Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.56/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_56/2017

Urteil vom 2. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Postfach 3970,
6002 Luzern.

Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts (vorsorglicher
Führerausweisentzug),

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern,
4. Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 hat die 4. Abteilung des Kantonsgerichts
Luzern eine von A.________ betreffend Administrativmassnahmen des
Strassenverkehrsrechts (vorsorglicher Führerausweisentzug) erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 führt A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde
ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw.
inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 142
II 363 E. 1 S. 365; 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung
der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1
BGG).
Gemäss seinen eigenen Angaben ist das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer
am 21. Dezember 2016 (Mittwoch) rechtsgültig zugestellt worden. Also begann die
Frist zur Anfechtung des Urteils am Donnerstag, 22. Dezember 2016 zu laufen
(Art. 44 Abs. 1 BGG), da Streitgegenstand gemäss dem angefochtenen Urteil eine
vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG bildet und daher die Regelung
betreffend Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGGentgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung keine Anwendung findet (Art. 46 Abs. 2 BGG in
der Fassung vom 26. September 2014, in Kraft seit 1. November 2015; vgl. BGE
134 III 667 E. 1.3 S. 668 mit Hinweisen, sowie etwa Urteile1C_51/2016 vom 5.
Februar 2016 und 1C_264/ 2014 vom 19. Februar 2015; s. auch BSK BGG, Kathrin
Amstutz/Peter Arnold, 2. Aufl., Art. 46 N 11/11a). Demzufolge endete die Frist
am 20. Januar 2017 (Freitag), so dass die erst am 31. Januar 2017 der Post
übergebene Beschwerde verspätet ist (vgl. Art. 48 BGG).

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil
wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben