Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.549/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_549/2017  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak, 
 
Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, 
Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, 
Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Neuanordnung von LKW-Andockstellen, Terrainaufschüttung mit
Parkplätzen und Neubau eines Umschlagplatzes, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
8. September 2017 (VWBES.2017.28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die B.________ AG, Hägendorf, (nachstehend: Bauherrin) war Eigentümerin der
Parzelle GB Hägendorf Nr. 201, auf der namentlich das Logistikgebäude Nr. 7
errichtet wurde. Die östlich angrenzende ehemalige Strassenparzelle Nr. 2505
stand im Eigentum des Kantons Solothurn und wurde von der Bauherrin zunächst
gemietet und mit Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 erworben. 
Ein nördlich dieser Parzellen errichtetes Reiheneinfamilienhaus steht im
Eigentum von A.________ (nachstehend: Nachbar). 
 
B.  
 
B.a. Im Juli 2013 ersuchte die Bauherrin die Einwohnergemeinde Hägendorf mit
Baugesuch Nr. 82/13 darum, auf der Parzelle Nr. 201 die Neuanordnung der
LKW-Andockungsstellen am Logistikgebäude Nr. 7 sowie Terrainaufschüttungen mit
Parkplätzen und auf der Parzelle Nr. 2505 den Neubau eines Umschlagplatzes zu
bewilligen. In der Folge wurden diese beiden Parzellen zusammen mit anderen
Parzellen zur Parzelle Nr. 325 vereinigt, welche in der Industriezone liegt.  
Am 25. Februar 2014 bewilligte die Bau- und Werkkommission Hägendorf das
Baugesuch Nr. 82/13 der Bauherrin und wies die dagegen erhobene Einsprache des
Nachbars ab. Dieser reichte dagegen beim Bau- und Justizdepartement des Kantons
Solothurn (BJD) eine Beschwerde ein. 
 
B.b. Über die heutige Parzelle Nr. 325 erstreckte sich der Gestaltungsplan
"Logistik Center Hägendorf", der vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4.
Juni 2013 nicht genehmigt wurde. Daraufhin beschloss der Gemeinderat Hägendorf
am 15. September 2014 den neuen Gestaltungsplan "Handelszentrum
Industriestrasse West" (nachstehend: Gestaltungsplan HIW) und wies die dagegen
gerichteten Einsprachen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Nachbars hiess
der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2015/587 vom 31. März 2015 teilweise gut,
indem er den Gestaltungsplan HIW mit Präzisierungen und Auflagen genehmigte.
Der Regierungsrat ging dabei davon aus, die massgeblichen Lärmgrenzwerte seien
angesichts der erheblichen "Reserven", die das Lärmgutachten hinsichtlich des
Betriebslärms ausweise, eingehalten, obwohl das Gutachten von einer zu kleinen
Zahl von LKW-Abstellplätzen und dadurch generierten Fahrbewegungen ausgegangen
sei und es insoweit nachgebessert und dem BJD zur Kenntnis gebracht werden
müsse. Am 28. April 2015 wurde ein entsprechend angepasstes Lärmgutachten
erstellt, das zum Ergebnis kam, die Lärmgrenzwerte seien eingehalten.  
Der Nachbar focht den Regierungsratsbeschluss Nr. 2015/587 mit Beschwerde an,
die das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. November
2015 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht wies eine dagegen
eingereichte Beschwerde des Nachbars mit Urteil 1C_145/2016 vom 1. September
2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.c. Nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens betreffend den Gestaltungsplan
HIW wies das BJD mit Verfügung vom 3. Januar 2017 die Beschwerde des Nachbars
gegen die Baubewilligung vom 25. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat und
sie nicht gegenstandslos geworden war. Eine dagegen eingereichte Beschwerde des
Nachbars wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8.
September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.   
Der Nachbar (Beschwerdeführer) erhebt beim Bundesgericht Beschwerde mit den
sinngemässen Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 8. September 2017 aufzuheben und das Baugesuch Nr. 82/13 der Bauherrin
abzuweisen. 
In prozessualer Hinsicht beantragt er sinngemäss die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. 
Das BJD schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und die
Bauherrin (Beschwerdegegnerin) beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. 
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen in der Beschwerde
gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im
Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S.
356). Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert, da er am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, er als Nachbar von der strittigen Baubewilligung
besonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (
Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG. Dieser Antrag ist abzulehnen,
weil besondere Umstände, welche die Durchführung einer solchen Verhandlung
gebieten könnten, nicht dargelegt werden und auch nicht ersichtlich sind (vgl.
Urteile 6B_434/2017 vom 14. Dezember 2017; 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E.
2.1).  
 
