Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.565/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_565/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof,
4509 Solothurn, 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung
Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
11. September 2017 (VWBES.2017.196). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Anlässlich einer Verkehrsüberwachung kontrollierte die Polizei Kanton Solothurn
am 2. April 2014, um 23.00 Uhr, das Fahrzeug von A.________. Da bei ihm
Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt werden konnte, wurde ein
Atemalkoholtest durchgeführt. Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte von
0,81 Promille (um 23.07 Uhr) beziehungsweise von 0,88 Promille (um 23.10 Uhr).
In der Folge wurde A.________ zwecks Blutentnahme zur Ermittlung der
Blutalkoholkonzentration ins Kantonsspital Olten geführt. Die Blutentnahme
erfolgte gemäss Protokoll um 23.30 Uhr. Das eingeholte Gutachten zur
forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Bern (IRM) vom 8. April 2014 ergab einen Analysewert von 1,04
bis 1,16 Gewichtspromille respektive eine rückgerechnete
Blutalkoholkonzentration von minimal 1,04 bis maximal 1,45 Gewichtspromille.
Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration hält das Gutachten fest,
dass Ereignis und Blutentnahme innerhalb der längst möglichen Resorptionszeit
von 120 Minuten erfolgt seien. Man könne davon ausgehen, dass sich zum
Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper befunden habe, welche
mindestens zum unteren Konzentrationswert des Vertrauensbereiches der
ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,04 Gewichtspromille geführt habe. 
Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte der Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen A.________ am 18. August 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Die von
A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 27. Juni 2016 ab. A.________ erhob gegen dieses Urteil
Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 22. März
2017 abwies (Verfahren 6B_1042/2016). 
 
2.   
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn verfügte am 9. Mai 2017 gegen
A.________ einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei
Monaten. Dagegen erhob A.________ am 26. Mai 2017 Beschwerde, welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2017
abwies. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass
eine Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelte, wenn sie 0,8
Gewichtspromille oder mehr betrage (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2
lit. a BAGV, bzw. Art. 55 Abs. 6 aSVG [in der bis 30. September 2016 geltenden
Fassung] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aBAGV [in der bis 30. September 2016 geltenden
Fassung]). Gemäss rechtskräftigem Strafurteil sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fraglichen Fahrt einen
Mindestblutalkoholgehalt von 1,04 Gewichtspromille aufgewiesen habe. Diese
Trunkenheitsfahrt stelle eine schwere Widerhandlung dar, welche zu einer
Mindestentzugsdauer von drei Monaten führe. Bezüglich der Rüge des
Beschwerdeführers, es sei nicht nachgewiesen, dass die effektive
Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Anhaltung bereits den Wert von 0,8
Gewichtspromille erreicht habe sowie zur Verordnungsauslegung verwies das
Verwaltungsgericht auf das in der vorliegende Angelegenheit ergangene
Strafurteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017, dessen (detaillierten)
Erwägungen nichts mehr beizufügen sei. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen
zur Beschwerde einzuholen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt
der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt
dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.  
Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf
andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2
S. 116 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in
der Beschwerde an die Vorinstanz verweist, ist er nicht zu hören. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde nicht im Einzelnen und
konkret aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise abgewiesen hätte. So ergibt sich aus der Beschwerde
nicht, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Verweis auf das in der
vorliegenden Angelegenheit ergangene Strafurteil des Bundesgerichts, welches
sich übrigens ausführlich mit der geltend gemachten Verletzung des
Legalitätsprinzips auseinandergesetzt hatte, rechts- bzw. verfassungswidrig
sein sollte. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden
werden kann.  
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2017 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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