe für die Dauer von 13 Monaten und verlängerte die
Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises um ein Jahr.  
 
B.   
Mit Urteil vom 13. September 2017 wies das Kantonsgericht Luzern eine dagegen
von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, aufgrund der erneuten schweren Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz sei A.________ der Führerausweis auf Probe für
mindestens zwölf Monate zu entziehen, wobei keine ersichtlichen Gründe gegen
die verfügte Entzugsdauer von 13 Monaten ersichtlich seien. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Oktober 2017
an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts
aufzuheben und ihm den Führerausweis auf Probe lediglich für drei Monate zu
entziehen; eventuell sei die Sache an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen
zwecks Anordnung eines Entzugs von drei Monaten. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen einen Verstoss gegen das im Bundesrecht vorgesehene besondere
Kaskadensystem für Führerausweise auf Probe und dabei insbesondere geltend,
vorgeschrieben sei eine Mindestentzugsdauer von lediglich drei und nicht von
zwölf Monaten, wovon das Kantonsgericht ausgegangen sei. 
Das Strassenverkehrsamt reichte dem Bundesgericht keine Vernehmlassung ein. Das
Kantonsgericht und das Bundesamt für Strassen ASTRA, dieses unter Hinweis auf
BGE 143 II 699, schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
A.________ äusserte sich am 29. Januar 2018 nochmals zur Sache. 
 
D.   
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2017 erteilte der Präsident
der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in
Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch gegen
Entscheide über administrative Massnahmen im Strassenverkehrsrecht offen. Ein
Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Art. 83 f. BGG). Beim angefochtenen
Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid einer
gerichtlichen Behörde (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG;
Urteil des Bundesgerichts 1C_136/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.1, nicht publ.
in BGE 143 II 699).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als
Inhaber des entzogenen Führerausweises auf Probe sowie als direkter Adressat
des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
legitimiert.  
 
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht
(vgl. Art. 95 lit. a BGG) gerügt werden.  
 
1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht
prüft nur die detailliert erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen (vgl.
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S.
254 f.).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dazu
zählt auch eine unvollständige Sachverhaltserhebung.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 15a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR
741.01) wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen
zunächst auf Probe erteilt bei einer Probezeit von drei Jahren (Abs. 1);
Voraussetzungen der Erteilung sind der Besuch der vorgeschriebenen Ausbildung
sowie das Bestehen der praktischen Führerprüfung (Abs. 2); vorgeschrieben ist
der Besuch von Weiterbildungskursen (Abs. 2 ^bis); wird dem Inhaber der Ausweis
auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr
verlängert (Abs. 3; vgl. dazu BGE 143 II 495); der Führerausweis auf Probe
verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt
(Abs. 4; sog. Annullierung, vgl. Art. 35a der Verordnung vom 27. Oktober 1976
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51); ein neuer Lernfahrausweis kann
frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines
verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht,
wobei die Frist um ein Jahr verlängert wird, wenn die betroffene Person während
dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat (Abs. 5); nach
erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe
erteilt (Abs. 6). Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive
Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und die
vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht wurden (Art. 15b Abs. 2 SVG).  
 
2.2. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der
Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei
der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die
Mindestentzugsdauer darf jedoch, von einer hier nicht interessierenden Ausnahme
abgesehen, nicht unterschritten werden.  
Art. 16a SVG definiert die leichten Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsrecht und deren Rechtsfolgen. Art. 16b SVG enthält dieselbe
Regelung für mittelschwere und Art. 16c SVG für schwere Widerhandlungen. Art.
16c Abs. 2 SVG sieht eine Kaskadenfolge bei der gesetzlichen Mindestdauer des
Entzugs eines Ausweises bei einer schweren Widerhandlung vor. Als mildeste
Massnahme wird er, wenn kein qualifizierter Tatbestand vorliegt, für mindestens
drei Monate entzogen (lit. a); die Dauer beträgt mindestens sechs Monate, wenn
in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer
mittelschweren Widerhandlung entzogen war (lit. b), und zwölf Monate, wenn in
den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren
Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war
(lit. c); bei noch schwereren Vortaten ist der Ausweis für unbestimmte Zeit,
mindestens aber für zwei Jahre, bzw. für immer zu entziehen (lit. d und e). 
 
2.3. Es ist hier nicht strittig und wird nicht beanstandet, dass der
Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers wegen zweimaligen Überschreitens
der Höchstgeschwindigkeit bereits einmal annulliert worden war und er mit der
dritten Tempoüberschreitung, die zum Strafbefehl vom 26. Oktober 2016 führte,
erneut eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen
hat. Umstritten sind die daran zu knüpfenden administrativrechtlichen Folgen.  
 
