Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.571/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
1C_571/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang Ferner, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, 
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von
Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
4. Oktober 2017 (RR.2017.85 + RP.2017.34 (IRH2015004802, EZV 72-2015.32)). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Mannheim und das Zollfahndungsamt Hannover führen gegen
A.________, B.________ und C.________ ein Strafverfahren. Die drei Personen
werden verdächtigt, Antidumping-Zoll und Einfuhrumsatzsteuern im Umfang von EUR
2.78 Mio. bzw. EUR 0.55 Mio. verkürzt zu haben. 
In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit
Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2015 die Schweizer Behörden um eine
Hausdurchsuchung am Sitz der D.________ GmbH und in den von A.________
bewohnten Räumlichkeiten (beide in Basel) unter Anwesenheit eines Vertreters
der ersuchenden Behörde. 
Am 29. Juni 2015 delegierte das Bundesamt für Justiz den Vollzug des
Rechtshilfeersuchens an die Oberzolldirektion der Eidgenössischen
Zollverwaltung. Die Oberzolldirektion trat mit Verfügung vom 18. August bzw.
21. Oktober 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein. 
Am 9. und 13. November sowie am 4. Dezember 2015 übermittelte die
Staatsanwaltschaft Mannheim weitere, ergänzende Ersuchen bezüglich der
Sicherung von auf A.________ und die D.________ GmbH lautenden
Vermögenswerten. 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. November 2015 wurden auf die
D.________ GmbH und auf A.________ lautende Konten bei der Bank Y.________ und
der Bank Z.________ gesperrt. 
Am 17. November 2015 fand die Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden verschiedene
Dokumente und Daten sichergestellt. 
Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2016 verfügte die Oberzolldirektion die
Rückerstattung der bei der Bank Z.________ erhobenen Unterlagen und die
Aufhebung der bei der Bank Z.________ angeordneten Kontosperren. 
Mit Schlussverfügungen vom 8. März 2017 verfügte die Oberzolldirektion die
Aufhebung der bei der Bank Y.________ angeordneten Kontosperre und die
Herausgabe der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde sowie die Herausgabe
der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten und Dokumente. 
Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 4. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 erhebt A.________ Beschwerde ans
Bundesgericht, ohne damit einen förmlichen Antrag zu verbinden. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften Begehren zu enthalten. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es unterlassen, solche zu
formulieren. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden, da auf die
Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.  
 
1.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.3. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Bundesstrafgericht auf eine in seiner
Replik im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Rüge nicht eingetreten sei. Diese
Rüge wurde jedoch lange nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben und der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Ausführungen in den
Vernehmlassungen eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gegeben hätten
(vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen). Die Verletzung eines
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist schon aus diesem Grund nicht
ersichtlich. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht
geeignet, den Fall als besonders bedeutsam erscheinen zu lassen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Zollverwaltung,
dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben