Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.569/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_569/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 21. September 2017 (TB170113). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 30. Juni 2017 Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen eine
Mitarbeiterin der KESB des Bezirks Hinwil eingereicht hat; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom
21. September 2017 der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Ermächtigung zum
Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des
Verfahrens gegen die Angeschuldigte nicht erteilt hat; 
dass A.________ sich gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. Oktober 2017
bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschwert hat; 
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Eingabe vom 15. Oktober 2017 mit
Schreiben vom 18. Oktober 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung
überwiesen hat; 
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 15. Oktober 2017 als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich entgegennimmt; 
dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich
mit der Begründung des Beschlusses der III. Strafkammer überhaupt nicht
auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den
gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten
zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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