Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.519/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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1C_519/2017            

 
 
 
Urteil vom 1. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Nicolà Barandun und Rolf
Häfliger, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, 
Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Herausgabe von
Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. September 2017 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer (RR.2017.84 [IRH2016004945, B 235'459]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die brasilianischen Behörden führen eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit
einer kriminellen Organisation, die sich im Bereich des illegalen Glücksspiels
betätigt. Die Untersuchung richtete sich auch gegen B.________ als hochrangiges
Mitglied der Organisation. Als er im Jahr 2007 davon erfuhr, versuchte er,
mehrere hunderttausend Real in bar von verschiedenen Bankverbindungen
abzuheben, um die Einziehung zu vereiteln. In der Folge wurde er in Brasilien
wegen Bildung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei verurteilt. 
Im Zusammenhang mit diesem Sachverhaltskomplex besteht der Verdacht, es könnten
im Zeitraum zwischen Mai 2008 und Juli 2011 insgesamt rund USD 1'400'000.-- aus
den illegalen Glücksspielen auf die Bankverbindung Nr. "...", lautend auf
C.________ SA, bei der D.________ AG bzw. der E.________ AG transferiert worden
sein, um sie vor den brasilianischen Behörden zu verbergen und ihre Einziehung
zu verhindern. 
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Juni 2016 gelangten die
brasilianischen Behörden an die Schweiz. Sie ersuchen unter anderem um die
Erhebung und Übermittlung der Daten der Inhaber von Konten, von welchen
Überweisungen auf das Konto der C.________ SA getätigt wurden. Sie nennen unter
anderem eine Überweisung im Betrag von USD 88'181.-- vom Konto von F.________
bei der G.________ AG. 
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 trat die Bundesanwaltschaft auf das
Rechtshilfeersuchen ein. Am 7. Dezember 2016 wurde die G.________ AG zur
Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Kontoverbindung mit der Stamm-Nr.
"...", lautend auf F.________, für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis 1. Juli
2008 aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die G.________ AG nach. 
Am 3. Januar 2017 wurde F.________ eingeladen, sich zur vereinfachten
Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (SR 351.1) zu äussern bzw. allfällige Einwände
gegen eine Übermittlung der erhobenen Bankunterlagen geltend zu machen. Mit
Schlussverfügung vom 10. März 2017 ordnete die Bundesanwaltschaft insbesondere
an, dass die Bankunterlagen der betreffenden Kontoverbindung für den Zeitraum
zwischen 1. Januar 2007 und 31. Juli 2008, darunter Kontoeröffnungsunterlagen,
Bank-/Kundenkorrespondenz und Kontoauszüge/Detailbelege, herausgegeben werden. 
Eine von F.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit
Entscheid vom 19. September 2017 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
2. Oktober 2017 beantragt F.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei
aufzuheben und es seien lediglich die folgenden Dokumente rechtshilfeweise
herauszugeben: Reisepässe sowie die Formulare "Beneficial Owner", "Change of
Domicile" und "Kundengeschichte". 
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen
Entscheid. Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das
Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es
liege kein besonders bedeutender Fall vor. Der Beschwerdeführer hält in seiner
Stellungnahme dazu an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders
bedeutenden Fall.  
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Übermassverbot sei verletzt, weil
der ersuchende Staat lediglich nach den sogenannten Katasterdaten der
Bankkontoinhaber verlangt habe. Zudem habe ihn entgegen der Erwägungen im
angefochtenen Entscheid keine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ausscheidung
von nicht relevanten Bankunterlagen getroffen. 
Das Bundesstrafgericht führt aus, dass für die Bestimmung des Umfangs der zu
übermittelnden Aktenstücke deren potenzielle Erheblichkeit massgeblich sei. Dem
ersuchenden Staat seien alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich
auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen; nicht zu
übermitteln sei nur, was für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
nicht erheblich sei. Dabei dürfe die Behörde über das Rechtshilfeersuchen zwar
nicht hinausgehen, sie dürfe dieses aber nach Massgabe des Zwecks weit
auslegen. Ziele das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung des Wegs ab, auf dem
Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden seien, so seien
die Behörden des ersuchenden Staats grundsätzlich über alle Transaktionen zu
informieren, die über in die Angelegenheit verwickelte Konten getätigt worden
seien. 
Diese Ausführungen entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136
IV 82 E. 4 S. 85 ff.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 422 f.; 129 II 462 E. 5.3 S. 467
f.; je mit Hinweisen). Wenn das Bundesstrafgericht im vorliegenden Fall das
Rechtshilfeersuchen in dem Sinne auslegt, dass um umfassende Angaben über jene
Konten ersucht wird, von denen die erwähnten Transfers stammen, ist dies nicht
bundesrechtswidrig. 
Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus seine
Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat. 
Eine rechtliche Grundsatzfrage stellt sich mithin nicht. Auch sonst bringt der
Beschwerdeführer nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall
als besonders bedeutend einzustufen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, Zweigstelle
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold 

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