2.4. Damit hat sich das Bundesgericht in BGE 143 II 699 eingehend
auseinandergesetzt. Danach kommt der Gesetzesbestimmung von Art. 15a SVG über
den Ausweis auf Probe eine gewisse selbständige Bedeutung zu. Gestützt darauf
ist insbesondere für die Frage des Entzugs als solchen lediglich auf die in der
zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die
Vorfälle der ersten Probezeit. Für die Frage der Entzugsdauer ist die
Sonderregelung jedoch nicht abschliessend. Sie geht zwar der ordentlichen
gesetzlichen Kaskadenfolge für Ausweisentzüge vor, nicht aber generell den
übrigen Gesetzesbestimmungen zur Entzugsdauer von Führerausweisen. Das bedeutet
insbesondere, dass die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der
Entzugsdauer mit Ausnahme der nicht massgeblichen Mindestentzugsdauern
Anwendung finden. Dazu zählen auch die Widerhandlungen aus einer früheren
Probezeit. Diese Rechtsprechung dient vor allem dazu, gesetzliche
Ungleichheiten beim Entzug des Führerausweises auf Probe im Vergleich mit
anderen Ausweisen auszugleichen (vgl. BGE 143 II 699 E. 3.5.5 S. 707).  
 
2.5. Im vorliegenden Fall sind mithin für die Festlegung der Entzugsdauer in
Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG alle früheren Widerhandlungen des
Beschwerdeführers sowie sonstigen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Hingegen gilt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG eine Mindestentzugsdauer von
drei Monaten. Der Beschwerdeführer beging in der nunmehr massgeblichen zweiten
Probezeit eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, was
grundsätzlich einen Entzug seines Führerausweises gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG
rechtfertigt. Im Unterschied zur beschriebenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ging das Kantonsgericht gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG
davon aus, die Entzugsdauer betrage im vorliegenden Zusammenhang mindestens
zwölf Monate. BGE 143 II 699 stammt vom 13. Dezember 2017 und war der
Vorinstanz sowie den Verfahrensbeteiligten im früheren Zeitpunkt des am 13.
September 2017 ergangenen angefochtenen Entscheids zwangsläufig noch nicht
bekannt. Das Urteil des Kantonsgerichts beruht nichtsdestotrotz auf einer
unkorrekten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes.  
 
2.6. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass die vom Kantonsgericht geschützte
Entzugsdauer von 13 Monaten im Ergebnis bundesrechtswidrig ist. Der
Beschwerdeführer hat jedoch Anspruch darauf, dass ausgehend von einer
Mindestentzugsdauer von drei Monaten von einer Instanz mit umfassender
Kognition in Tat- und Rechtsfragen eine Gesamtwürdigung seines Falles
vorgenommen wird. Das ist bisher nicht geschehen. Ausgehend von einer
Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten begründete die Vorinstanz die
Rechtmässigkeit der geprüften Entzugsdauer von 13 Monate auch lediglich
rudimentär. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen erweisen sich als
unvollständig. Da das Bundesgericht keine vollständige Sachverhaltskontrolle
vornimmt (vgl. vorne E. 1.5), kann es nicht anstelle der kantonalen Behörden
entscheiden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern vom in BGE 143 II
699 beurteilten, wo das kantonale Gericht subsidiär auch eine Beurteilung des
damaligen Falles nach Art. 16 Abs. 3 SVG vorgenommen hatte, weshalb das
Bundesgericht darauf abstellen und die primäre Begründung der damaligen
Vorinstanz durch deren subsidiäre substituieren konnte. Ein solches Vorgehen
verbietet sich jedoch im vorliegenden Fall, weil eine auf Art. 16 Abs. 3 SVG
gestützte und entsprechend begründete Gesamtwürdigung, die auf der Ausgangslage
einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG
beruht, bisher nicht erfolgt ist. Das ist nachzuholen.  
 
2.7. Die Angelegenheit ist zu diesem Zwecke an eine der Vorinstanzen
zurückzuweisen. Die Streitsache erscheint weitgehend liquid. Zur Vermeidung
einer unnötigen Verfahrensverlängerung rechtfertigt sich daher eine Rückweisung
an das Kantonsgericht, das über volle Tat- und Rechtskognition verfügt (vgl. 
Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Rückweisung an das Strassenverkehrsamt ist nicht
erforderlich.  
 
3.   
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
13. September 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht Luzern
zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax 

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