Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.575/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_575/2017  
 
 
Urteil vom 3. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler. 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, 
Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung
Administrativmassnahmen, 
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
19. September 2017 (VWBES.2014.280). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 21. Mai 2014 lenkte A.________ auf dem Gemeindegebiet von Strengelbach einen
Personenwagen auf der Autobahn A2 in Richtung Basel; dabei hielt er einen
ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug ein. Ihm wurde vorgeworfen,
bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h einen Abstand von zehn Metern zum
Fahrzeug vor ihm eingehalten zu haben, was einem zeitlichen Abstand von maximal
0,327 Sekunden entspreche. Die Motorfahrzeugkontrolle des Bau- und
Justizdepartements des Kantons Solothurn ging von einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus und ordnete am 26. Juni 2014
gegenüber A.________ den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei
Monaten an. Dieser focht die Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn an. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A.________ mit Strafbefehl vom 28.
August 2014 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Das
Verwaltungsgericht sistierte am 8. September 2014 das bei ihm hängige
Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen
Strafverfahrens. 
Am 19. Juni 2017 wurde dem Verwaltungsgericht eine Kopie des rechtskräftigen
Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau in der Strafsache zugestellt.
Daraufhin hob die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die Sistierung des
Verfahrens auf. Mit Urteil vom 19. September 2017 wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Oktober 2017
beantragt A.________, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und auf
den Entzug seines Führerausweises sei zu verzichten. 
Die Motorfahrzeugkontrolle und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt in der Vernehmlassung
vom 16. Januar 2018 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
C.   
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 20. November 2017 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben
(Art. 83 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern
einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er
muss auch bei überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig
anhalten können (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRV; SR 741.11). Dass der Beschwerdeführer
gegen diese Verkehrsregeln verstossen hat, ist unbestritten.  
 
2.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine
leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in
den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine
mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit.
a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere
Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss 
Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche
einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht
(vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238; Urteil 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E.
2.1), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs.
2 lit. a SVG).  
 
2.3. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt
einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht
alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs.
1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141). Demgegenüber setzt
die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive
Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht
wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei
genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt,
wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt
einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv
erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 131 IV
133 E. 3.2 S. 136; Urteil 1C_588/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2).  
 
2.4. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die
Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden (BGE 139 II 95
E. 3.2 S. 101 mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts -
namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde hingegen frei,
ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen
ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den
eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend
zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil 1C_424/2012 vom
15. Januar 2013 E. 2.3).  
 
2.5. Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung im vorliegenden Fall als
schwere Widerhandlung beurteilt. Der Beschwerdeführer entgegnet, weder die
Gefährdung der Verkehrssicherheit noch sein Verschulden hätten schwer gewogen.
Im Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau seien die Gefährdung der
Verkehrssicherheit und sein Verschulden nur als leicht bis mittelschwer
betrachtet worden. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, dass sein
Verhalten beim Vorfall vom 21. Mai 2014 durch die zivile Polizeipatrouille im
Wagen hinter ihm beeinflusst worden sei, die ihn bedrängt habe.  
 
2.6. Im Strafverfahren wurde der Sachverhalt eingehend abgeklärt; vor
Bezirksgericht und Obergericht wurden auch je eine Parteiverhandlung
durchgeführt. Den Einwand betreffend die hinter ihm fahrende Polizeipatrouille
hat der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren erfolglos vorgebracht. Im
Übrigen scheint er bei seiner Argumentation auszublenden, dass er
strafrechtlich aufgrund des Vorfalls wegen einer groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt worden ist. Die von ihm angeführte
Erwägung des Obergerichts, welche die Gefährdungslage und das Verschulden als
leicht bis mittelschwer würdigt, beziehen sich auf den Rahmen dieses
Tatbestands. Sie sind somit nicht geeignet, die Schwere der Widerhandlung in
allgemeiner Weise zu relativieren. Wie oben bei E. 2.2 dargelegt, entspricht
die schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG einer groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.  
 
2.7. Das Einhalten eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren im
Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist von grundlegender
Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Für die Einhaltung des angemessenen
Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137
IV 326 E. 3.3.3 S. 329 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des auch bei
günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands kann nach der Praxis
des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw. 1,8 Sekunden)
ausgegangen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1 135). Keine allgemeinen Grundsätze
entwickelt hat die Rechtsprechung zur Frage, bei welchem Abstand auch bei
günstigen Umständen objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist.
In der Lehre wird etwa ein Abstand von 0,6 Sekunden vorgeschlagen (BGE 131 IV
133 E. 3.2.2 S. 137 mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht bei Abständen von
rund 10 m (bzw. 0,36 Sekunden) bei Tempi um die 100 km/h regelmässig von groben
Verkehrsregelverletzungen aus (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3 S. 137 f.; Urteile
1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.1; 1C_590/ 2015 vom 10. August 2016 E.
3.2). Nach dem Urteil des Obergerichts, worauf die Vorinstanz verweist, ist
erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Abstand von 0,32 bis 0,6 Sekunden -
mehrheitlich 0,4 Sekunden - auf einer Strecke von rund 1'500 Metern mit einer
Geschwindigkeit von 112 km/h bis 126 km/h bei guter Sicht und trockener
Fahrbahn einhielt. Bei dieser Sachlage durfte eine qualifizierte objektive
Gefährdung der Verkehrssicherheit angenommen werden. Ausserdem hat das
Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers bei jenem Vorfall als
rücksichtslos und unüberlegt gewürdigt. Im Ergebnis stimmt die Beurteilung des
Verschuldens im angefochtenen Urteil mit derjenigen der Strafrichter überein.
Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von einer schweren
Widerhandlung ausgegangen ist.  
 