1.3. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Baubewilligung vom 25. Februar
2014. Soweit in der Beschwerde Rügen erhoben werden, die sich nicht auf den
Streitgegenstand beziehen, ist auf sie nicht einzutreten. Dies trifft auf die
Rüge zu, im abgeschlossenen Verfahren betreffend die Rechtmässigkeit des
Gestaltungsplans HIW sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
worden und Änderungen dieses Plans hätten öffentlich ausgeschrieben werden
müssen. Die Frage, ob die Gemeinde Hägendorf gegen die Beschwerdegegnerin eine
Anzeige wegen Bauens ohne Baubewilligung hätte einreichen sollen, betrifft
ebenfalls nicht den Streitgegenstand, weshalb das Bundesgericht dazu entgegen
dem Antrag des Beschwerdeführers keine Stellung zu nehmen hat. Da die
Bewilligungsfähigkeit der strittigen Bauten nicht davon abhängt, ob sie bereits
vor der Erteilung der Baubewilligung errichtet wurden, ist diese Frage nicht
entscheidrelevant. Die Vorinstanz musste daher diesbezüglich entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers keine Feststellungen treffen und erweckte auch
nicht den Anschein der Befangenheit, weil sie dies unterliess (vgl. E. 3.1
hiernach).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend
gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (
Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von
kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen
(Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die
Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden,
diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Nach der Praxis
des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im
Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von
Grundrechten jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372
mit Hinweisen). Dieses Begründungserfordernis gilt nach der Rechtsprechung
nicht nur für Grundrechte (vgl. Art. 7 - 34 BV), sondern für alle
verfassungsmässigen Rechte (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 135 III 232 E. 1.2 S.
234; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1;
137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge ist
substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324;
137 III 226 E. 4.2 S. 233 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht. Dieser Anspruch wird verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die
Gefahr der Voreingenommenheit begründen können (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S.
179; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; je mit Hinweisen). Ausstandsbegehren sind nach
Treu und Glauben unverzüglich nach Bekanntwerden der Ausstandsgründe zu stellen
(BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124 mit weiteren
Hinweisen).  
 
3.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, aus der E-Mail des
Stellvertretenden Leiters des BJD vom 2. Mai 2016 ergebe sich, dass das BJD das
Verfahren ohne Grund zu lange hinausgezögert habe und es damit seine
Unabhängigkeit verloren habe.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, dass er nach Erhalt dieser
E-Mail unverzüglich ein Ausstandsbegehren gestellt hat, weshalb er gestützt
darauf nicht mehr nachträglich die fehlende Unabhängigkeit des BJD geltend
machen kann. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene E-Mail des
Bereichsleiters Bau der Einwohnergemeinde Hägendorf vom 6. September 2017
betreffend die Erstellung der Halle 5 ist nicht erheblich, weil sie sich nicht
auf den Streitgegenstand bezieht.  
 
4.  
 
