Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.573/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_573/2017  
 
 
Urteil vom 7. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael J.-P. Meyer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Werthenstein, 
Postfach 64, 6110 Wolhusen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Wicki, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle
Umwelt und Energie, 
Postfach 4168, 6002 Luzern, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, 
Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Centralstrasse 33, 6210 Sursee. 
 
Gegenstand 
Umweltrecht; Verweigerung Sistierung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom
12. September 2017 (7H 17 259). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in der Gemeinde Werthenstein.
Auf dem Grundstück befindet sich unter anderem eine Schweinescheune. Am 1. Mai
2012 ersuchte A.________ um die Baubewilligung für einen neuen Schweinestall
auf dem genannten Grundstück, den Neubau von zwei Futtersilos sowie die
Umnutzung der bestehenden Schweinescheune in einen Lagerraum. Der Gemeinderat
Werthenstein erteilte am 2. Oktober 2012 die nachgesuchte Baubewilligung unter
Bedingungen und Auflagen und eröffnete gleichzeitig die entsprechende
Bewilligung der kantonalen Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung
und Geoinformation vom 28. September 2012. Auf die Beschwerde eines Nachbars
hin hob das Kantonsgericht Luzern die erwähnten Bewilligungen mit Urteil vom
19. Februar 2014 wieder auf. Es wies die Sache an die Baubewilligungsbehörden
zurück. Auf eine von A.________ gegen den Rückweisungsentscheid des
Kantonsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil
1C_173/2014 vom 24. Juli 2014). 
 
B.  
Am 6. Oktober 2016 reichte A.________ ein abgeändertes Baugesuch für den Neubau
einer Schweinescheune auf dem Grundstück Nr. xxx ein. 
Am 13. Juli 2017 verfügte die kantonale Dienststelle Umwelt und Recht unter
Androhung der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens im Unterlassungsfall, der
Schweinemastbetrieb von A.________ auf dem Grundstück Nr. xxx sei spätestens
bis zum 31. Oktober 2017 vollständig einzustellen, nachdem es zu Beschwerden
von Nachbarn wegen Geruchsimmissionen gekommen war. Gleichzeitig entzog die
kantonale Dienststelle Umwelt und Recht einer allfälligen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen die Verfügung
der kantonalen Dienststelle Umwelt und Recht erhob A.________ am 11. August
2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern mit dem Antrag, es sei auf eine
Stilllegung des Schweinemastbetriebs zu verzichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des
Baubewilligungsverfahrens zu sistieren. 
 
Am 22. August 2017 wies der Gemeinderat Werthenstein das Baugesuch von
A.________ ab. Gleichzeitig eröffnete es den entsprechenden negativen Entscheid
der kantonalen Dienststelle für Raum und Wirtschaft vom 4. Juli 2017. Gegen die
verweigernden Bewilligungen des Gemeinderats sowie der Dienststelle für Raum
und Wirtschaft erhob A.________ am 12. September 2017 wiederum Beschwerde ans
Kantonsgericht Luzern mit dem Antrag, ihm sei die ersuchte Baubewilligung zu
erteilen. 
 
C.  
Am 12. September 2017 erliess das Kantonsgericht im Verfahren betreffend
Einstellung des Schweinemastbetriebs eine Verfügung. Es hiess das Gesuch von
A.________ um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 11. August 2017 gut
und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her
(Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen wies es das Gesuch um Sistierung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens ab
(Dispositiv-Ziffer 2). 
 
D.  
Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. September 2017 (versandt am 19.
September 2017) hat A.________ am 19. Oktober 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt,
Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Schweinemastbetriebs bis zum
rechtskräftigen Abschluss des vor dem Kantonsgericht hängigen
Baubewilligungsverfahrens zu sistieren. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung
verzichtet und beantragt Beschwerdeabweisung. Die Dienststelle Umwelt und
Energie beantragt sinngemäss ebenfalls Beschwerdeabweisung. Der Gemeinderat
Werthenstein beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer an
der Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im
Sinne von Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat, ist
kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid.
Zwischenentscheide sind - von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92
BGG abgesehen - beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt
der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, inwiefern die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht
offensichtlich vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801;
141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen
Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr
kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde
gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (
Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
2.2. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid ausnahmsweise selbstständig anfechtbar, sofern ein konkreter
Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen
Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 140 V 321 E.
3.6 S. 326 f.; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 237 E.
1.1 S. 239 f.; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen).  
Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht betreffend die
Einstellung des Schweinemastbetriebs kann der Beschwerdeführer den
Schweinemastbetrieb weiterführen, zumal die Vorinstanz der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Die Vorinstanz wird im Beschwerdeverfahren
unter anderem zu prüfen haben, wie der Umstand zu werten ist, dass das
Baugesuch für das abgeänderte Bauprojekt noch nicht rechtskräftig abgewiesen
wurde. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Kantonsgericht
gegen die Einstellung des Schweinemastbetriebs nicht durchdringen, steht ihm
insoweit die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. BGG offen. Über
ein allfälliges Gesuch um aufschiebende Wirkung hätte das Bundesgericht
dannzumal zu entscheiden (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG). Inwiefern dem
Beschwerdeführer bereits mit der Nicht-Sistierung durch die Vorinstanz ein
konkreter Nachteil drohen sollte, der auch durch einen für ihn günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, ist nicht ersichtlich. Auch
soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Nicht-Sistierung könnte zu sich
widersprechenden Entscheiden führen bzw. eine erzwungene Stilllegung des
Schweinemastbetriebs würde das ganze Baubewilligungsverfahren in Frage stellen,
handelt es sich hierbei nicht um konkrete Nachteile, die im weiteren Verfahren
nicht mehr behoben werden könnten. 
 
2.3. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde keinen Endentscheid
herbeiführen. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt somit ebenfalls
ausser Betracht.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 Abs.
3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Werthenstein, der
Dienststelle Umwelt und Energie, der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie
dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle 

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