Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.522/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_522/2017            

 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Hornussen, Verwaltung 3plus, Hauptstrasse 7, 5076 Bözen, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für
Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 14. September 2017 (WBE.2017.248). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 395 ausserhalb der Bauzone der
Gemeinde Hornussen, auf der sich ein Wochenendhaus befindet. Am 3. Februar 2014
reichte sie ein Gesuch für dessen Umnutzung zu einem Dauerwohnsitz ein. Dieses
wurde von allen kantonalen Instanzen abgewiesen. 
Mit Urteil vom 7. Juni 2017 (1C_464/2016) hiess das Bundesgericht die dagegen
erhobene Beschwerde von A.________ gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts
Aargau vom 19. August 2016 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons
Aargau zurück. Es erwog, die Umnutzung könne nicht isoliert beurteilt werden,
sondern nur zusammen mit den dafür vorgenommenen bzw. geplanten baulichen
Massnahmen. Das Verfahren müsse daher mit den hängigen bzw. neu einzuleitenden
Baugesuchen koordiniert werden. 
Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 24. Juli 2017 (mit Ergänzung vom
1. August 2017) ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, ihr Gesuch um
Umnutzung sei komplett zu bewilligen und ihr seien die Auslagen für das
vorinstanzliche Verfahren zurückzuerstatten. 
 
B.  
Am 14. September 2017 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau über
eine weitere Beschwerde von A.________. Diese richtete sich gegen die teilweise
Abweisung ihres nachträglichen Baugesuchs für die Umgebungsgestaltung vom 19.
Dezember 2015 und die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen. 
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Beschwerdesache zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Hornussen bzw. an das BVU zurück.
Gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. Juni 2017 müssten die
verschiedenen Verfahren koordiniert werden. Das vorliegende Verfahren "kreuze
sich" mit der bundesgerichtlichen Rückweisung und müsse daher ebenfalls an das
BVU zurückgewiesen werden, um die gebotene Gesamtbeurteilung von Bau- und
Umnutzungsgesuchen vornehmen zu können. Dabei sei sicherzustellen, dass alle
baulichen Änderungen vollständig erfasst und geprüft werden. 
 
C.  
Dagegen hat A.________ am 1. Oktober 2017 (Postaufgabe am 2. Oktober 2017)
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, ihr nachträgliches
Baugesuch sei vollständig anzunehmen und zu bewilligen. Im Begleitschreiben
bittet sie, den Zusammenhang dieses Verfahrens mit dem in der Revision
liegenden Verfahren 1C_464/2016 zu beachten. 
 
D.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
E.  
Das Bundesgericht hat das Revisionsgesuch am 4. Oktober 2017 abgewiesen, soweit
darauf einzutreten war (Urteil 1F_22/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Vereinigung des
vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 1F_22/2017 erscheint nicht
zweckmässig: Da das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausdrücklich auf
den bundesgerichtlichen Entscheid 1C_464/2016 Bezug genommen hat, war vielmehr
vorab zu prüfen, ob das genannte bundesgerichtliche Urteil in Revision gezogen
werden muss. Nachdem dies (mit Urteil vom 5. Oktober 2017) verneint worden ist,
kann die vorliegende Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid an
die Hand genommen werden. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die
Sache zu neuer Beurteilung an das BVU zurück. Es handelt sich somit um einen
Zwischenentscheid. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nur unter den besonderen Voraussetzungen
gemäss Art. 92 f. BGG offen. In Betracht fälle vorliegend nur Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG. Danach ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies muss
grundsätzlich von der beschwerdeführenden Person dargelegt werden. 
Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch die
Rückweisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Dies ist auch
nicht ersichtlich; insbesondere läuft die Frist für die angeordneten
Wiederherstellungsmassnahmen erst ab Rechtskraft des Endentscheids. Der Vorwurf
der Beschwerdeführerin, mit der Rückweisung wolle das Verwaltungsgericht den
Entscheid über das Umnutzungsgesuch unnötig in die Länge ziehen, erscheint
offensichtlich unbegründet: Gegenstand des angefochtenen Rückweisungsentscheids
war das nachträgliche Baugesuch und nicht das Umnutzungsgesuch; durch die
Rückweisung an das BVU ermöglicht das Verwaltungsgericht erst die - vom
Bundesgericht im Urteil 1C_464/2016 angeordnete - gesamthafte Beurteilung des
Umnutzungsgesuchs mit allen nachträglichen Baugesuchen. 
 
3.   
Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (
Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG
). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Hornussen, dem
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für
Baubewilligungen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber 

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