Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.526/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_526/2017            

 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Stadtrat Bülach, 
Marktgasse 28, 8180 Bülach, 
2. C.________, c/o KESB Bülach, 
Feldstrasse 99, 8180 Bülach, 
3. D.________, c/o KESB Bülach, 
Feldstrasse 99, 8180 Bülach, 
4. Stadtverwaltung Bülach, Planung und Bau, 
Marktgasse 27, 8180 Bülach, 
5. Bezirksrat Bülach, 
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Besondere Untersuchungen, 
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zu Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 6. September 2017 (TB170102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 11. Juni 2017 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur
Strafanzeigen ein gegen den Bezirksrat Bülach, den Stadtpräsidenten von Bülach,
B.________, die Leiterin der KESB Bülach Nord und Süd, C.________, das Bauamt
der Stadt Bülach sowie die Berufsbeiständin D.________. Die Anzeigen wurden
zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft I weitergeleitet, welche sie via
Oberstaatsanwaltschaft ans Obergericht des Kantons Zürich überwies mit dem
Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur
Durchführung von Strafverfahren gegen die Angezeigten zu entscheiden, wobei die
Ermächtigung nicht zu erteilen sei, da bei summarischer Prüfung kein
Anfangsverdacht vorliege. 
Am 6. September 2017 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung zur Strafverfolgung der Angezeigten nicht. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen
Beschluss des Obergerichts. 
 
C.   
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das
Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen
oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht
abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen
zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die
Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist.
Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV
269 E. 1.3.1).  
 
1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist
Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie
nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S.
47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).  
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht
nicht dar, inwiefern er zur Beschwerde befugt ist, und das ist auch keineswegs
offensichtlich. 
 
1.3. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer weder einen konkreten Antrag stellt
noch sachgerecht begründet, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2).
Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi 

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