I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.569/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_569/2017 Urteil vom 23. Oktober 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Gegenstand Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. September 2017 (TB170113). In Erwägung, dass A.________ am 30. Juni 2017 Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen eine Mitarbeiterin der KESB des Bezirks Hinwil eingereicht hat; dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft See/Oberland die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Angeschuldigte nicht erteilt hat; dass A.________ sich gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschwert hat; dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Eingabe vom 15. Oktober 2017 mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat; dass das Bundesgericht die Eingabe vom 15. Oktober 2017 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich entgegennimmt; dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung des Beschlusses der III. Strafkammer überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern dieser Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, weshalb die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Oktober 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben