Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.593/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_593/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak, 
 
Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, Bachstrasse 11, 4614
Hägendorf, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof,
4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
21. September 2017 (VWBES.2017.245). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf bewilligte am 25.
April 2017 das Baugesuch der X.________ AG für den Neubau der Logistikhalle 5
und wies die dagegen von A.________ eingereichte Einsprache ab. A.________
erhob dagegen am 23. Mai 2017 Beschwerde. Im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens stellte die X.________ AG am 6. Juni 2017 den Antrag,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn entzog mit Verfügung vom 21. Juni 2017
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 1. Juli 2017 erhob A.________
dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit
Urteil vom 21. September 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 21. September 2017. Mit Verfügung vom 31. Oktober
2017 forderte das Bundesgericht A.________ auf, eine vollständige Fassung des
angefochtenen Urteils nachzureichen. A.________ kam dieser Aufforderung mit
Eingabe vom 5. November 2017 nach und reichte gleichzeitig eine ergänzte
Beschwerdeschrift ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Verwaltungsgerichts
gemäss Sendungsinformationen der Post am 27. September 2017 in Empfang
genommen. Die Beschwerdeschrift vom 5. November 2017 ist daher offensichtlich
verspätet und deshalb für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 
 
4.  
 
4.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts schliesst das
Baubewilligungsverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen
Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art.
92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn, was vorliegend
von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das
Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache
befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare
Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den
Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).  
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er
legt nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher ist auch nicht
ersichtlich, zumal das Bau- und Justizdepartement in seiner Verfügung vom 21.
Juni 2017 die Bauherrschaft darauf hingewiesen hat, dass die Aufnahme der
Bauarbeiten auf ihr eigenes Risiko hin erfolge. 
Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder
dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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