Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.51/2017
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_51/2017

Urteil vom 26. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch,
und dieser substituiert durch Advokatin Claudia Stehli,

gegen

Amt für Mobilität, Dufourstrasse 40, 4001 Basel,
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons
Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel.

Gegenstand
spezielles Parkierungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Dezember 2016 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.

Sachverhalt:

A. 
Der damalige Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx in Basel trat im
Jahr 1950 einen Teil seines Grundeigentums zur Verbreiterung der
N.________-strasse zugunsten der Allmend ab. Am 12. Dezember 1958 bewilligte
der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Markierung eines Parkstreifens
vor der Liegenschaft N.________-strasse xx als Privatparkplatz, solange die
Verhältnisse nicht grundlegend geändert würden. Die Errichtung einer
entsprechenden Servitut mit Eintragung ins Grundbuch lehnte er hingegen ab.

B. 
Mit Verfügung vom 29. April 2015 erklärte das Amt für Mobilität des Bau- und
Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt das vorgenannte spezielle
Parkierungsrecht auf dem etwa 20 Meter langen Parkstreifen vor der Liegenschaft
N.________-strasse xx für untergegangen. Gegen diese Verfügung erhob A.________
als heutige Eigentümerin der Liegenschaft Rekurs, welchen das Bau- und
Verkehrsdepartement mit Entscheid vom 16. Dezember 2015 abwies. Gegen den
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements erhob A.________ wiederum Rekurs.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2016 wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt das Rechtsmittel ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2017
gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2016 und die Verfügung des Amts für
Mobilität vom 29. April 2015 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass
das gemäss Regierungsbeschluss vom 12. Dezember 1958 wohlerworbene spezielle
Parkierungsrecht als Privatparkplatz auf dem etwa 20 Meter langen Parkstreifen
vor der Liegenschaft N.________-strasse xx, Basel, zugunsten von deren
Eigentümerschaft weiterhin bestehe. Eventualiter sei die Streitigkeit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bau- und
Verkehrsdepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und schliesst
ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 27. März 2017 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts isteinkantonal
letztinstanzlicher Endentscheid in eineröffentlich-rechtlichenAngelegenheit
(vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die
Verfügung des Amts für Mobilität vom 29. April 2015 wurde durch den
angefochtenen Entscheid ersetzt und gilt als inhaltlich mitangefochten. Die
Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids und als Eigentümerin der Liegenschaft
N.________-strasse xx zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2. 
Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in
verschiedener Hinsicht als willkürlich.

2.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor
Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass der damalige Eigentümer im Jahr 1950 über eine
Baubewilligung verfügt habe, welche ihm die Errichtung von vier Parkplätzen auf
seinem Grundstück ermöglicht habe. Sie habe verkannt, dass er einen Teil seines
Grundeigentums zu Gunsten der Allmend  freiwillig abgetreten habe, und zwar
einzig, um im Sinne einer für die Nachbarn befriedigenderen Lösung die
Verbreiterung der Strasse und die Errichtung der privaten Parkplätze auf der
verbreiterten Strasse zu ermöglichen.

2.3. Unbestritten ist, dass der damalige Eigentümer der Liegenschaft
N.________-strasse xx einen Teil seines Grundstücks an die Allmend abgetreten
hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde nicht wesentlich, ob dies freiwillig geschah oder
nicht. Auch ist nicht relevant, ob dem damaligen Eigentümer vor der
Verbreiterung der Strasse eine Baubewilligung erteilt worden war, welche es ihm
erlaubt hätte, vier Parkplätze auf seinem eigenen Grundstück zu errichten,
zumal er eine entsprechende Bewilligung jedenfalls nicht in Anspruch nahm. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern sich ihre Schilderung der
ursprünglichen Absichten der Eigentümerschaft zur Abtretung eines Teils ihres
Grundstücks in den entscheidwesentlichen Punkten von den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unterscheidet bzw. inwiefern die
Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig
erhoben hätte.

