Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.546/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_546/2017  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, 
 
gegen  
 
1. C.________ AG, 
2. D.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter, 
 
Politische Gemeinde Roggwil, 
St. Gallerstrasse 64, 9325 Roggwil, 
handelnd durch den Gemeinderat Roggwil, 
Gemeindeverwaltung, St. Gallerstrasse 64, 
Postfach, 9325 Roggwil, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgebäude, Promenade, 
Postfach, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2017 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau (VG.2016.168/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die C.________ AG und die D.________ AG planen auf der Parzelle Nr. 22 in
Freidorf (Gemeinde Roggwil) den Bau von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt
20 Wohnungen, zwei Gewerbeeinheiten und einer Tiefgarage. Die Liegenschaft
steht im Eigentum der Schweizerischen Südostbahn AG (SOB) und weist eine Fläche
von 24'000 m2 auf, wobei für das Bauprojekt eine Teilfläche von 5'221 m2
vorgesehen ist. Während der öffentlichen Auflage vom 23. Februar bis zum 15.
März 2015 ging eine Reihe von Einsprachen ein, darunter jene von B.________ und
A.________. Die Baugesuchstellerinnen modifizierten ihr Projekt in der Folge
zweimal. Nach der Durchführung mehrerer Augenscheine wies die Gemeinde Roggwil
mit Verfügungen vom 16. und 31. Dezember 2015 die Einsprachen ab und erteilte
die Baubewilligung. 
Die dagegen erhobenen Rekurse wies das Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau (DBU) mit Entscheid vom 7. November 2016 ab. 
Gegen den Entscheid des DBU reichten B.________, A.________ und weitere
Personen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ein. Dieses
wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. August 2017 ab, nahm jedoch eine vom
DBU nur in den Erwägungen erwähnte, die Aussenparkplätze betreffende Auflage
ins Dispositiv seines Entscheids auf. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
12. Oktober 2017 beantragen B.________ und A.________, die Entscheide des
Verwaltungsgerichts, des DBU und der Gemeinde seien aufzuheben und die
Baubewilligung sei zu verweigern. 
Das DBU und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Gemeinderat hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2017 hat das Bundesgericht der
Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
sind Eigentümer einer Parzelle, die vom Baugrundstück nur durch eine Strasse
getrennt ist. Sie sind deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1
BGG).  
 
1.2. Unzulässig ist der Antrag, auch die Entscheide des DBU und der Gemeinde
aufzuheben. Diese sind durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts ersetzt
worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II
142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer erheben verschiedene Rügen im Zusammenhang mit dem
Ausstand des Gemeindepräsidenten Hasler. Das Verwaltungsgericht legt in dieser
Hinsicht dar, die Beschwerdeführer hätten am 18. August 2015, das heisst zwei
Tage vor dem Augenschein vom 20. August 2015, ein Ausstandsgesuch gestellt. Der
Gemeindepräsident sei noch vor Fällung der Einspracheentscheide in den Ausstand
getreten. Dies sei in den jeweiligen Entscheiden vermerkt und begründet worden.
Trete ein Mitglied einer Gesamt- oder Kollegialbehörde von sich aus in den
Ausstand, ohne dass dagegen Einwände erhoben werden, bedürfe es keines
formellen Entscheids. Vorliegend sei der Gemeindepräsident auf das
Ausstandsbegehren hin freiwillig in den Ausstand getreten, weshalb ein
formeller Entscheid hinfällig gewesen sei. Zwar gelte im Übrigen der Grundsatz,
dass eine befangene Amtsperson umgehend aus dem Verfahren auszuscheiden habe.
Weil jedoch das Gesuch erst kurz vor dem Augenschein gestellt worden sei und
dieser lediglich der Ermittlung des Sachverhalts gedient habe, sei die
Teilnahme des mit der Sache vertrauten Gemeindepräsidenten zumindest
nachvollziehbar. Eine Einflussnahme auf den Baubewilligungsentscheid sei nicht
ersichtlich. Hinzu komme, dass kein persönliches Interesse, welches den
Anschein der Befangenheit begründen würde, erkennbar sei. Auch andere
Ausstandsgründe gemäss § 7 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar
1981 über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1) bestünden nicht.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht stelle
aktenwidrig fest, dass der Gemeindepräsident freiwillig in den Ausstand
getreten sei, obwohl sie seinen Ausstand verlangt hätten und von Freiwilligkeit
damit nicht die Rede sein könne. Unzutreffend sei auch, dass keine Einwände
erfolgt seien, denn aus dem Protokollauszug vom 16. Dezember 2015 ergebe sich,
dass die übrigen Mitglieder des Gemeinderats der Auffassung waren, das
Ausstandsbegehren wäre unbegründet gewesen. Auf der Grundlage dieser
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen sei das
Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass kein formeller Zwischenentscheid
notwendig gewesen sei. Die Garantie auf richtige Besetzung der Behörde gemäss 
Art. 29 Abs. 1 BV verlange jedoch zwingend einen Zwischenentscheid. Zudem gehe
das Verwaltungsgericht aktenwidrig davon aus, dass sich die
Ausstandsproblematik ausschliesslich auf den Augenschein bezogen habe. Tatsache
sei vielmehr, dass der Gemeindepräsident das Verfahren bis zur entscheidenden
Sitzung vom 16. Dezember 2015 geleitet habe. Darin sei vermerkt, "Gallus Hasler
tritt bei diesem Geschäft in den Ausstand - verlässt den Raum", woraus sich
ergebe, dass er erst zu jenem Zeitpunkt in den Ausstand getreten sei. Das
Verwaltungsgericht habe sich schliesslich nicht mit den massiven Vorwürfen
gegen den Gemeindepräsidenten in der Eingabe vom 18. Juli 2016 befasst und
damit das rechtliche Gehör verletzt.  
 
