Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.566/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_566/2017  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
VCS, Sektion Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrat von Zürich. 
 
Gegenstand 
Festsetzung Strassenprojekt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, 
vom 24. August 2017 (VB.2017.00194). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Beschluss vom 14. September 2016 setzte der Stadtrat von Zürich das
Strassenbauprojekt "Kasernenstrasse, Abschnitt Lagerstrasse bis Gessnerallee"
fest, welches die Neugestaltung des Strassenraums und die Änderung der
Parkplatzanordnung im fraglichen Gebiet beinhaltet. Gleichzeitig wies er eine
gegen das Projekt eingegangene Einsprache des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS),
Sektion Zürich (im Folgenden: VCS-Zürich), ab. Dieser hatte insbesondere
geltend gemacht, das Projekt weise Mängel für die Fussgänger auf und schaffe
eine äusserst gefährliche Situation für Velofahrende. 
 
B.  
Der VCS-Zürich rekurrierte dagegen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Dieses trat am 10. Februar 2017 auf das Rechtsmittel nicht ein. Die dagegen
erhobene Beschwerde des VCS-Zürich wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich am 24. August 2017 ab. 
 
C.  
Dagegen hat der VCS-Zürich am 17. Oktober 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu
materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat
Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der
VCS-Zürich ist zur Beschwerde gegen die Nichtanerkennung seiner Legitimation im
kantonalen Verfahren befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten. 
Streitgegenstand ist einzig, ob das Verwaltungsgericht den
Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts zu Recht bestätigt hat. 
 
2.  
Art. 111 BGG definiert Mindestanforderungen an das kantonale Verfahren. Wer zur
Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen
kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Abs. 1). Die Kantone
dürfen die Beschwerdebefugnis somit nicht enger umschreiben. In
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beurteilt sich die Legitimation zur
Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 89 BGG. Mithin ist zu untersuchen, ob
das Verwaltungsgericht die (bundesrechtlichen) Mindestanforderungen von Art.
111 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 BGG beachtet hat. Das Bundesgericht prüft diese Frage
mit freier Kognition (BGE 140 V 328 E. 3 S. 329; 138 II 162 E. 2.1.1 S. 164). 
Art. 89 Abs. 1 BGG setzt für das Beschwerderecht voraus, dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
(lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein
als juristische Person konstituierter Verband mit Beschwerde in eigenem Namen
die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn er statutenmässig zur
Wahrung dieser Interessen beauftragt ist und die Mehrheit oder doch eine
Grosszahl seiner Mitglieder zur Beschwerde befugt wäre (sogenannte egoistische
Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.2 S. 84 mit Hinweisen). 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Zwecksetzung des VCS-Zürich sei
einzig auf die Wahrnehmung öffentlicher bzw. ideeller Interessen ausgerichtet.
Dass er darüber hinaus auch die "egoistische" Aufgabe hätte, die persönlichen
Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, könne den Statuten nicht entnommen
werden. Anders als etwa beim Touring-Club Schweiz (TCS) umfasse der in Art. 2
Abs. 1 seiner Statuten formulierte Vereinszweck gerade nicht die "Wahrung der
Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr" (vgl. BGE 136 II
539 E. 1.1 S. 542). 
Nichts anderes ergebe sich aus der nicht abschliessenden Aufzählung von
Inhalten möglicher Aktionen und Vorstösse zur Förderung des Verbandszwecks im
Kanton in den Statuten. Die darin aufgeführten Beispiele erinnerten an die
Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 des Zürcher Strassengesetzes vom 27.
September 1981 (StrG, LS 722.1), d.h. es gehe nicht um den Schutz der
individuellen Interessen seiner Mitglieder, sondern um die Förderung der
Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmenden, insbesondere der
schwächeren, sowie generell den Schutz von Natur, Umwelt und Kulturgütern im
Kanton. Dass das Wirken des Beschwerdeführers u.U. auch einzelnen seiner
Mitglieder persönliche Vorteile verschaffen könne (z.B. die Erstellung eines
neuen Rad- oder Fusswegs in einem bestimmten Quartier), vermöge an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er ein ideeller Umweltverband sei, dessen
Zwecksetzung auf die Wahrnehmung öffentlicher bzw. ideeller Interessen
ausgerichtet sei. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass er zusätzlich auch
persönliche Interessen seiner Mitglieder wahren könne, soweit diese mit den
ideellen Zielen übereinstimmten. Seine Mitglieder - darunter viele velofahrende
Arbeitspendler - unterstützten aus Überzeugung die ideellen Ziele des VCS;
gleichzeitig und zusätzlich verfolgten sie aber auch ihre ureigenen,
persönlichen Interessen und zögen einen konkreten Nutzen daraus. Als schwächere
und gefährdete Verkehrsteilnehmende seien sie auf Massnahmen zur Begünstigung
des Velo- und Fussverkehrs in ihrem Umfeld angewiesen. Dementsprechend habe der
Stadtrat Zürich bisher den VCS-Zürich in sämtlichen Verfahren zugelassen, in
denen eine grössere Anzahl seiner Mitglieder betroffen sein könnten. 
Zur Klarstellung habe der VCS-Zürich seine Statuten am 16. Mai 2017 angepasst
und in Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass die Sektion die Interessen
und Rechte ihrer Mitglieder im Rahmen ihres Zwecks (gemäss Abs. 1) wahre,
insbesondere in Verfahren vor Behörden und Gerichten. Damit sei jedoch keine
inhaltliche Änderung oder Neuerung verbunden gewesen; vielmehr sei dies schon
vorher so praktiziert worden. 
Der Beschwerdeführer verweist auf das Urteil 1C_434/2010 vom 9. März 2011, das
die Legitimation des Schweizerischen Hängegleiter Verbands (SHV) zur
egoistischen Verbandsbeschwerde bejahte, weil dem Verbandszweck ("die Förderung
und Erhaltung des umweltfreundlichen Hängegleitersportes in jeglicher Form")
die Wahrung der gleichgerichteten individuellen Interessen seiner Mitglieder
als Gleitschirm- oder Deltapiloten immanent sei. Genauso wahrten die vom
VCS-Zürich vertretenen öffentlichen Interessen gleichzeitig die individuellen
Interessen seiner Mitglieder, in ihrem Umfeld und auf ihren Arbeits- und
Freizeitwegen ungefährdet zu Fuss und mit dem Velo verkehren zu können. 
 