3. 
Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass das dem ehemaligen
Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx eingeräumte Parkierungsrecht
mit dem Erwerb der Liegenschaft auf sie übergegangen ist. Die Vorinstanz hat
sich dazu im angefochtenen Urteil nicht geäussert. Wie es sich damit verhält,
kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

4. 
Die Beschwerdeführerin rügt, mit dem angefochtenen Urteil werde die
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV sowie § 11 Abs. 1 lit. r der Verfassung des
Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV BS; SR 131.222.1) verletzt, da das
spezielle Parkierungsrecht ein wohlerworbenes Recht darstelle.

4.1. Die namentlich unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden
wohlerworbenen vermögenswerten Rechte sind durch ihre besondere
Rechtsbeständigkeit insbesondere im Hinblick auf Gesetzesänderungen
charakterisiert (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1 S. 35 f.; Urteil 1C_570/2010 vom 10.
April 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dieser Charakter wird den als
wohlerworbenen Rechten geltenden Rechtspositionen zuerkannt, da zwischen Bürger
und Staat eine besondere Vertrauensbeziehung geschaffen worden ist, die
zumindest für gewisse Zeit und in bestimmten Punkten stabilisiert und vor
staatlichen Eingriffen geschützt sein soll (BGE 106 Ia 163 E. 1b S. 168). Zu
ihnen gehören die sog. ehehaften Rechte, wie beispielsweise auf historischen
Titeln beruhende oder seit unvordenklicher Zeit bestehende Wasser-, Tavernen-,
Jagd-, Fischerei- oder Weiderechte (Urteil 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E.
3.1 mit Hinweis). Ehehafte Rechte sind ausschliesslich private Rechte, die
ihren Ursprung in einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht, und welche
nach neuem Recht nicht mehr begründet werden können, aber auch unter der neuen
Rechtsordnung weiterbestehen dürfen (BGE 127 II 69 E. 4b S. 74; Urteil 1C_570/
2010 vom 10. April 2012 E. 3.1).
Als wohlerworbene Rechte gelten auch Positionen, für die Unabänderlichkeit
gesetzlich oder mit besonders qualifizierter Zusicherung im Einzelfall
garantiert wurde (vgl. BGE 124 V 302 E. 4b S. 206; 117 V 221 E. 5b S. 228;
Urteil 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 3.1). Zu den wohlerworbenen Rechten
können schliesslich auch Rechtspositionen zählen, welche aus Verträgen oder
vertragsähnlichen Verhältnissen zwischen Privaten und dem Staat entstanden
sind, so insbesondere Konzessionen (BGE 132 II 485 E. 9.5 S. 513; Urteile
1C_570/ 2010 vom 10. April 2012 E. 3.1 sowie 2P.315/2005 vom 18. Mai 2006 E.
3.2).
Ob eine Rechtsposition als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist, lässt
sich nicht allein aufgrund ihrer Entstehung und unabhängig von der aktuellen
Rechtslage beurteilen. Die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts ist vielmehr
das (typisierte) Ergebnis einer Interessenabwägung, welches den aufgrund einer
früheren Rechtsordnung eingeräumten Rechten den Vorrang vor der Durchsetzung
der mit einer Rechtsänderung verfolgten öffentlichen Interessen einräumt, wobei
das konkret fassbare Rechtssicherheitsinteresse des Rechtsinhabers nach den
aktuellen Verhältnissen zu gewichten ist (BGE 127 II 69 E. 5a S. 75 f.).

4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Parkierungsrecht als
wohlerworbenes Recht zu qualifizieren sei. Dies ergebe sich aufgrund der
Entstehungsgeschichte und der Formalisierung dieses Rechts im
Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 1958.