2.3. Jeder Verfahrensbeteiligte hat gestützt auf Art. 29 BV Anspruch auf
richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde bzw. darauf, dass diese
vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 140 I 326 E. 5 S.
328 ff.; 127 I 128 E. 3c S. 130 und 4b S. 131; Urteil 2P.26/2003 vom 1.
September 2003 E. 3.4, in: ZBl 106/2005 S. 103; je mit Hinweisen). Vorliegend
ist unbestritten, dass der Gemeindepräsident am Baubewilligungs- und
Einspracheentscheid nicht mitgewirkt hat. Dies entsprach dem Gesuch der
Beschwerdeführer. Art. 29 BV verlangt entgegen deren Auffassung nicht, dass
darüber in einem separaten Entscheid zu befinden wäre. Es ist das anwendbare
Verfahrensrecht, das regelt, wie die Verfassungsgarantie umgesetzt wird. Die
Beschwerdeführer machen insofern keine Verletzung des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts geltend, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge, Art. 29 BV sei verletzt, weil kein
separater Zwischenentscheid gefällt worden sei, ist jedenfalls unbegründet. Das
gleiche gilt für die Rüge der aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts. Aus
der zitierten Notiz anlässlich der Sitzung vom 16. Dezember 2015 geht nicht
hervor, dass sich der Gemeindepräsident bis zu diesem Zeitpunkt mit der Sache
befasste.  
Nicht einzutreten ist auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Sachverhaltsrügen. Inwiefern es für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein soll, ob der Ausstand "freiwillig" erfolgte und ob es dagegen Einwände
gab, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Beschwerdeführer verweisen pauschal
auf eine Eingabe vom 18. Juli 2016, ohne konkret darzulegen, mit welchen
Vorbringen sich das Verwaltungsgericht hätte befassen müssen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist weiter, von welchem Terrainverlauf für die Bemessung der
Gebäude- und Firsthöhe auszugehen ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil das
ursprüngliche Terrain im Jahr 1911 für den Eisenbahnbau grossflächig verändert
und dabei auch aufgeschüttet wurde. Das Verwaltungsgericht legt dar, nach dem
vorliegend anwendbaren § 8 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates des
Kantons Thurgau vom 26. März 1996 zum Planungs- und Baugesetz (RB 700.1; im
Folgenden: aPBV) sei in der Regel vom gewachsenen Terrain auszugehen. Es
verweist auf seine Rechtsprechung, wonach das "gewachsene Terrain" mit dem "in
zulässiger Weise gestalteten Terrain" gleichzusetzen sei, sofern dieses auf den
Geländeverlauf in der näheren Umgebung Bezug nehme. Anders sei nur zu
entscheiden, wenn mit einer "Salamitaktik" die Gebäudevorschriften umgangen
oder wenn bei Neubauten mit "Maulwurfshügeln" (Minder-) Höhen geschindet werden
sollten. Vorliegend sei das Gelände vor über 100 Jahren in zulässiger Weise
aufgeschüttet worden und in der Folge bis heute unverändert geblieben. Am
Augenschein habe festgestellt werden können, dass es einen engen Bezug zur in
der Zwischenzeit erfolgten Umgebungsgestaltung (Bahnareal, Verlauf der Bahnhof-
und Schulstrasse) sowie zum südlich der Bahnlinie angrenzenden
Landwirtschaftsgebiet aufweise. Zur Wohnsiedlung nördlich der Bahnhof-/
Schulstrasse, die zudem in einer anderen Zone liege, weise das Baugrundstück
demgegenüber keinen engeren Bezug auf. Mit dem Neubauvorhaben werde zudem auch
in keiner Weise versucht, mittels "Maulwurfhügeln" Höhe zu schinden. Somit sei
vom heute bestehenden Terrain auszugehen und werde die maximale Gebäude- und
Firsthöhe eingehalten.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Aufschüttung im Jahr 1911 sei
möglicherweise zulässig gewesen, wobei dies aber nicht gesichert sei und nur im
Rahmen der damaligen Eisenbahngesetzgebung bejaht werden könne. Die
Aufschüttung sei aber nicht in einem Baubewilligungs- oder
Sondernutzungsverfahren erfolgt, was entscheidend sei. Dass ein anderes
Verständnis unhaltbar sei, sei daraus ersichtlich, dass damals ein riesiger
Niveauunterschied von über 3 m geschaffen worden sei, was heute undenkbar wäre.
Das geltende Recht verlange für eine Terrainveränderung nämlich, dass diese
einer guten Umgebungsgestaltung diene und dem Geländeverlauf in der Umgebung
angepasst werde. Im Übrigen müsse die Umgebung allseitig betrachtet werden.
Dazu gehöre auch die angrenzende Wohnsiedlung, die vom Baugrundstück nur durch
eine Strasse getrennt sei. Unsinnig sei dagegen die Bezugnahme auf das
Bahnareal, das einen öffentlichen Zweck habe, und auf die Landwirtschaftszone.
Der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot sowie Art. 3 Abs.
2 lit. b und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG (SR 700). Zudem genüge er auch der
Begründungspflicht nicht (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es im
vorliegenden Fall davon ausgeht, dass auf das bestehende Terrain abzustellen
ist und hat seine Begründungspflicht ohne Weiteres erfüllt. Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt nicht, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Es genügt, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, so dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich ist (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 136 I
229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint,
genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513, E. 4.2 S.
516 mit Hinweisen).  
 