5.  
Für das vorliegende Verfahren sind die Statuten des VCS-Zürich vom 1. Juni 2010
massgeblich, die im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids des
Baurekursgerichts galten. Diese lauteten: 
Art. 2 Zweck 
 
1. Zweck der Sektion Zürich ist die Förderung der Ziele des Zentralverbandes
gemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch
politische, publizistische, rechtliche und andere wirksame Aktionen und
Vorstösse im Bereich des Verkehrs, insbesondere für 
- die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen, 
- eine minimale Umweltbelastung, vor allem durch Lärm, Erschütterungen,
Schmutz- und Schadstoffe, 
- die Vermeidung von unnötigem Verkehrsaufkommen, 
- eine optimale Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und
-teilnehmer, namentlich für Kinder, ältere Leute und Behinderte, 
- die Begünstigung von Verkehrsmitteln mit optimalem Wirkungsgrad, 
- die Förderung verkehrsarmer Raumordnungs- und Siedlungsstrukturen, 
- den Schutz der Natur und der Kulturgüter gegen Beeinträchtigungen durch
Verkehr. 
2. Die Sektion Zürich strebt die aktive Mitarbeit möglichst vieler Mitglieder
an. Sie bemüht sich auch, durch kundennahe Vermittlung von Dienstleistungen das
Verhältnis zu den Mitgliedern möglichst persönlich zu gestalten. 
3. (...) 
 
In den Statuten des Zentralverbands vom 27. Juni 2015 heisst es: 
 
Art. 2 Zweck 
 
1. Der Verkehrs-Club der Schweiz ist ein Verkehrs- und Umweltverband mit
gemeinnützigem Charakter. Sein Ziel ist ein menschen-, umwelt- und
klimagerechtes Verkehrswesen, insbesondere nach folgenden Grundsätzen: 
 
- [...] [ entspricht Art. 2 Abs. 1 der Statuten des VCS-Zürich]  
2. Der Verein bietet seinen Mitgliedern Dienstleistungen und Produkte an. 
3. Die verkehrspolitischen, verbandspolitischen und kommerziellen Aktivitäten
müssen mit den Bestimmungen des Zweckartikels übereinstimmen. 
 