4.2.1. Der Regierungsrat begründete den Regierungsratsbeschluss vom 12.
Dezember 1958 damit, dass die Strassenverbreiterung der N.________-strasse im
Jahre 1951 auf Gesuch und Kosten des damaligen Eigentümers der Liegenschaft
N.________-strasse xx erfolgt sei. Der neu zur Strasse hinzugekommene zwei
Meter breite Landstreifen sei zur Allmend geschlagen worden. Aus den damaligen
Abtretungsvorgängen oder der aktuellen Situation (im Jahre 1958) könnten aber
keinerlei Ansprüche der Anwänder auf Sonderrechte in Bezug auf die Benützung
dieses verbreiterten Strassenteiles abgeleitet werden. Da der Landstreifen nun
dem Allmendrecht unterliege, könne die Errichtung einer Servitut nicht verlangt
werden. Da der Staat aber die seinerzeitigen Intentionen der Parteien gekannt
habe, würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn dem Eigentümer der
Liegenschaft N.________-strasse xx das Parkierungsrecht vor dem Hause
verweigert würde. Er habe sich dieses Recht erworben und es sei ihm zu
erhalten, solange die Verhältnisse nicht grundlegend geändert werden. Dem
Gesuch um Markierung des Parkstreifens vor der Liegenschaft N.________-strasse
xx als Privatparkplatz werde daher aus Billigkeitsgründen entsprochen, wobei
der Eigentümer die Kosten zu tragen habe. Eine Eintragung eines entsprechenden
Vermerkes im Grundbuch sei hingegen nicht möglich.

4.2.2. Das dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx im
Jahr 1958 eingeräumte Parkierungsrecht ist kein auf einem historischen Titel
beruhendes oder seit unvordenklicher Zeit bestehendes ehehaftes Recht. Dass ihm
seinerzeit mit besonders qualifizierter Zusicherung ein unabänderliches
Parkierungsrecht eingeräumt worden wäre oder er mit dem Staat eine Vereinbarung
über ein solches unabänderliches Recht getroffen hätte, ergibt sich weder aus
dem Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember 1958 noch sonst aus den Akten. Aus
den dargelegten Erwägungen des Regierungsrats sowie namentlich dem Umstand,
dass das Gesuch um Eintragung einer Dienstbarkeit seinerzeit abgewiesen und ein
Anspruch auf Sonderrechte explizit verneint worden ist, ist im Gegenteil zu
schliessen, dass dem ehemaligen Eigentümer ein unabänderliches Parkierungsrecht
gerade nicht eingeräumt werden sollte. Auch die im Regierungsratsbeschluss
enthaltene Bedingung, wonach das Parkierungsrecht bis zum Eintreten einer
grundlegenden Änderung der Verhältnisse zu erhalten sei, spricht dagegen, dass
der Regierungsrat der Eigentümerschaft der N.________-strasse xx ein
unabänderliches Parkierungsrecht zusichern wollte.

4.2.3. Das umstrittene Parkierungsrecht stellt somit eine einfache Bewilligung
zur nicht mehr gemeinverträglichen Nutzung des öffentlichen Grunds dar, die
keine wohlerworbenen Rechte begründete. Daran ändert sich auch nichts, wenn man
davon ausgeht, dass der ehemalige Eigentümer - wie die Beschwerdeführerin
vorbringt (vgl. E. 2.2 hiervor) - einen Teil seines Grundeigentums freiwillig
abgetreten hat, um die Errichtung der privaten Parkplätze zu ermöglichen. Damit
fällt das spezielle Parkierungsrecht nicht unter den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan
noch ist ersichtlich, dass der Schutz des Eigentums gemäss § 11 Abs. 1 lit. r
KV BS, auf den sie sich zusätzlich beruft, über den Gehalt von Art. 26 BV
hinausgeht und ihm eine selbstständige Bedeutung zukommt.

5. 
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 9 BV und § 10 KV
BS geltend. So stelle der Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 12.
Dezember 1958 eine Vertrauensgrundlage dar, die einem Entzug des speziellen
Parkierungsrechts entgegenstehe. Ein Widerruf sei zudem unverhältnismässig.

5.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E.
4.1 S. 170; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann
stets, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I
69 E. 2.3 und E. 2.5.1 S. 71 ff. mit Hinweisen).
Rechtsfehlerhafte Verfügungen können unter bestimmten Voraussetzungen
zurückgenommen werden. Sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind,
können insbesondere Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse wegen unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nachträglicher
Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen werden (BGE 139 II 185 E. 10.2.3
S. 202 mit Hinweisen).

5.2. Jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des
öffentlichen Raums bedarf im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich einer Bewilligung
und ist gebührenpflichtig (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Nutzung des
öffentlichen Raumes vom 16. Oktober 2013 [SG 724.100]). Dies gilt namentlich
für das Parkieren von Motorwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 1
der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 12. Juni 2012 [SG
952.560]). Mit Blick auf diese Bestimmungen erweist sich die im Jahr 1958 dem
damaligen Eigentümer der Liegenschaft N.________-strasse xx erteilte
Bewilligung über ein exklusives und unentgeltliches Parkierungsrecht auf
öffentlichem Grund als jedenfalls nach heutiger Rechtslage nicht (mehr)
rechtskonform, womit sie vom Amt für Mobilität unter Vorbehalt von Art. 9 BV
widerrufen werden durfte.

5.3. Die Beschwerdeführerin sieht im Regierungsratsbeschluss vom 12. Dezember
1958 eine vertrauensbegründende Grundlage, obwohl dieser mit dem Vorbehalt
versehen war, dass das Parkierungsrecht zu erhalten sei, "solange die
Verhältnisse nicht grundlegend geändert werden", was nach Ansicht der
Vorinstanz inzwischen geschehen ist. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich
aus, dieser Vorbehalt sei derart unklar formuliert, dass eine Berufung auf ihn
nicht zulässig sei. Soweit sie diesbezüglich auf die Praxis des Bundesgerichts
betreffend die Spezifikation von Vorbehalten im Zusammenhang mit Konzessionen
verweist, ist darauf hinzuweisen, dass nach eben dieser Praxis eine zeitlich
unbeschränkte gesteigerte (oder gar exklusive) Inanspruchnahme des öffentlichen
Grundes nicht zulässig ist. Das Gemeinwesen hat nach einer gewissen
(angemessenen) Zeit die Möglichkeit, neu darüber zu befinden, ob und inwieweit
(durch Konzession) eingeräumte besondere Nutzungsrechte am öffentlichen Grund
mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind. Selbst der Inhaber eines in der
Form einer Konzession auf unbefristete Zeit erteilten Sondernutzungsrechts muss
daher in Kauf nehmen, dass das Nutzungsrecht nachträglich befristet und vom
Verleiher nach Ablauf einer angemessenen Dauer entschädigungslos aufgehoben
wird (BGE 127 II 69 E. 4c, 5a/b S. 74 ff.; Urteil 2P.315/2005 vom 18. Mai 2006
E. 3.3; je mit Hinweisen). Vorliegend erscheint zumindest fraglich, ob die
Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvorgänger berechtigterweise darauf vertrauen
durften, dass das nur unter dem Vorbehalt grundlegend geänderter Verhältnisse
eingeräumte Parkierungsrecht auch in Zukunft weiterbestehen würde.

5.4. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, inwiefern sie
oder ihr Rechtsvorgänger im Hinblick auf ein weiterbestehendes Parkierungsrecht
nachteilige, nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätten.
Soweit sie ausführt, dass die damalige Abtretung von Land und die Finanzierung
der Strassenverbreiterung ein Entgelt darstellten, ist ihr entgegenzuhalten,
dass sie daraus gemäss dem Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 1958 gerade
keine Sonderrechte ableiten kann und die erwähnten, bereits mehrere Jahre zuvor
getätigten Investitionen keine Gegenleistung für das umstrittene
Parkierungsrecht darstellten. Wenn die Beschwerdeführerin sodann im
Wesentlichen vorbringt, sie werde durch das neue
Parkplatzbewirtschaftungskonzept schlechtergestellt, da in Zukunft die
öffentlichen Parkplätze gebührenpflichtig werden, trifft dies zwar zu. Eine im
Hinblick auf eine genügende Vertrauensgrundlage bereits getätigte nachteilige
Disposition kann darin jedoch ebenfalls nicht erkannt werden, zumal es der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerade um Aufwendungen geht, die sie
bisher nicht tätigen musste. Anderweitige getätigte relevante Dispositionen
werden nicht geltend gemacht. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, könnte sich die
Beschwerdeführerin indessen selbst dann nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes berufen, wenn sie im Vertrauen auf den Fortbestand des
Parkierungsrechts - beispielsweise im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Liegenschaft - nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte.

5.5. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil feststellte, haben sich die
Verkehrsverhältnisse seit den Fünfzigerjahren in der Stadt Basel grundlegend
geändert. Der Anstieg der Fahrzeugzahlen von Einwohnerinnen und Einwohnern
sowie von Besucherinnen und Besuchern hat zu einer zunehmenden Verknappung des
Angebots öffentlicher Parkplätze auf der Allmend geführt. Vor diesem
Hintergrund ist der Erlass der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung
erfolgt. Die Parkraumbewirtschaftung dient der Optimierung der
Parkiermöglichkeiten für Anwohnerinnen und Anwohner, Detailhandel und Gewerbe
und soll den Parkplatzsuchverkehr in der Stadt reduzieren. Diesem Ziel dient
auch die Umwandlung der zeitlich unbeschränkt und unentgeltlich nutzbaren,
weiss markierten Parkfelder in Parkfelder der blauen Zone, welche von der
Anwohnerschaft gegen Entrichtung einer Gebühr zeitlich unbeschränkt genutzt
werden können. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem
möglichst flächendeckenden Einbezug aller vorhandenen Parkierflächen auf der
Allmend in die Parkraumbewirtschaftung. Wie die Vorinstanz im angefochtenen
Urteil sodann zu Recht festhielt, lässt sich auch mit Blick auf den Grundsatz
der Gleichbehandlung die Privilegierung einzelner Anwohnerinnen und Anwohner
durch die Gewährung eines unentgeltlichen Sonderparkierrechts nicht mehr
rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die fraglichen Parkplätze noch nie der
Allgemeinheit zur Verfügung gestanden hätten und seit jeher der jeweiligen
Eigentümerschaft der Liegenschaft N.________-strasse xx als private Parkplätze
gedient hätten. Daraus kann sie allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, da
die in Frage stehende Fläche unbesehen der bisherigen Nutzung
unbestrittenermassen eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt und damit von
der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung erfasst wird (vgl. E. 5.2
hiervor). Mit dem Vorbringen, dass übermässiger Suchverkehr am besten dadurch
vermieden würde, wenn den Anwohnerinnen und Anwohnern grundsätzlich konkret
definierte private Parkplätze zur Verfügung stehen würden, da nur dann nicht
alle Anwohner am Abend jeweils einen freien Parkplatz suchen müssten,
unterlässt es die Beschwerdeführerin substantiiert darzulegen, inwiefern damit
der Verknappung des Angebots öffentlicher Parkplätze in der Stadt Basel wirksam
entgegengewirkt werden könnte und gerade im vorliegenden Fall eine
Ungleichbehandlung mit den anderen Anwohnerinnen und Anwohnern gerechtfertigt
sei.
Nach dem Ausgeführten durften die kantonalen Behörden annehmen, dass das
öffentliche Interesse an einem möglichst flächendeckenden Einbezug aller
öffentlichen Parkierflächen zu deren optimaler Nutzung und unter Beachtung der
heutigen Rechtslage das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt,
weiterhin von gebührenfreien privaten Parkplätzen auf öffentlichem Grund
profitieren zu können.

5.6. Es ergibt sich, dass der Widerruf bzw. der Entzug des bisher zugesicherten
Parkierungsrechts mit Art. 9 BV vereinbar ist. Die Beschwerdeführerin hat weder
dargetan noch ist ersichtlich, dass § 10 KV BS, auf den sie sich zusätzlich
beruft, über den Gehalt von Art. 9 BV hinausgeht und ihm eine selbstständige
Bedeutung zukommt.

6. 
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Mobilität, dem Bau- und
Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben