Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.544/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_544/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch C.________, 
 
gegen  
 
Baukommission U.________, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Böschungsmauer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
3. Oktober 2017 (VWBES.2017.292). 
 
 
Erwägungen:  
Am 3. Oktober 2017 trat das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde von
A.________ und B.________ nicht ein, mit der Begründung, der von ihnen
beanstandete Entscheid der Baukommission U.________ vom 2. März 2016 sei
bereits in Rechtskraft erwachsen, weil sie die von ihnen dagegen ans Bau- und
Justizdepartement erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen hätten. 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 ersucht C.________ als (privater) Vertreter
von A.________ und B.________, ihm mitzuteilen, "ob bei diesem Urteil wirklich
kein Rechtsmittel erforderlich war. Sollte dies nicht der Fall sein, erhebe ich
Beschwerde gegen dieses Urteil". 
Mit dieser Eingabe erheben die Beschwerdeführer keine vorbehaltlose Beschwerde
ans Bundesgericht, sondern nur für den Fall, dass eine solche nach der
Einschätzung des Bundesgerichts erforderlich wäre. Eine solche bedingte
Beschwerde ist unzulässig, ganz abgesehen davon, dass es dem Bundesgericht
nicht erlaubt ist, Parteien Ratschläge zu erteilen. Auf die Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet den Beschwerdeführern
insofern nicht, als der von ihnen beanstandete Bauentscheid der Gemeinde einer
inhaltlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist, wie das Verwaltungsgericht
im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat. 
Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten
ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baukommission U.________, dem
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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