Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.561/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_561/2017  
 
 
Urteil vom 4. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Grenzacherstrasse
62, 4058 Basel. 
 
Gegenstand 
Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. August 2017 (VD.2016.234). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gestützt auf Anzeigen vom 9. März 2011 und vom 10. Oktober 2012 führte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen
des Verdachts der Urkundenfälschung, des Betrugs und der ungetreuen
Geschäftsbesorgung. Am 24. und 25. Februar 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft
Hausdurchsuchungen an zwei Wohnorten von A.________ in U.________/BE und in
Basel an. Die Kantonspolizeien Bern und Basel-Stadt nahmen die
Hausdurchsuchungen am 22. April 2014 vor.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 11. März 2016 ersuchte A.________ beim Amt für
Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt um Opferhilfe im Betrag von Fr.
150'000.-- sowie um eine Entschädigung von Fr. 22'500.-- für Arztkosten und von
Fr. 96'890.-- für seine beschlagnahmte Waffensammlung oder deren Herausgabe und
um eine weitere Entschädigung sowie Genugtuung von Fr. 320'000.--. Im weiteren
Verfahrensverlauf nannte er andere Summen ähnlicher Grössenordnung. Seinen
behaupteten Anspruch auf Opferhilfe leitete er aus mit den Hausdurchsuchungen
vom 22. April 2014 zusammenhängenden Vorgängen ab.  
 
A.c. Am 31. Oktober 2016 wies das Amt für Sozialbeiträge das Gesuch von
A.________ im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 22. April 2014 ab, soweit es
sich für zuständig erachtete.  
 
B.  
Mit Urteil VD.2016.234 vom 15. August 2017 wies das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht einen dagegen von A.________
erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Dagegen führt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die
Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie einer
ausserordentlichen Untersuchung. Weiter verlangt er die Zusprechung einer
Wiedergutmachungssumme sowie einer Genugtuung von mindestens Fr. 485'000.--,
die Bekanntgabe der Personalien aller beteiligter Personen, die Entschädigung
von ihm abhanden gekommenen Werte wie insbesondere eines Mobiltelefons und von
Fr. 500.--, die Entschädigung der ausgestandenen Haft, die Löschung von ihn
betreffenden Daten und die Einstellung ihn diffamierender Äusserungen durch die
Behörden sowie zusammenfassend die Erstattung sämtlicher Kosten,
Entschädigungen und Genugtuungen für sich selbst, für seine Lebenspartnerin
B.________ und für seinen Hund SID. 
Das Amt für Sozialbeiträge schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung
der Beschwerde. Das Appellationsgericht stellt Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
A.________ äusserte sich mit Eingabe vom 10. Januar 2018 nochmals zur Sache. 
 
D.  
Mit weiterer, vom vorliegenden Verfahren unabhängiger Verfügung vom 2. November
2016 wies das Amt für Sozialbeiträge ein analoges Gesuch von A.________ vom 25.
März 2016 um Opferhilfe im Zusammenhang mit seiner Festnahme in U.________ und
ermittlungstechnischen Massnahmen in Basel am 28. Oktober 2014 ab, soweit es
sich für zuständig erachtete. Dazu lief ein separates Verfahren im Kanton
Basel-Stadt, wozu eine eigene Beschwerde am Bundesgericht hängig ist
(appellationsgerichtliches Verfahren VD.2016.236; bundesgerichtliches Dossier
1C_563/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG) im
Bereich der Opferhilfe dar. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG an das
Bundesgericht offen. Bei der Opferhilfe geht es nicht um Staatshaftung, weshalb
die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar ist (BGE
132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; Urteil 1C_326/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.1; je
mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist damit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Nicht Partei vor der Vorinstanz
war hingegen B.________, für die der Beschwerdeführer ebenfalls Ansprüche
stellt, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ohnehin
nicht verfahrens- und damit beschwerdeberechtigt ist der Hund des
Beschwerdeführers namens SID, weshalb sich die Beschwerde auch insoweit als
unzulässig erweist.  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Streitgegenstand bildet einzig die vom Appellationsgericht im Entscheid
VD.2016.234 beurteilte Frage der Opferhilfe im Zusammenhang mit den
Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014. Soweit die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers darüber hinaus gehen, kann darauf nicht eingetreten werden.
Das gilt insbesondere für die Anträge auf Durchführung einer ausserordentlichen
Untersuchung sowie auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die
geltend gemachte Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung) und erhobenen
sonstigen Entschädigungsansprüche, soweit dafür keine Grundlage im
Opferhilferecht besteht und die Vorinstanz deswegen darauf nicht eingetreten
ist (dazu auch hinten E. 5), unter Einschluss der Haftentschädigung, die
beantragte Bekanntgabe von Personalien beteiligter Personen, die Löschung
weiterer Daten und die Einstellung beanstandeter Äusserungen durch
Staatsangestellte. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung
von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische
Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das
Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden
kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das
Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II
249 E. 1.4 S. 254 f.).  
 
3.2. Zur Begründung ergeht sich der Beschwerdeführer in langfädigen
Ausführungen, die zum grössten Teil, soweit sie überhaupt verständlich sind,
auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinauslaufen. Inwiefern
Bundesrecht verletzt worden sein sollte, ist kaum ersichtlich. Der
Beschwerdeführer vermischt überdies die Argumente des vorliegenden Falles mit
den im Parallelverfahren 1C_563/2017 zu berücksichtigenden Zusammenhängen. Auch
soweit der Beschwerdeführer behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich, fehlt es weitgehend an einer ausreichenden Begründung. Auf die
Beschwerde kann daher nur im nachfolgenden Umfang eingetreten werden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer zieht wiederholt die Unbefangenheit der am
vorinstanzlichen Urteil beteiligten Appellationsrichter, insbesondere von
dessen Vorsitzenden Stephan Wullschleger, in Frage. Soweit dies als
ausreichendes Ausstandsbegehren entgegenzunehmen wäre, was grundsätzlich
fraglich erscheint, wäre es abzuweisen.  
 
4.2. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw. eines Sachverständigen
zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich
befangen ist. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen
vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125). Auf das
subjektive Empfinden einer Partei kommt es nicht an.  
 
4.3. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, den
Anschein der Befangenheit auf Seiten der beteiligten Richter zu begründen. Es
bestehen keine Hinweise dafür, dass das Gericht und namentlich dessen
Vorsitzender den Beschwerdeführer verhöhnt und gedemütigt, über vorgelegte
Bilder zu den Verletzungen des Beschwerdeführers gelacht oder bloss eine
Scheinverhandlung durchgeführt hätte, wie dieser geltend macht. In der
Vernehmlassung an das Bundesgericht widerlegte das Appellationsgericht sodann
die Behauptung des Beschwerdeführers, der Vorsitzende sei Mitglied eines selben
Vereins wie der Beschwerdeführer und habe dort wiederholt seine Abneigung
bekundet. Das Appellationsgericht vermochte glaubhaft darzutun, dass es keine
gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein gibt und sich der Beschwerdeführer
allenfalls insofern irrt, als er den Vorsitzenden mit einer anderen Person
gleichen Namens verwechselt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer diesen
Einwand nicht erst nach ergangenem Urteil erheben, sondern schon vor der
Gerichtsverhandlung bzw. spätestens an dieser selbst vorbringen müssen (vgl.
BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen).  
 
4.4. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge erweist sich als
unbegründet. Der Vorsitzende musste den Beschwerdeführer an der
Gerichtsverhandlung wiederholt darauf hinweisen, sich lediglich zu wesentlichen
Gesichtspunkten zu äussern und nicht abzuschweifen. Darin liegt weder eine
Gehörsverweigerung noch ein Verhalten, das einen Anschein von Befangenheit zu
begründen vermöchte. Dass die Parteiverhandlung, die für die beiden Fälle
VD.2016.234 und VD.2016.236 zusammen durchgeführt wurde, gut eine Stunde
dauerte und der Beschwerdeführer dabei ausführlich seinen Standpunkt dartun
konnte, spricht vielmehr für die Ernsthaftigkeit des Vorgehens des Gerichts und
für die Wahrung der Verfahrensfairness.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, falls er dies überhaupt
rechtsgenüglich behauptet, weshalb es Bundesrecht verletzen sollte, dass das
Appellationsgericht das Verfahren auf die eigentliche Frage des
Opferhilferechts beschränkt hat und auf weitere Anträge, insbesondere im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Staatshaftung, nicht eingetreten ist.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.1), sind Opferhilfe und Staatshaftung
voneinander zu unterscheiden; insbesondere können Ansprüche aus Staatshaftung
nicht im opferhilferechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. E. 2),
weshalb auch alle entsprechenden Beanstandungen ins Leere greifen. Weiter ist
hier darauf nicht einzugehen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die tatsächlichen
Feststellungen des Appellationsgerichts seien unzutreffend. Die
Hausdurchsuchungen seien ohne genügenden Beschluss erfolgt und er sei dadurch
bzw. dabei derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass er nebst
Sachbeschädigungen erhebliche persönliche Unbill mit gesundheitlichen
Auswirkungen erlitten habe.  
 
