Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.525/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_525/2017            

 
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Abteilung A, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 31. August 2017 (TB170109). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete mit Schreiben vom 9. und 17. April 2017 Strafanzeige u.a.
gegen das "Bezirksgefängnis Zürich" wegen Körperverletzung. Die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 21. Juli
2017 die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, über die
Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung gegen unbekannte Funktionäre des Gefängnisses Zürich zu
entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte
mit Beschluss vom 31. August 2017 die Ermächtigung zur Strafverfolgung
(Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) nicht. Sie verneinte ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Gefängnispersonals. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 25. September 2017 (Postaufgabe 2. Oktober
2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss
der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung
führte, nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese
Begründung bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen
Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, Abteilung A, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli 

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