3.  
 
3.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Verfahren gesamthaft
ohne seine Schuld viel zu lange gedauert habe. Er rügt eine schwere Verletzung
des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
); dieser könne nur durch einen gänzlichen Verzicht auf den Führerausweisentzug
Rechnung getragen werden. Zudem widerspreche der Ausweisentzug vorliegend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV); ein solcher sei nach so langer
Zeit seit dem Vorfall nicht mehr geeignet oder erforderlich, um eine
erzieherische Wirkung zu entfalten, und auch nicht zumutbar. Der
Beschwerdeführer macht geltend, aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis
angewiesen zu sein.  
 
3.2. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 21. Mai 2014. Der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erging am 28. August 2014. Das
Urteil des Bezirksgerichts Zofingen folgte am 15. November 2016. Es dauerte
somit 2.5 Jahre, bis ein erstinstanzliches Strafurteil vorlag. Weitere fünf
Monate später, am 25. April 2017, entschied das Obergericht. Es hielt in seinem
Urteilsdispositiv ausdrücklich fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt
worden sei, und berücksichtigte diesen Verfahrensmangel strafmindernd. Im
Administrativverfahren war die erstinstanzliche Verfügung am 26. Juni 2014, und
damit noch vor dem Strafbefehl, erlassen worden. Das Urteil der
zweitinstanzlich zuständigen Vorinstanz erging am 19. September 2017, das war
fünf Monate nach Abschluss des Strafverfahrens. Insgesamt liegt zwischen der
schweren Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2014 und der
rechtskräftigen administrativen Sanktionierung durch das Bundesgericht, welche
mit dem vorliegenden Urteil erfolgt, ein Zeitraum von drei Jahren und etwas
über zehn Monaten.  
 
3.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein solches Recht ergibt sich auch aus 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 5 StPO über das Beschleunigungsgebot kommt im
vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, die über Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK hinausgeht.  
Nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden. Das gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer
Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots. Offen gelassen
wurde die Frage, ob bei einer schweren Verletzung dieses Gebots, die
anderweitig nicht behoben werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine
Massnahme verzichtet werden kann (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2-2.3 S. 337). 
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten
Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene
Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen ist der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person
(Urteile 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.2; 1C_540/2011 vom 13. Februar 2012
E. 4.3). 
 
3.4. Die Vorinstanz hat eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots
verneint, obwohl im Strafverfahren gegen dieses Gebot verstossen wurde.
Insgesamt hat die Vorinstanz von einem Verzicht auf den Führerausweisentzug
abgesehen.  
In der Begründung des angefochtenen Urteils wird unter Bezugnahme auf BGE 135
II 334 dargelegt, in jenem Fall habe das Bundesgericht bei einer Zeitspanne von
drei Jahren und dreieinhalb Monaten seit der Widerhandlung die Verletzung des
Beschleunigungsgebots nicht als schwer eingestuft. Zwar trifft es zu, dass in
den betreffenden Urteilserwägungen des Bundesgerichts nur die Dauer des
Administrativverfahrens angesprochen wird (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337).
Das Bundesgericht hat aber in der Folge den in BGE 135 II 334 beurteilten Fall
unter Einbezug der damals gesamthaft verstrichenen Zeitspanne gewürdigt (vgl.
Urteil 1C_383/2009 vom 30. März 2010 E. 3.3). Im zuletzt genannten Urteil wurde
bei einer Dauer von etwas über vier Jahren seit der Widerhandlung festgestellt,
es sei keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben (Urteil
1C_383/2009 E. 3.4). Auch im Urteil 1C_591/2012 vom 28. Juni 2013 E. 4.3 (publ.
in: RtiD 2014 I 266) hat das Bundesgericht bei einer ähnlichen Zeitspanne eine
schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. 
Vorliegend haben sich bei einer Bearbeitungsdauer von unter vier Jahren
insgesamt sechs Instanzen im Straf- und Administrativverfahren mit dem Fall
befasst. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist das
Administrativverfahren für sich allein ohne Verzögerung durchgeführt worden.
Der Vorwurf der übermässigen Verfahrensdauer gegenüber den Strafbehörden hat
bereits zur Strafminderung geführt (vgl. oben E. 3.2). Unter dem Blickwinkel
des Administrativverfahrens ist dieser Vorwurf nicht so gravierend, dass die
Möglichkeit eines Verzichts auf den Führerausweisentzug in Betracht fallen
könnte. 
 
3.5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Entzug des Führerausweises unter
den gegebenen Umständen wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr
haben könnte (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.3 S. 337). Ferner ist eine
Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen, minimalen Entzugsdauer selbst bei
Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, ausgeschlossen (
BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336 f.).  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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