6.  
Wie oben (E. 2) dargelegt wurde, muss die Wahrung der Interessen der Mitglieder
zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehören. Wer keine eigenen, sondern
nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht
befugt, Beschwerde zu führen (BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542 mit Hinweisen).
Dementsprechend sprach das Bundesgericht einem Quartierverein die Legitimation
zur Anfechtung von Verkehrsmassnahmen ab, weil der Vereinszweck bloss "die
Wahrung und Förderung der öffentlichen Interessen im Quartier, insbesondere
auch in Bau- und Verkehrsfragen", nicht aber die Wahrung der privaten
Interessen der Mitglieder erfasste (BGE 113 Ia 426 E. 1a S. 429). In BGE 137 II
40 E. 2.6.4 S. 47 verneinte das Bundesgericht die Legitimation des Vereins
Oxyromandie gegen Tabakwerbung im Fernsehen. Es führte aus, der Verein vertrete
nach seinen Statuten allgemeine Interessen in Zusammenhang mit der öffentlichen
Gesundheit und sei nicht auf die Wahrung der persönlichen Interessen seiner
Mitglieder ausgerichtet. 
Allerdings werden keine hohen Anforderungen an die Formulierung in den Statuten
gestellt. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass ausdrücklich die
Beschwerdeführung im Interesse der Mitglieder als Zweck erwähnt wird (WALTER
KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S.
269; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 788 S. 366). Es genügen allgemeinere
Formulierungen wie die Wahrung der Interessen der Anwohner (BGE 113 Ia 468 E.
1b S. 471) oder die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder
eines Berufsverbands (BGE 112 Ia 30 E. 2 S. 33 und 180 E. 1b S. 182 f.). Zum
Teil wurde bereits der Zweck der Förderung einer bestimmten Sportart dahin
ausgelegt, dass dieser Zweck auch die Wahrung der gleichgerichteten Interessen
der dem Verband angehörenden Vereine und Einzelpersonen umfasse (so
insbesondere der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid 1C_434/2010 vom 9.
März 2011 E. 3 betreffend SVH; vgl. in diesem Sinne bereits BGE 122 I 70 E. 1b
S. 73). 
Vorliegend wird die Wahrung der Interessen der Mitglieder im Strassenverkehr
nicht ausdrücklich in den Statuten genannt. Für die Annahme des
Beschwerdeführers, wonach dieser Zweck implizit mitumfasst werde, spricht der
Umstand, dass die erwähnten Allgemeininteressen - insbesondere das Interesse an
einer optimalen Sicherheit und Gesundheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und
-teilnehmer - sich mit den Individualinteressen der Mitglieder auf Schutz ihrer
körperlichen Unversehrtheit im Strassenverkehr decken können. Hinzu kommt, dass
die egoistische Verbandsbeschwerde eine "rechtliche Aktion" im Bereich des
Verkehrs darstellt (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Statuten), mit der auch den
angestrebten Allgemeininteressen zum Durchbruch verholfen werden kann. 
Dem lässt sich entgegenhalten, dass Art. 2 Abs. 1 der Statuten den VCS-Zürich
ausdrücklich verpflichtet, sich für "alle Verkehrsteilnehmerinnen und
-teilnehmer" einzusetzen, unabhängig davon, ob sie Mitglied sind oder nicht.
Die Mitglieder werden in den Statuten nur im Zusammenhang mit Mitarbeit und
Dienstleistungen bzw. Produkten erwähnt. 
Der VCS bzw. seine Zürcher Sektion sind gemeinnützige Umweltschutzverbände, die
im Anwendungsbereich von Art. 55 USG bzw. nach Massgabe des kantonalen Rechts
zur ideellen Verbandsbeschwerde legitimiert sind. Wollen sie sich darüber
hinaus in bestimmten Bereichen auch mittels egoistischer Verbandsbeschwerde, im
Interesse von Individualinteressen betätigen, kann von ihnen verlangt werden,
dass sie dies in ihren Statuten ausdrücklich festhalten, was zwischenzeitlich
(durch die Statutenrevision 2017) auch geschehen ist. 
Unter diesen Umständen kann dem Verwaltungsgericht keine Verletzung von Art.
111 Abs. 1 BGG vorgeworfen werden. Erst recht liegt kein überspitzter
Formalismus oder Willkür vor. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der VCS kostenpflichtig und es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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