4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird abgeleitet, dass die Gerichte
ihre Entscheide zu begründen haben. Die Begründung muss sich jedoch nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es genügt, wenn die Begründung kurz die
wesentlichen Überlegungen nennt, die dem Entscheid zugrunde liegen, damit
dieser sachgerecht angefochten werden kann (BGE 137 II 226 E. 3.2 S. 270; 142
II 49 E. 9.2 S. 65; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Im angefochtenen Urteil ging die Vorinstanz inhaltlich auf die Einwände
des Beschwerdeführers ein und nannte die wesentlichen Überlegungen, von denen
sie sich hat leiten lassen. Damit war eine sachgerechte Anfechtung ihres
Urteils unabhängig davon möglich, dass darin die Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 7. August 2017 zum Lärmgutachten vom 28. April 2015 nicht
ausdrücklich erwähnt wird. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rüge
der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte der Beschwerdeführer die
Zustellung des angepassten Lärmgutachtens vom 28. April 2015 und den Nachweis,
dass die im Sommer und Winter stundenlang laufenden Kühlaggregate und
Lastwagenmotoren (auch direkt bei der Einfahrt zum Logistik-Center) bei der
Berechnung der Lärmimmissionen berücksichtigt worden seien.  
 
5.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, dem Beschwerdeführer sei das Lärmgutachten
zwischenzeitlich zugestellt worden. Er beanstande den Lärm, der durch laufende
Kühlaggregate und Motoren von Lastwagen verursacht werde, die direkt bei der
Einfahrt zum Logistik-Center abgestellt würden. Dieses Problem sei
baupolizeilicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden
Baubewilligungsverfahrens, weil dort Parkplätze weder bewilligt noch im
strittigen Baugesuch vorgesehen seien.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht vor, das Lärmgutachten sei
nicht korrekt erstellt worden, weil es die auf dem Gelände zeitweise
stundenlang laufenden Kompressoren nicht berücksichtigt habe. Auch sei un
berücksichtigt geblieben, dass die Lastwagen in der Nacht direkt vor seinem
Haus abbremsten, das Tor zum Logistik-Center bei laufenden Motoren öffneten und
anschliessend mit erhöhter Lärmbelastung wieder anfahren würden.  
 
5.4. Im Lärmgutachten vom 28. April 2015 wurde davon ausgegangen, ein Drittel
der Aktivitäten auf dem Betriebsareal (Fahrzeugbewegungen, Verladevorgänge
etc.) fänden in der Nacht, d.h. zwischen 19.00 und 07.00 Uhr statt, was für die
Nacht 90 Aktivitäten von Lastwagen bedeute (vgl. S. 11 und S. 13). Damit wurden
Lastwagenfahrten während der Nacht im Gutachten berücksichtigt. Zudem wurden
als Schallquellen bezüglich der Zu- und Wegfahrten von Lastwagen das Schliessen
von Türen, das Starten des Motors, die Wegfahrt und die Geräusche des
Warenumschlags, der Druckluftbremsen etc. berücksichtigt (S. 12). Zu diesen
üblichen Geräuschen des Warenumschlags ist auch der Lärm von Kühlaggregaten bei
Kühltransporten zu zählen, weshalb auch insoweit davon auszugehen ist, dass
dieser Lärm im Gutachten berücksichtigt wurde. Da bei der Beurteilung eines
Baugesuchs von einer baurechtskonformen Nutzung der Bauten auszugehen ist,
brauchte der Lärm von Lastwagen, die für längere Zeit auf zum Parkieren nicht
vorgesehenen Flächen abgestellt werden, gemäss der zutreffenden Meinung der
Vorinstanz nicht berücksichtigt zu werden. Der Vorwurf der ungenügenden
Berücksichtigung von Lärmquellen erweist sich damit als unberechtigt.  
 
5.5. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gegen das allgemeine Nachtfahrverbot
für schwere Motorwagen gemäss Art. 91 und Art. 91a der Verkehrsregelverordnung
vom 18. Dezember 2015 verstösst und die Gemeinde Hägendorf dagegen etwas
unternehmen müsste, betrifft nicht den Streitgegenstand und ist daher im
vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten.  
 
6.  
 
6.1. Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Begründung dafür, dass gemäss dem Lärmgutachten aus dem Jahr 2011 die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, obwohl der Lärmkataster aus
dem Jahr 2005 von einer entsprechenden Überschreitung ausging.  
 
6.2. Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, gemäss der Stellungnahme
der BSB + Partner AG vom 13. Januar 2017 beziehe sich der Lärmkataster aus dem
Jahr 2005 nur auf die Lärmbelastung durch die Solothurnerstrasse, die beim Haus
des Beschwerdeführers an der Nordfassade gemessen werde, während sich das
Gutachten aus dem Jahr 2011 auf die Lärmbelastung durch das Handelszentrum an
der Industriestrasse West beziehe und dabei die Werte an der Südfassade des
Hauses des Beschwerdeführers massgeblich seien. Die Lärmbelastung an den
entgegenstehenden Fassaden sei aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsbelastung
verschieden. Der Beschwerdeführer wende zwar ein, bei der Ermittlung der
Immissionsgrenzwerte seien sämtliche gleichartigen Lärmquellen zu addieren,
weil gemäss Art. 40 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) die
Belastungswerte auch überschritten seien, wenn die Summe gleichartiger
Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreite.
Dieser Einwand sei jedoch unbegründet, weil im Gutachten vom 28. April 2015
bezüglich der Immissionsgrenzwerte sämtliche gleichartigen Lärmquellen
berücksichtigt worden seien und damit der Lärmnachweis korrekt erbracht worden
sei.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht aus, da gemäss dem
Strassenlärmkataster aus dem Jahr 2005 die Immissionsgrenzwerte klar
überschritten seien, könne es nicht stimmen, dass gemäss Lärmgutachten aus dem
Jahr 2011 diese Grenzwerte eingehalten seien, zumal im Jahr 2011 die
Lärmschutzwand an der Solothurnerstrasse noch nicht fertiggestellt gewesen sei.
 
 
6.4. In der von der Vorinstanz teilweise wiedergegebenen Stellungnahme vom 13.
Januar 2017 erläuterte die BSB + Partner AG, wie die vom Beschwerdeführer
angesprochenen Differenzen namentlich aufgrund der verschiedenen Lärmquellen
und der unterschiedlichen Messorte erklärt werden können. Der Beschwerdeführer
geht auf diese Erläuterungen nicht ein und zeigt nicht auf, inwiefern diese
unzutreffend sein sollen, was auch nicht ersichtlich ist. Zudem wurde im
angepassten Lärmgutachten vom 28. April 2015 die entlang der Solothurnerstrasse
errichtete Lärmschutzwand berücksichtigt, die an der Nordseite des Hauses des
Beschwerdeführers die Lärmbelastung im Verhältnis zum Jahr 2005 verringert.
Unter diesen Umständen kann daraus, dass die Ergebnisse dieses Lärmgutachtens
nicht mit denjenigen des Lärmkatasters aus dem Jahr 2005 übereinstimmen, nicht
abgeleitet werden, das Gutachten sei falsch (vgl. Urteil 1C_145/2016 vom 1.
September 2016 E. 10). Demnach ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers
nicht erforderlich, eine Fachstelle mit der Überprüfung des Lärmgutachtens zu
beauftragen.  
 
6.5. Da die Vorinstanz bundesrechtskonform von der Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte ausgehen durfte, war entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers die Einholung eines Aussenlärmnachweises betreffend die
Frage, mit welchen Massnahmen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden
können, nicht erforderlich.  
 
7.   
Die Vorinstanz gab an, bereits im Zonenplan aus dem Jahr 2003 sei die ehemalige
Strassenparzelle (GB-Nr. 2505) als Industriezone und nicht als Strasse
ausgewiesen. Diese Parzelle sei zwischenzeitlich an die Beschwerdeführerin
verkauft und mit den benachbarten Grundstücken vereinigt worden, weshalb keine
Zonenplanänderung notwendig sei. 
Der Beschwerdeführer erachtet diese Feststellungen als unzutreffend. Er
begründet diese Rüge jedoch nicht rechtsgenüglich, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (vgl. E. 2.3 hievor). 
 
8.   
Die Vorinstanz erwog, gemäss § 17 der Sonderbauvorschriften des
Gestaltungsplans HIW sei die Bauherrin bereits verpflichtet, an der Westseite
der Halle 5 eine Lärmschutzwand zu erstellen. Nachdem die Grenzwerte gemäss dem
Lärmgutachten eingehalten würden, könne diese nicht verpflichtet werden,
weitere Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen. 
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin mache das Erstellen der
neuen Lärmschutzwand von der Bewilligung der Halle 5 abhängig. Da im strittigen
Baugesuch die Lärmschutzwand noch nicht enthalten sei, könne das Lärmgutachten
nicht korrekt sein. 
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Da der Gestaltungsplan HIW in § 17 Abs. 4 der
Sonderbauvorschriften nur für die neu zu errichtende Halle 5 und nicht für die
strittigen Bauten eine Lärmschutzwand verlangt, musste und durfte das
Lärmgutachten nicht von einer zusätzlichen Lärmschutzwand ausgehen. 
 
9.  
 
9.1. Der Gestaltungsplan HIW enthält bezüglich der Grünflächen folgende zum
Teil durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 2015/578 vom 31. März 2015 (S. 12
f.) geänderte Sonderbauvorschriften (SBV) :  
 
"§ 8 Grünflächen, Baumpflanzungen, Dachbegrünung, Umgebungsplan  
... 
Im Baubewilligungsverfahren für Neubauten ist ein Umgebungsplan einzureichen,
der die vorgesehene Gestaltung der Aussenräume, die Begrünung sowie die
geplanten Terrainhöhen samt vorgesehenen Böschungen und Stützmauern aufzeigt. 
 
§ 9 Grünflächenziffer  
Die Grünflächenziffer im Geltungsbereich des Gestaltungsplans beträgt 10 %. 
Begrünte Dachflächen können bis zu einem Drittel der erforderlichen Grünfläche
angerechnet werden, und zwar bis zu maximal einem Drittel der erforderlichen
Grünfläche. Hochstämmige Bäume werden pro Baum mit 40 m2 an die Grünfläche
angerechnet. 
Für die Realisierung der Grünflächenziffer von 10 % gelten die Fristen gemäss §
23. 
... 
§ 23 Fristen 
Innerhalb von 6 Monaten nach der rechtskräftigen Genehmigung des vorliegenden
Gestaltungsplans ist ein Baugesuch einzureichen, das die Umsetzung der
Grünflächenziffer von 10 % und der Lärmschutzwand im Bereich der Westfassade
der Halle 5 beinhaltet. 
 
Die Grünflächenziffer und die Lärmschutzwand sind innert eines Jahres nach der
rechtskräftigen Baubewilligung zu realisieren." 
 
9.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil dem Sinne nach aus, zwar sei
der Grünflächennachweis grundsätzlich in Bezug auf jedes Baugesuch zu
erbringen. Da beim Regierungsrat ein Verfahren für den Bau der Halle 5 hängig
sei, deren Dachflächenbegrünung sich massgeblich auf die Einhaltung der
erforderlichen Grünfläche auswirke, sei es sinnvoll, den Grünflächennachweis in
jenem Verfahren zu prüfen. Einer Baubewilligung für die vorliegend fraglichen
Bauten stehe der noch ausstehende Grünflächennachweis nicht entgegen.  
 
9.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil vom
18. November 2015 erklärt, der Grünflächennachweis sei im jeweiligen
Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Es sei daher widersprüchlich und
willkürlich, wenn sie nun behaupte, für das vorliegende Baugesuch könne auf den
Grünflächennachweis verzichtet werden, weil dieser mit dem Gesuch zur
Errichtung der Halle 5 erbracht werden müsse.  
 
9.4. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil vom 18. November 2015 zwar aus, der
eigentliche Grünflächennachweis gehöre in das Baubewilligungsverfahren (E. 9
und E. 22). Diese Angabe erfolgte jedoch im Anschluss an die Erwägungen zur
Zulässigkeit der Regelung der Grünfläche im Gestaltungsplan HIW, in denen die
Vorinstanz zum Ergebnis kam, die durch die teilweise Berücksichtigung der
Dachbegrünung der Halle 5 bewirkte Herabsetzung der Grünflächenziffer durch die
Sonderbauvorschriften sei zulässig. Aus dem Zusammenhang ergibt sich daher,
dass die Vorinstanz mit dem damals genannten Baubewilligungsverfahren das im
Gestaltungsplan vorgesehene und später auch eingeleitete
Baubewilligungsverfahren für den Neubau der Halle 5 und nicht das vorliegende
Baubewilligungsverfahren meinte, das sich bloss auf die damals bereits
errichteten und im Gestaltungsplan berücksichtigten Bauten bezieht. Der Vorwurf
der Widersprüchlichkeit erweist sich damit als unbegründet.  
 
9.5. Über die Frage, ob die Regelung der Grünfläche in § 9 der
Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans zulässig ist, wurde bereits im
Verfahren betreffend die Anfechtung dieses Plans entschieden (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 E. 8.7. und 8.8 sowie Urteil 1C_145/
2016 vom 1. September 2016 E. 4). Die dagegen erhobenen Einwände des
Beschwerdeführers sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.  
 
10.   
Die Vorinstanz erwog, der Nachweis der Grünflächenziffer von 10 % sei in Bezug
auf das Grundstück Nr. 325 zu erbringen. Sollte dieses später wieder aufgeteilt
werden, müsse zu diesem Zeitpunkt die Grünflächenziffer für die Teilflächen
nachgewiesen werden. 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern diese Erwägung
betreffend die Anwendung kantonalen Rechts gegen das Willkürverbot verstossen
soll. Seinem Antrag, die Beschwerdegegnerin müsse bereits heute nachweisen, wie
die Grünflächenziffer von 10 % nach einer erneuten Aufteilung der Parzelle Nr.
325 erreicht werden könne, ist daher nicht zu entsprechen. 
 
11.  
 
11.1. Die Vorinstanz nahm an, der Beschwerdeführer habe kein
Feststellungsinteresse bezüglich der Frage, ob Teile seiner Beschwerde beim BJD
gegenstandslos wurden, weil es das Verfahren sistiert und damit verschleppt
habe.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Interesse an der Feststellung,
dass das BJD das Verfahren verzögert habe, um ihm möglichst hohe
Verfahrenskosten auferlegen zu können. Hätte das BJD sofort nach Einreichung
der Beschwerde entschieden, hätte die Beschwerde aufgrund des (damals noch)
fehlenden Gestaltungsplans gutgeheissen werden müssen. 
Mit diesen Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer die vom BJD in
Anwendung kantonalen Rechts erfolgte vollumfängliche Auferlegung der
Gerichtskosten, trotz teilweiser Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Auf diese
Kritik ist nicht einzutreten, weil er nicht darlegt, gegen welche Norm oder
welchen unumstrittenen Rechtsgrundsatz die Vorinstanz verstossen haben soll,
wenn sie diesen Kostenentscheid bestätigte. 
 
11.2. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das
Willkürverbot verletzt, indem sie akzeptiert habe, dass er im Verfahren vor dem
BJD der Beschwerdegegnerin zwei Fristverlängerungen als Parteiaufwand habe
entschädigen müssen, obwohl das Verfahren mehr als 2 ½ Jahre sistiert worden
sei.  
Diese Rüge ist unbegründet, weil die Fristverlängerungen in Bezug auf
gerichtlich gesetzte Fristen verlangt wurden, die wesentlich kürzer sind als
die gesamte Verfahrensdauer. Inwiefern die Vorinstanz willkürlich angenommen
habe, die fristgerechte Beantwortung der Eingaben des Beschwerdeführers sei
aufgrund ihrer Weitschweifigkeit und Unübersichtlichkeit nicht möglich gewesen,
zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. 
 
12.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, der zudem der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer 

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