6.2. Wie dargelegt, überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen
Feststellungen seiner Vorinstanz nur auf qualifizierte Mängel hin (vgl. oben E.
1.3). Eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche,
Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig
ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den
tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S.
62).  
 
6.3. Das Appellationsgericht hat sich eingehend mit den tatsächlichen Rügen des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren befasst und diese Punkt für
Punkt widerlegt. Was dieser dagegen vorbringt, vermag offensichtliche Fehler
nicht zu belegen. Im Gegenteil erweisen sich die Sachverhaltsfeststellungen des
Appellationsgerichts als nachvollziehbar und nicht aktenwidrig. Sie sind daher
nicht zu beanstanden und für das Bundesgericht verbindlich. Weder ist damit
insbesondere vom Fehlen eines gültigen Beschlusses für die fraglichen
Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 noch von dadurch ausgelösten
massgeblichen Vermögenseinbussen, wesentlichen Gesundheitsstörungen oder
sonstiger relevanter Unbill auf Seiten des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
die eingereichten Arztzeugnisse vermögen lediglich allgemeine Angstgefühle mit
entsprechenden gesundheitlichen Auswirkungen beim Beschwerdeführer, nicht aber
erhebliche gesundheitliche Effekte der beanstandeten Handlungen zu belegen.
Überdies sprechen die zeitlichen Verhältnisse nicht zwingend für einen
Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Ereignissen und der
Belastungssituation beim Beschwerdeführer.  
 
7.  
 
7.1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an
Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat
in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Opferhilfe. Sachschaden wird nicht
berücksichtigt und scheidet schon deswegen aus. Voraussetzung für einen
opferhilferechtlichen Anspruch ist, dass dem Leistungsansprecher aufgrund einer
gewissen Schwere behaupteter oder begangener Straftaten, für deren Existenz
eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, Opfereigenschaft zukommt.  
 
7.2. Die Vorinstanzen haben geprüft, ob der Beschwerdeführer wegen einer
Beeinträchtigung seiner körperlichen oder psychischen Integrität durch eine im
Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014 möglicherweise
begangene Straftat Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung und
Genugtuung gemäss Art. 19 und 22 OHG hat. Die Vorinstanzen haben dies verneint.
 
 
7.3. Der angefochtene Entscheid ist auch insofern nicht zu beanstanden. Es
bestehen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die Staatsangestellten,
welche die fraglichen Hausdurchsuchungen vorgenommen haben, rechtswidrig
verhalten bzw. dabei Straftatbestände erfüllt hätten. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, verfängt nicht und läuft im Wesentlichen auf eine
Beanstandung der für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. vorne E. 6)
Sachverhaltsfeststellungen des Appellationsgerichts hinaus. Daran ändern auch
die vom Beschwerdeführer aufgeführten und angerufenen Straftatbestände nichts.
Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv beeinträchtigt fühlt, genügt für die
Annahme von opferhilferechtlich massgeblicher Opfereigenschaft nicht.  
 
8.  
Schliesslich auferlegte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer in
Abweichung der grundsätzlichen Kostenlosigkeit opferhilferechtlicher Verfahren
(vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG) wegen Mutwilligkeit gemäss Art. 30 Abs. 2 OHG Kosten
für den vorinstanzlichen Prozess. Soweit der Beschwerdeführer dies anfechten
will, ist seine Begründung ebenfalls ungenügend, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. 
 
9.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren rechtfertigt es sich, auf die Auferlegung
von Kosten wegen Mutwilligkeit an den unterliegenden Beschwerdeführer zu
verzichten und es bei Kostenlosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG zu belassen,
ohne dass damit die gegenteilige Einschätzung des beschwerdeführerischen
Verhaltens im vorinstanzlichen Verfahren durch das Appellationsgerichts in
Frage gestellt wird. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art.
68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Sozialbeiträge des Kantons
Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax 

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