Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.576/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_576/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Jacques Martin, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland; Herausgabe von
Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer (RR.2017.249). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen einer gegen den mittlerweile verstorbenen B.________ und weitere
Personen geführten Strafuntersuchung wegen aktiver und passiver Bestechung
ersuchte Griechenland die Schweiz mit Eingabe vom 29. April 2014 um
Rechtshilfe. 
Die Bundesanwaltschaft trat am 28. Juli 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein.
Am 1. Juli 2016 zog sie Unterlagen betreffend das Konto Nr. xxx bei der Bank
C.________ AG aus einem nationalen Strafverfahren für das Rechtshilfeverfahren
bei. Das Konto lautet auf B.________. Mit Verfügung vom 9. August 2016
verlangte die Bundesanwaltschaft von der Bank C.________ AG die Herausgabe
weiterer Unterlagen. 
Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen. Danach werden die Eröffnungsunterlagen der erwähnten
Bankbeziehung, die Vermögensübersicht sowie die Unterlagen zu den Unterkonten
in USD, EUR und CHF herausgegeben. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Sie machte geltend,
Witwe und einzige Erbin von B.________ zu sein. Mit Entscheid vom 6. Oktober
2017 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Zur Begründung führte es aus, A.________ habe den Beweis für ihre
Beschwerdeberechtigung nicht erbracht, zumal der Erblasser noch zwei Töchter
hatte. Die Frage könne jedoch offenbleiben, da die Beschwerde sich als
offensichtlich unbegründet erweise. Entgegen der Auffassung von A.________ sei
in Griechenland nach wie vor ein Strafverfahren hängig und erweise sich die
Rechtshilfe als verhältnismässig. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
20. Oktober 2017 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts
sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an
die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 
Das Bundesstrafgericht hält in seiner Vernehmlassung an der Begründung seines
Entscheids fest. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Es handle sich um keinen besonders bedeutenden Fall. Die
Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und
eventualiter, sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung
genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der
Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche
Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin
die Beschwerde auf Französisch verfasst hat. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesstrafgericht erachtete die Beschwerdeberechtigung der
Beschwerdeführerin als nicht erstellt. Darauf geht diese in ihrer Beschwerde im
vorliegenden Verfahren nicht ein. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann
aus den nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.  
 
2.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2.3. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall.  
Der Umstand, dass hohe Funktionäre involviert sind und die Strafuntersuchung
eine internationale Dimension besitzt, ist im Rahmen der Rechtshilfe nicht
ungewöhnlich und verleiht dem Fall allein noch keine besondere Bedeutung im
Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 mit
Hinweis). Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, das griechische
Verfahren betreffe eine verstorbene Person bzw. sei nicht strafrechtlicher
Natur, verfängt ebenfalls nicht. Gemäss dem griechischen Rechtshilfeersuchen
richtet sich die Strafuntersuchung auch gegen eine Reihe anderer Personen. Die
Beschwerdeführerin scheint in dieser Hinsicht zu übersehen, dass
Rechtshilfemassnahmen auch gegenüber Dritten angeordnet werden können, die im
Strafverfahren selbst nicht beschuldigt sind. 
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist
der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht
daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich
Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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