Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.523/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
1C_523/2017  
 
 
Urteil vom 20. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1.
Kammer, vom 23. August 2017 (WBE.2017.281). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ lenkte am 20. Juli 2016, ca. 21.39 Uhr, einen Personenwagen auf der
Nationalstrasse A1 von Regensdorf her kommend in Richtung Bern. Wegen
Revisionsarbeiten beim Gubristtunnel war der Verkehr mittels Überleiter in die
Tunnelröhre, Fahrbahn St. Gallen, umgeleitet und wurde im Gegenverkehr geführt.
In dieser Tunnelröhre war es aber zu einer Kollision gekommen und es hatte sich
ein Stau gebildet, der sich bis vor das Tunnelportal erstreckte. Dort stand der
Personenwagen, den A.________ lenkte, im Stau. Diverse Fahrzeuge vor ihm
begannen zu wenden, um auf die Spur des Gegenverkehrs zu gelangen und in
Richtung St. Gallen zu fahren. Nachdem die Fahrzeuge vor A.________ aufgrund
der eigenen Wendemanöver faktisch bereits beide Fahrspuren versperrt hatten,
wendete auch er den Personenwagen. Bei diesem Manöver unterliess er es, den
Richtungsanzeiger zu betätigen. Unmittelbar nach dem Wendemanöver wurde er von
Beamten der Kantonspolizei Zürich, die den Vorfall beobachtet hatten,
angehalten und verzeigt. 
Am 30. November 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland
A.________ aufgrund dieses Vorfalls zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dieser Strafbefehl blieb
unangefochten. 
 
B.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom
6. Dezember 2016 den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie C mit
sofortiger Wirkung für immer. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom
Ablauf von fünf Jahren und der Glaubhaftmachung des Wegfalls der Entzugsgründe
abhängig gemacht. In der Begründung stufte das Strassenverkehrsamt den Vorfall
vom 20. Juli 2016 als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften ein; es stützte den Ausweisentzug unter
Berücksichtigung der zuvor verfügten Administrativmassnahmen auf Art. 16c Abs.
2 lit. e SVG. 
A.________ focht die Verfügung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau an. Das Strassenverkehrsamt zog die Verfügung vom 6. Dezember
2016 daraufhin in Wiedererwägung. Mit der neuen Verfügung vom 20. Januar 2017
wurden die gleichen Administrativmassnahmen verhängt; der Vorfall wurde nun
aber als mittelschwere Widerhandlung bezeichnet und der Ausweisentzug stützte
sich auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG. A.________ erhob gegen diese Verfügung
wiederum Beschwerde an das kantonale Departement. Dieses schrieb mit Entscheid
vom 5. April 2017 das Verfahren betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2016
als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20.
Januar 2017 ab. 
Den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres zog A.________ an
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter. Dieses wies das Rechtsmittel
mit Urteil vom 23. August 2017 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Oktober 2017
beantragt A.________, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihm
den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Das Strassenverkehrsamt, das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das
Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) stellt in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 ebenfalls den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Februar 2018 auf Gegenbemerkungen
verzichtet. 
 
D.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 27.
Dezember 2017 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben
(Art. 83 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung zur Gefährdungslage und zudem eine widersprüchliche
Urteilsbegründung bzw. eine Gehörsverletzung im Hinblick auf die
Bindungswirkung des Strafbefehls vor. 
 
2.1. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu
binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,
widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die
Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen
Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,
namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist
die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation
hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser
kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in
diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz,
widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE
136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3).  
 
2.2. Im Strafbefehl vom 30. November 2016 steht, der Beschuldigte habe die
Gelegenheit zum Wenden benützt, nachdem die Fahrzeuge vor ihm aufgrund der
eigenen Wendemanöver faktisch bereits beide Spuren versperrt hätten. Diese
Darstellung wird im angefochtenen Urteil, unter Auswertung einer polizeilichen
Videoaufzeichnung, im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Ein weiter vorn im Stau
stehender Lieferwagen führte das Wendemanöver kurz vor jenem des
Beschwerdeführers aus und musste mitsamt den dahinter folgenden Fahrzeugen
wegen dem Beschwerdeführer wieder bis zum Stillstand abbremsen. Diese
Präzisierungen im angefochtenen Urteil stimmen mit der zeitlichen Abfolge der
Vorgänge gemäss dem Strafbefehl überein und sind nicht offensichtlich
unrichtig. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe das Wendemanöver
gleichzeitig wie der Lieferwagen eingeleitet und dieser habe im damaligen
Moment beide Fahrspuren versperrt. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen
nichts für sich ableiten. Die Behinderung auf der Gegenspur haben jedenfalls
nicht allein dieser Lieferwagen oder die dahinter auf der Gegenspur folgenden
Fahrzeuge zu vertreten, sondern der Beschwerdeführer hat mit seinem
Wendemanöver diese Behinderung erheblich verstärkt.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz verneinte im Allgemeinen eine Bindungswirkung des
Strafbefehls bezüglich des Verschuldens. Den Einwänden des Beschwerdeführers,
die sich auf sein Verschulden beziehen, hielt die Vorinstanz allerdings
entgegen, sie seien bereits erfolglos im Strafverfahren geltend gemacht worden;
insofern bestehe eine Bindungswirkung. Das angefochtene Urteil setzt sich mit
diesen Argumenten inhaltlich nur im Sinne einer Eventualbegründung auseinander.
Dabei beruft sich der Beschwerdeführer auf irrtümliche Annahmen, die ihn zum
Wendemanöver bewogen hätten. Es geht darum, ob er Anlass zur Annahme hatte, die
Fahrzeuge vor ihm im Stau würden auf polizeiliche Anweisung hin wenden oder er
habe Platz für die Durchfahrt des Polizeifahrzeugs zu machen.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine behaupteten, irrtümlichen
Annahmen bereits in der polizeilichen Einvernahme im Strafverfahren vorgebracht
zu haben. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, gilt das auch für die Behauptung
des Beschwerdeführers, er habe an dem hinter ihm stehenden Dienstfahrzeug der
Polizei Blaulicht wahrgenommen. Im rechtskräftigen Strafbefehl werden diese
Einwände nicht im Detail behandelt, sondern bloss eine vorsätzliche Tatbegehung
festgehalten. Deshalb ist das Vorgehen der Vorinstanz, bei diesen Punkten eine
Eventualbegründung beizufügen, nachvollziehbar. Die fraglichen
Sachverhaltsannahmen weisen zwar einen Bezug zum Verschulden auf, betreffen
aber nicht die rechtliche Würdigung des Verschuldens. Insoweit durfte die
Vorinstanz nach der oben bei E. 2.1 dargelegten Rechtsprechung von einer
Bindungswirkung des Strafbefehls ausgehen. Das angefochtene Urteil erweist sich
in dieser Hinsicht weder als widersprüchlich noch in der Sache als
offensichtlich unzutreffend. Ebenso wenig wurde das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt.  
 
3.  
 
3.1. Auf Autobahnen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen
gestattet; Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt (Art. 36 Abs. 1 VRV; SR
741.11). Ausserdem ist bei einem Personenwagen das Wenden mit einem
Richtungsanzeiger rechtzeitig bekanntzugeben (Art. 39 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. 
Art. 28 Abs. 1 VRV). Dass der Beschwerdegegner diese Verkehrsregeln verletzt
hat, ist unbestritten.  
 
3.2. Art. 16a-c SVG unterscheiden zwischen der leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss Art. 16a Abs.
1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen
wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.  
 
3.3. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen
Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder
gar einer Verletzung naheliegt (vgl. Urteil 1C_273/2016 vom 5. Dezember 2016 E.
4.1 mit Hinweisen).  
Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten
Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus
(BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f. S. 141). 
 
3.4. Die Vorinstanz hat die Verkehrsregelverletzung im vorliegenden Fall zu
Recht als mittelschwere Widerhandlung beurteilt. Das Verbot, auf der Autobahn
zu wenden, bildet eine grundlegende Verkehrsregel. Ein solches Manöver
gefährdet die Verkehrssicherheit nicht unerheblich. Zwar wurde in der
Begründung des Strafbefehls eine erhöhte abstrakte Gefährdung verneint. Es ist
jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dennoch eine solche bejahte,
weil sie von einer mehr als theoretischen Gefahr von Auffahrunfällen mit den
anderen wendenden Fahrzeugen ausging. Weder wurde die Gefahrensituation
ausschliesslich durch Wendemanöver von Fahrzeugen, die im Stau vor dem
Personenwagen des Beschwerdeführers gewartet hatten, geschaffen (vgl. oben E.
2.2), noch durfte dieser auf besondere Vorsicht jener Lenker vertrauen. Seine
Ausführungen, mit denen er eine Gefahr von Auffahrunfällen in Abrede stellt
bzw. seinen Beitrag zur Gefahr bagatellisiert, überzeugen nicht. Auch hat der
Beschwerdeführer das verbotene Wendemanöver bewusst ausgeführt. Die Vorinstanz
durfte ihm ein mittelschweres Verschulden anlasten; die von ihm beanspruchten
Entlastungsgründe wurden zu Recht als nicht stichhaltig angesehen (vgl. oben E.
2.3.2). Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er ein Zusammenspiel
unglücklicher Umstände behauptet und ein leichtes Verschulden geltend macht.
Insgesamt hat die Vorinstanz mit der Einstufung als mittelschwere Widerhandlung
auch keinen Widerspruch zum Ausgang des Strafverfahrens geschaffen; eine
einfache Verkehrsregelverletzung entspricht sowohl einer leichten als auch
einer mittelschweren Widerhandlung (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143).  
 
3.5. Der Führerausweis oder Lernfahrausweis wird gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f
SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung für immer - mindestens aber für
fünf Jahre (Art. 23 Abs. 3 SVG) - entzogen, wenn der Ausweis in den
vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war. Mit
Verfügung vom 5. Oktober 2012 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis in
Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen worden;
dieser wurde ihm am 13. Mai 2015 wieder erteilt. Bei dieser Sachlage ist es
nicht zu beanstanden, wenn sich der Entzug des Führerausweises und des
Lernfahrausweises der Kategorie C nach dem Vorfall vom 20. Juli 2016 auf Art.
16b Abs. 2 lit. f SVG stützt. Das Verwaltungsgericht hat kein Bundesrecht
verletzt, indem es die unterinstanzlich "für immer, mindestens aber für 5
Jahre" verfügten Ausweisentzüge schützte. Es handelt sich um die gesetzliche
Minimaldauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden darf
(vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336); diese führt trotz der vom Beschwerdeführer
behaupteten hohen Massnahmeempfindlichkeit auch nicht zu einem unhaltbaren
Ergebnis.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Diese ist als aussichtslos zu
bezeichnen. Die Vorinstanz hat das angefochtene Urteil eingehend und
überzeugend begründet, sodass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen hätte.
Deshalb kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64
BGG nicht bewilligt werden. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers rechtfertigt es sich allerdings, auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für
Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet 

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