3.5. Das Bundesgericht hat sich mit der Formulierung in § 8 aPBV, wonach für
die Bestimmung der Gebäudehöhe "in der Regel" das gewachsene Terrain massgebend
ist, bereits im Urteil 1P.138/2003 vom 28. Mai 2003 befasst. Damals ging es um
einen Höhenunterschied von knapp 3 m (a.a.O., E. 2.1). Umstritten war, was die
Streichung des Ausdrucks "oder des gestalteten Terrains", der noch im alten
Baugesetz vom 28. April 1977 verwendet worden war, und dessen Ersetzung durch
die erwähnte Formulierung bedeutete. Gemäss dem Urteil lässt die Formulierung,
wonach "in der Regel" das gewachsene Terrain massgebend ist, Raum für gewisse
Ausnahmen. Unzulässig wäre eine Praxis, welche die Ausnahme zur Regel und die
Regel zur Ausnahme werden liesse. Innerhalb dieser Schranken stehe den
kantonalen Behörden indessen von Verfassungs wegen ein erheblicher Spielraum
zu. Zwar sei zu berücksichtigen, dass nach altem Recht das gewachsene Terrain
in der Regel nicht oder nur geringfügig verändert werden durfte,
Terrainveränderungen neu jedoch grundsätzlich zulässig seien, wenn sie einer
guten Umgebungsgestaltung dienten und dem Geländeverlauf in der Umgebung
angepasst würden. Werde die Terraingestaltung freigegeben und anschliessend die
zulässige Höhe vom so gestalteten Terrain aus gemessen, wären Tür und Tor
geöffnet, um immer höhere Bauten errichten zu können, was kaum der Absicht des
Gesetzgebers entspräche. Sei jedoch die Terrainaufschüttung nach altem Recht
bewilligt worden, so bestehe eine gewisse Gewähr dafür, dass nicht beliebige
Terrainaufschüttungen als Basis für die Höhenmessung genommen würden. Zudem
habe das Verwaltungsgericht ausdrücklich den Fall von Neubauten vorbehalten,
bei denen der Tendenz, mit "Maulwurfshügeln" Höhe zu schinden, durch das
Abstellen auf das gewachsene Terrain begegnet werden solle. Im Ergebnis
bezeichnete das Bundesgericht die Auslegung des Verwaltungsgerichts als haltbar
(a.a.O., E. 2.5).  
 
3.6. Ob die Aufschüttung aus dem Jahr 1911 ihre Rechtsgrundlage im kantonalen
Baurecht oder der Eisenbahngesetzgebung des Bundes hat, erscheint mit Blick auf
die Bestimmung des massgeblichen Terrains zweitrangig. Von Bedeutung ist nach
den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1P.138/2003 vom 28. Mai 2003
vornehmlich, dass das in § 8 aPBV vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht
in sein Gegenteil verkehrt wird. Dass diese Gefahr vorliegend besteht, wo eine
seit über hundert Jahren unveränderte Terraingestaltung in Frage steht, ist
nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich die Frage, ob bei einer derart
grossflächigen Terrainveränderung das Abstellen auf den zuvor bestehenden
Terrainverlauf nicht zu Ergebnissen führen würde, die dem Zweck der kantonalen
und kommunalen Baugesetzgebung widersprechen würde, da es sich
unbestrittenermassen nicht um einen Fall handelt, in dem durch das Schaffen von
"Maulwurfshügeln" eine höherliegende Baute ermöglicht werden soll. Nicht zu
beanstanden ist zudem die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das
künstlich geschaffene Terrain auf den Geländeverlauf in der näheren Umgebung
Bezug nimmt. Anhand der von der Vorinstanz erwähnten Augenscheinfotos ist
erkennbar, dass die Geländeveränderung zwar als solche erkennbar bleibt, jedoch
aufgrund ihres beträchtlichen Umfangs und weich gestalteter Übergänge nicht
stark auffällt. Das Verwaltungsgericht durfte deshalb, ohne das Willkürverbot
zu verletzen, davon ausgehen, dass vorliegend das gestaltete Terrain massgebend
sei. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. b oder Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG
ist ebenfalls nicht erkennbar.  
 
4.  
 
4.1. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass geplant ist, das
Baugrundstück zu parzellieren. Dies mache einen Nutzungstransfer erforderlich,
damit mit Bezug auf die vom Bauvorhaben in Anspruch genommene Fläche die
Ausnützungsziffer eingehalten werden könne. Die Beschwerdeführer beanstandeten
im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Baubehörde von den
Baugesuchstellerinnen keine exakten Angaben zur Ausnützung verlangt hatten und
machten geltend, der erforderliche Nutzungstransfer sei nicht möglich. Das
Verwaltungsgericht hält dazu fest, auch wenn die Gemeinde die geplante
Abparzellierung bereits berücksichtigt habe, müsse für die Beurteilung, ob die
Ausnützungsziffer eingehalten sei, grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse
abgestellt werden. Die zulässige Ausnützungsziffer sei damit ohne Weiteres
eingehalten, wobei im Übrigen auch die Voraussetzungen für einen
Nutzungstransfer erfüllt würden.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer gehen mit dem Verwaltungsgericht einig, dass die
Abparzellierung im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu berücksichtigen sei.
Sie sind der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht damit letztlich ihren
Einwänden gefolgt sei und es deshalb sowohl eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs als auch des Willkürverbots darstelle, dass dieser Umstand nicht bei den
Kostenfolgen berücksichtigt worden sei. Zudem machen sie Ausführungen zur Frage
der Zulässigkeit des Nutzungstransfers, die sie jedoch selbst als hypothetisch
bezeichnen.  
 
4.3. Ob die Abparzellierung und der Nutzungstransfer dereinst ohne
Bundesrechtsverletzung erfolgen können, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
Diese Frage bildet nicht Prozessgegenstand. Entscheidend ist, dass bei einer
ungeteilten Parzelle von der Einhaltung der Ausnützungsziffer ausgegangen
werden kann. Dies bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Weshalb sie der
Auffassung sind, dass deshalb der Kostenentscheid der Vorinstanz das
Willkürverbot und das rechtliche Gehör verletzen sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Abzustellen ist insoweit nicht darauf, dass das
Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen in einem Punkt ihre Auffassung geteilt,
sondern darauf, dass es im Ergebnis die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen
hat.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen die Erschliessung, die sie als unzureichend
erachten.  
 
5.2. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Baugrundstück
erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die einzelnen Anforderungen an
eine hinreichende Erschliessung ergeben sich vor allem aus dem kantonalen Recht
und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Diese haben sich an den
bundesrechtlichen Rahmen zu halten. Das entsprechende kantonale Recht kann
insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die
genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen (vgl. im Einzelnen
Urteil 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung
der Erschliessung steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches
Ermessen zu. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts auf Willkür hin (a.a.O., E. 4.2; BGE 121 I 65 E. 3a S. 68 mit
Hinweisen).  
 
5.3. Die Beschwerdeführer kritisierten im Verfahren vor dem DBU und dem
Verwaltungsgericht, die Baugesuchsunterlagen seien falsch, da sie nicht auf den
tatsächlichen Strassenverhältnissen beruhen würden, sondern auf dem
Grundbuchplan. Die Strasse sei effektiv schmaler als im Grundbuch festgehalten,
was dazu führe, dass sich zwischen ihr und dem Baugrundstück ein nicht bebauter
Streifen befinde.  
 
5.4. Das DBU legte dar, die Baugesuchstellerinnen hätten sich auf die
Grundbuchpläne verlassen dürfen. Sollten die Beschwerdeführerinnen der Ansicht
sein, die amtlichen Vermessungen seien falsch, so müssten sie gegen den
entsprechenden Eintrag im Grundbuch vorgehen. Das Verwaltungsgericht bestätigte
diese Erwägungen und hielt fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das
Baugrundstück nicht erschlossen sein solle.  
 
5.5. Die Beschwerdeführer erneuern in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht ihre
Behauptung, dass das Grundbuch nicht mit der tatsächlichen Situation
übereinstimme. Sie legen jedoch in keiner Weise dar, wie sie zu dieser Annahme
gelangen. Dies ist auch aus den Akten und insbesondere den Eingaben der
Beschwerdeführer an die Vorinstanzen nicht ersichtlich. Auch damals
beschränkten sie sich auf eine entsprechende Behauptung. Dass das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unrichtig
festgestellt hätte, indem es auf die Grundbuchpläne abstellte, zeigen sie somit
nicht auf. Unter diesen Voraussetzung erscheint ihre Rüge der Verletzung von 
Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ohne Weiteres als unbegründet.  
 
6.   
Im Verfahren vor dem DBU forderte das kantonale Tiefbauamt, dass zur
Sicherstellung der Sichtberme auf einen Parkplatz auf der rechten Seite der
Ausfahrt verzichtet oder die ganze Parkplatzreihe um ca. 1 m von der Strasse
wegverschoben werde. Die Verfahrensbeteiligten erklärten sich mit dieser
Auflage einverstanden. Das Verwaltungsgericht versah das Dispositiv seines
Entscheids mit einer entsprechenden Ergänzung. Im Verfahren vor Bundesgericht
kritisieren die Beschwerdeführer, die Auflage sei nicht der Grundeigentümerin
eröffnet worden, was einen schweren Mangel und eine Verletzung des
Willkürverbots darstelle. Sie legen jedoch nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb die Aufhebung eines Parkplatzes - was zur Erfüllung der
erwähnten Auflage bereits ausreicht - der gesonderten Zustimmung der
Grundeigentümerin bedürfte. Eine Verletzung des Willkürverbots ist zu
verneinen. Im Übrigen weisen die Beschwerdegegnerinnen darauf hin, dass die
Grundeigentümerin mit Schreiben vom 3. Januar 2017 gegenüber der Gemeinde
Roggwil und dem DBU ihr Einverständnis mit der Auflage erklärt habe. 
 
7.   
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben den
Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 1 f. BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Roggwil, dem
Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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