I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.552/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 1C_552/2017 Verfügung vom 13. November 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Uebersax. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, gegen Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Gegenstand Datenschutz; Publikation zweier Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 (VD.2016.132; VD.2015.252). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen VD.2015.252 und VD.2016.132 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2017 erhoben hat; dass A.________ mit Schreiben vom 9. November 2017 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sein Gesuch abgewiesen hatte, die beiden angefochtenen Verfügungen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens vorsorglich der Öffentlichkeit zu entziehen; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass diesfalls auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG); verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. November 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Uebersax Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben